Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 333 BGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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