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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 333 BGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

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