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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 – L 8 SO 29/10 B ER

Leistungen zur Teilhabe von Behinderten: Voraussetzung der Gewährung eines persönlichen Budgets im Rahmen der Eingliederungshilfe - Abschluss einer Zielvereinbarung als Voraussetzung der Gewährung eines Persönlichen Budgets - Umfang des Verfügungsrechts über ein Persönliches Budget
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0531.L8SO29.10BER.0A
Normenkette
§ 17 Abs. 2 S. 2 SGB IX, § 17 Abs. 3 S. 3 SGB IX, § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX, § 3 Abs. 5 BudgetV, § 4 Abs. 2 BudgetV

Orientierungssatz

1. Der Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines persönlichen Budgets gemäß § 17 Abs 3 S 4 SGB 9 für einen aufgrund einer Behinderung (hier: Gehörlosigkeit) in Bezug auf die Teilhabe am Sozialleben Benachteiligten muss immer ein konkreter sozialhilferechtlicher Bedarf zugrunde liegen. Eine freie Verwendung ist insoweit mit der Gewährung eines persönlichen Budgets nicht verbunden, sondern lediglich der konkrete Beschaffungsweg und die Verwaltung der Mittel zur Deckung des festgestellten Bedarfs in die Autonomie des Leistungsempfängers gestellt.(Rn.29)

2. Verweigert ein Anspruchsteller im Rahmen der Beantragung eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs 3 S 4 SGB 9 den Abschluss einer Zielvereinbarung iS von § 4 Budgetverordnung (juris: BudgetV), so scheidet die Gewährung eines solchen persönlichen Budgets aus.(Rn.31)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom

14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen

Rechtsschutzes von dem Antragsgegner (Ag.) die vorläufige

Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch

Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII) als Persönliches

Budget.

Randnummer 2

Der am 15. August 1985 geborene Ast. ist gehörlos. Anerkannt ist

sein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen

"RF" und "GL".

Randnummer 3

Der Ast. besuchte die Hauptschule bis zur 9. Klasse und

durchlief von 2002 bis 2003 eine Berufsvorbereitung und von 2004

bis 2005 eine Maßnahme im Berufsbildungswerk. Er nahm vom 18.

August 2008 bis zum 17. Juli 2009 und vom 31. August 2009 bis zum

10. Januar 2011 an von der Bundesagentur für Arbeit geförderten

berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil. Die zweite Maßnahme

erfolgte im Berufsbildungswerk für Hörbehinderte in M ... Der Ast.

wohnte während dieser Maßnahme im Jugendwohnheim M., zu dessen

Konzeption auf Bl. 114 bis 118 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen

wird. Von der Bundesagentur für Arbeit wurde für beide Maßnahmen

neben den Lehrgangskosten ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe

von 102 EUR, zuletzt in Höhe von 103 EUR gewährt. Der Ast. bezieht

laufend Gehörlosengeld (41 EUR monatlich) und Kindergeld (184 EUR

monatlich).

Randnummer 4

In einer amtsärztlichen Stellungnahme der Ärztin im

Sozialmedizinischen Dienst Dipl.-Med. S. vom 10. Juni 2008 wird

ausgeführt, die Kommunikation des Ast. sei durch das nicht

entwickelte Sprachvermögen erschwert. Er äußere sich mittels

Gebärdensprache. Ein Sprachverständnis sei vorhanden; er lese vom

Mund ab. Auf Grund der angeborenen Gehörlosigkeit sei es dem Ast.

nicht ausreichend möglich, eigenständig am gesellschaftlichen Leben

teilzunehmen. Er benötige Hilfe, Anleitung und Kontrolle bei vielen

Verrichtungen. Es werde Eingliederungshilfe in Form eines

Persönlichen Budgets empfohlen mit dem Ziel der Sicherstellung der

Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers, der Hilfe

bei Arztbesuchen, Behördengängen, Verträgen und wichtigen

Veranstaltungen sowie der Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und

Nachhilfeunterricht zur Erlangung weiterer Kenntnisse, persönlicher

Selbstständigkeit und eines Selbstwertgefühls.

Randnummer 5

Auf den Erstbzw. Folgeantrag des Ast. bewilligte ihm der

Landkreis Saalekreis im Namen des Ag., des überörtlichen Trägers

der Sozialhilfe, mit Bescheiden vom 14. August 2008 und 10. März

2009 für den Gesamtzeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 107,50 EUR. Umfasst

wurde nach den jeweils vom Ast. unterzeichneten Zielvereinbarungen

im Sinne der Budgetverordnung der Bedarf des Ast. in den

Lebensbereichen "Lebenspraktische Anleitung",

"Bildung" und "Freizeit". Von den Eltern des

Ast. wurde eine darauf anzurechnende monatliche

Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 26 EUR, ab dem 1. Juni 2009 in

Höhe von 27,69 EUR und ab dem 1. Februar 2010 in Höhe von 31,06 EUR

anerkannt.

Randnummer 6

Im Rahmen eines am 15. September 2009 bei dem Landkreis

Saalekreis eingegangenen Schreibens verwies der Ast. auf die mit

seinem Aufenthalt in M. verbundenen höheren Kosten, insbesondere

für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers. Er

beantragte, das Persönliche Budget der veränderten Situation

anzupassen und dieses angemessen zu erhöhen.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 teilte der Landkreis

Saalekreis dem Ast. die Weitergewährung eines Persönlichen Budgets

ab dem 1. November 2010 (nur) in Höhe von 107,50 EUR monatlich mit.

Mit der neuen Bildungsmaßnahme seien dem Ast. viele Aktivitäten

zugänglich. Soziale Kontakte habe er zahlreich geknüpft. Der

Hilfebedarf des Ast. entspreche der Hilfebedarfsgruppe 2 und damit

der Höhe der bewilligten Leistung. Höhere Lebenshaltungskosten

könnten nicht durch das Persönliche Budget finanziert werden. Die

Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers könnten bei der

Krankenkasse bzw. der Bundesagentur für Arbeit als dem für die

Ausbildung des Ast. zuständigen Rehabilitationsträger beantragt

werden. Der Ast. legte am 26. November 2009 Widerspruch gegen

diesen Bescheid ein. Mit dem Persönlichen Budget in der bewilligten

Höhe könne er die zur Beseitigung bzw. Milderung der Folgen seiner

Behinderung erforderlichen Aufwendungen nicht decken. Um annähernd

am Leben der hörenden Gesellschaft teilhaben zu können, sei er auch

im privaten Bereich auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen.

Dieser stelle durchschnittlich 55 EUR pro Stunde zzgl. der

Fahrtkosten und einer eventuellen Vorbereitungszeit in Rechnung,

sodass die bewilligten Leistungen nicht einmal die Beauftragung für

zwei Stunden monatlich ermöglichten. Z.B. die Teilnahme am

Fahrschulunterricht sei ihm ohne einen Gebärdensprachdolmetscher

nicht möglich. Diesen müsse er auch für Behördengänge,

Bankgeschäfte und das Aufsuchen von Fachgeschäften hinzuziehen. Mit

dem Persönlichen Budget müsse er auch technische

Kommunikationsmittel finanzieren.

Randnummer 8

Der Ast. beantragte am 16. April 2010 die Weitergewährung eines

Persönlichen Budgets. Mit Schreiben vom 19. April 2010 übersandte

der Landkreis Saalekreis dem Ast. eine Zielvereinbarung über

Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets vom 1. April 2010

bis zum 31. März 2011, die denjenigen für die vorausgegangenen

Bewilligungszeiträume entspricht. Der Ast. lehnte die

Unterzeichnung dieser Zielvereinbarung mit der Begründung ab, er

wolle nicht mit seiner Unterschrift die seiner Auffassung nach zu

gering bemessenen Leistungen bestätigen. Der Landkreis Saalekreis

teilte dem Ast. darauf mit Schreiben vom 19. Mai 2010 mit, die

Zielvereinbarung sei Voraussetzungen für einen

Bewilligungsbescheid. Er lehnte den Weitergewährungsantrag des Ast.

mit Bescheid vom 28. Mai 2010 mit dieser Begründung unter Hinweis

auf § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung) ab.

Der Ast. legte hiergegen am 30. Juni 2010 Widerspruch ein.

Randnummer 9

Der Ast. hat am 22. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Halle einen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel

gestellt, den Ag. zu verpflichten, an ihn, den Ast., vorläufig bis

zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache

Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von

monatlich 107,50 EUR zu zahlen. Er sei grundsätzlich bereit, eine

Zielvereinbarung abzuschließen. Soweit sich die Parteien über die

Leistungshöhe bzw. den individuellen Leistungsbedarf nicht einig

seien, könne der Abschluss einer solchen Vereinbarung indes nicht

verlangt werden, weil sich andernfalls Nachteile für ihn daraus

ableiten ließen. Dem Ag. dürfe eine Zielvereinbarung nicht als

Druckmittel an die Hand gegeben werden. Im Übrigen hat er seinen

Antrag im Wesentlichen mit seinem Vorbringen im

Widerspruchsverfahren begründet. Derzeit würden die erforderlichen

Kommunikationsleistungen unter Inanspruchnahme von Freunden

erbracht. Bisher habe er aus dem Persönlichen Budget die Kosten für

den elektronischen Schriftverkehr (Telefax, Internet, SMS)

bestritten. Aus diesen Mitteln habe er bisher auch spezielle

Gehörlosenzeitschriften und DVDs mit Untertiteln finanziert. Er

beabsichtige, in der Zukunft auch Telefonverkehr mittels eines

"Tess-Relay-Dienstes" aufzunehmen und eine

Feuermeldeanlage mit Lichtsignal anzuschaffen.

Randnummer 10

Der Ag. hat an seiner Auffassung zur Erforderlichkeit einer

Zielvereinbarung festgehalten und im Übrigen auf die in M.

vorhandenen Bildungs-, Unterhaltungs- und Freizeitangebote für

Gehörlose verwiesen.

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat den Antrag des Ast. mit Beschluss vom 14.

Oktober 2010 abgelehnt. Für die begehrte Regelungsanordnung fehle

es, unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, an der

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei davon auszugehen,

dass es dem Ast. zuzumuten sei, die Entscheidung in der Hauptsache

abzuwarten. Er könne durch die Unterstützung im Wohnheim und die

Nutzung von Internet und Handy seine Grundbedürfnisse auf

Information und Teilhabe am sozialen Leben erfüllen. Überdies sei

der Ast. durch das Ausbildungsgeld und das ihm ausgezahlte Wohngeld

nicht mittellos zumal die Fahrt- und die Unterkunftskosten von

anderer Seite getragen würden - und er könne die nötigen Ausgaben

selbst übergangsweise tragen.

Randnummer 12

Der Ast. hat am 18. November 2010 Beschwerde bei dem

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 19. Oktober

2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Er habe

die Zielvereinbarung allein aus dem Grund nicht unterzeichnet, dass

der Landkreis Saalekreis diese als Grundlage einer bewilligenden

Entscheidung herangezogen hätte mit der Gefahr, dass er, der Ast.,

sich in einem späteren Widerspruchsbzw. Klageverfahren gegen

diesen Bescheid nicht mit Erfolg zur Wehr hätte setzen und die

Erhöhung des Persönlichen Budgets verlangen können. Nach § 4 Abs. 2

Budgetverordnung hätte er die Zielvereinbarung andernfalls sofort

wieder kündigen müssen. Er begehre eigentlich deutlich höhere als

die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Leistungen. In

Bezug auf seinen Anspruch auf Gleichstellung mit nichtbehinderten

Menschen verweist er auf Art. 30 des Übereinkommens der Vereinten

Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Randnummer 13

Der Ast. beantragt,

Randnummer 14

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 14. Oktober 2010

aufzuheben und den Ag. zu verpflichten, ihm, dem Ast., vorläufig

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,

Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von

monatlich 107,50 EUR zu zahlen.

Randnummer 15

Der Ag. beantragt,

Randnummer 16

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 17

Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets sei

der Abschluss einer Zielvereinbarung. Als unzulässiges Druckmittel

könne diese Leistungsvoraussetzung nicht angesehen werden, da das

Persönliche Budget nur eine Form der Hilfegewährung sei. Derzeit

sei ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf bei dem Ast.

nicht vorhanden, sodass die Gewährung von Leistungen nicht in

Betracht komme. Die Grundbedürfnisse des Ast. auf Teilhabe am

sozialen Leben seien im BBW M. und im dortigen Jugendheim erfüllt

gewesen. Soweit die vom Ast. angesprochenen Kommunikationsmittel

überhaupt einem sich aus der Behinderung ergebenden Bedarf

zuzuordnen seien, bestünden hierzu Alternativen.

Randnummer 18

Dem Ast. ist vom Berichterstatter nahegelegt worden, vorläufig

die Leistungsbewilligung ohne ein Persönliches Budget zu

betreiben.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen,

welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen

sind.

II.

Randnummer 20

Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts

Halle vom 14. Oktober 2010 ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 21

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG

ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift in der ab dem 1. April 2008

geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des

Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des

Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I

2008, S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung

nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG i.d.F. des

SGGArbGGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des

Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst-

oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt

betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht

wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

betrifft. Die von dem Ast. begehrten Leistungen in Höhe von

monatlich 107,50 EUR überschreiten die maßgebende Grenze für eine

zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Summe der vom 22.

Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011, d.h. vom Antragseingang beim

Sozialgericht bis zur Entscheidung des Senats geltend gemachten

monatlichen Zahlungen entsprechen einem Wert des

Beschwerdegegenstands in Höhe von insgesamt 1.109,68 EUR (34,68 EUR

Juli anteilig zzgl. 10 x 107,50 EUR).

Randnummer 22

Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Ast. auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Randnummer 23

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der

Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die

zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in

Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,

dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die

Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder

wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind

auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4

dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932,

938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920

Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund

glaubhaft zu machen.

Randnummer 24

Es bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit

des Antrags nach § 86b SGG. Denn es ist fraglich, ob hier ein

Rechtsschutzbedürfnis des Ast. vorliegt. Voraussetzung des

einstweiligen Rechtsschutzes durch Inanspruchnahme des Gerichts ist

die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Behörde (vgl.

z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9.

Aufl. 2008, § 86b RdNr. 26b). Das hier streitige Persönliche Budget

bezog sich auf den inzwischen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011. Im Übrigen betraf

es die nicht mehr gegebene Situation des Ast. im Rahmen seiner

Ausbildung in einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Randnummer 25

Im Rahmen der summarischen Prüfung ist auch ein

Anordnungsanspruch nicht gegeben.

Randnummer 26

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für Leistungen der

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ergibt sich aus § 97

Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe AG SGB XII vom

11. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 8) und § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB

XII. Die Passivlegitimation des Ag.ergibt sich aus §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Randnummer 27

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe

auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um

den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst

selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2).

Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1

SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell

festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung

und Unterstützung erfolgen kann (a.a.O. Abs. 3 Satz 3). Dabei soll

die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher

individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu

erbringenden Leistungen nicht überschreiten (a.a.O. Abs. 3 Satz 4).

Randnummer 28

Der Senat vermag derzeit nicht zu erkennen, ob bzw. in welchem

Umfang hier tatsächlich Leistungen im Sinne eines individuell

festgestellten Bedarfs erforderlich sind, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX Voraussetzung für die Berücksichtigung im Rahmen eines

Persönlichen Budgets wären.

Randnummer 29

Während nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im

Land Sachsen-Anhalt (LBliGG) pauschale Geldleistungen zum Ausgleich

der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen ohne

Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht werden, liegt der

Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe ein

konkreter Bedarf zugrunde. Das gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX

auch für Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets (vgl. z.B.

Brodkorb in: Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, § 17 RdNr. 16).

Insbesondere ist dem Ast. nicht ein geschätzter Bedarf im

Verhältnis zum Umfang seiner Behinderung zur Verfügung zu stellen,

mit dem er nach eigener Wahl alternativ z.B. DVDs kaufen, einen

Dolmetscher in Anspruch nehmen oder ein besseres Mobiltelefon

anschaffen kann. Die durch das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2

Satz 2 SGB IX zu gewährleistende größere Autonomie des Berechtigten

ist nicht mit einer freien Verwendung der Mittel zu verwechseln.

Vielmehr ist im Wesentlichen der Beschaffungsweg für die Hilfe und

die Verwaltung der Mittel für einen konkreten festgestellten Bedarf

in die Autonomie gestellt.

Randnummer 30

Der Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen

Budgets steht hier im Übrigen die vom Ast. endgültig erklärte

Weigerung, eine Zielvereinbarung zu unterzeichnen, entgegen.

Randnummer 31

Nach § 3 Abs. 5 Budgetverordnung erlässt der zuständige Träger

den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne

von § 4 Budgetverordnung abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung

ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines

Persönlichen Budgets (vgl. z.B. Welti in:

Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, § 17 RdNr. 22). Nur hierdurch wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip bei der

Verwendung öffentlicher Mittel wenn nicht sichergestellt, so doch

zumindest gefördert. Es ist nicht erkennbar, wie eine Zuordnung der

bewilligten Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets zu

einem bestimmten hierdurch abzudeckenden Bedarf anderweitig klar

gestellt werden könnte.

Randnummer 32

Soweit der Ast. meint, durch die Unterzeichnung der

Zielvereinbarung auf die Bewilligung höherer Leistungen zu

verzichten, ergibt sich daraus nichts anderes. Andernfalls wäre die

Zielvereinbarung grundsätzlich mit der Geltendmachung höherer

Leistungen abzuwenden. Der Kläger ist auch nicht schutzlos

gestellt, da er den Bedarf, der in das Persönliche Budget

eingestellt werden soll, im Einzelnen beantragten und feststellen

lassen kann.

Randnummer 33

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 34

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten

werden, § 177 SGG.

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