Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 288 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 288 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten