Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.07.2026 – 2 StR 51/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300726B2STR51.25.0
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2024, soweit die Angeklagte verurteilt ist,
a) im Schuldspruch
aa) dahin berichtigt, dass die Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig ist,
bb) dahin geändert, dass sie in den Fällen II.22/II.23 der Urteilsgründe sowie in den Fällen II.24/II.25 der Urteilsgründe jeweils einer Tat der Untreue schuldig ist,
b) aufgehoben
aa) und die Angeklagte freigesprochen, soweit sie in den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insofern fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
bb) im Fall II.30 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur unterbliebenen Übergabe der SONOS-Lautsprecher an die Geschädigte,
cc) im Fall II.33 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Täuschung und irrtumsbedingten Vermögensverfügung der Rechtspflegerin W.,
dd) im Ausspruch über
(1) die Einzelstrafen in den Fällen II.7, II.10, II.23, II.24, II.31 und II.32 der Urteilsgründe; die in den Fällen II.23 und II.24 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen,
(2) die Gesamtstrafe,
(3) die Maßregel,
(4) die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit ein 3.154 Euro übersteigender Betrag eingezogen worden ist; der darüber hinausgehende Einziehungsausspruch entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, falscher Versicherung an Eides statt in drei Fällen, Untreue in 25 Fällen, „unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen“ sowie Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Es hat ferner ein lebenslanges Berufsverbot gegen sie als Rechtsanwältin verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.167,73 Euro angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am 11. Mai 2021 erstellte die Angeklagte einen als „Laborbefund“ bezeichneten falschen Positivbefund eines vermeintlich an diesem Tag durchgeführten PCR-Tests auf das SARS-CoV-2-Virus, aus welchem wahrheitswidrig ein Facharzt für Allgemeinmedizin als Aussteller hervorging. Hierzu hatte sie einen früheren negativen Laborbefund manipuliert bzw. einen solchen als Vorlage verwendet. Diesen „Laborbefund“ fügte sie einem Terminverlegungsantrag bei, mit dem sie noch am selben Tag beim Landgericht Frankfurt am Main beantragte, einen für den folgenden Tag bestimmten Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Das Landgericht hat diese Tat als „unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen“ gewertet (Fall II.7 der Urteilsgründe).
2. Zwischen dem 3. Februar 2016 und dem 28. März 2017 fertigte die Angeklagte in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuerin und Rechtsanwältin in 13 Fällen für verschiedene von ihr rechtlich Betreute Einkommensteuererklärungen an. Diese Tätigkeiten rechnete die Angeklagte bereits im Vorfeld jeweils nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung ab und überwies sich die von ihr in Rechnung gestellten Vergütungen von den Konten der Geschädigten auf ihre privaten Konten. Dabei legte sie der Berechnung ihrer Vergütungen für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen und die Ermittlung des Überschusses von Einnahmen über die Werbungskosten Gebührenansätze von 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1) StBVV zugrunde, obwohl für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV) und die Ermittlung des Einnahmeüberschusses (§ 27 Abs. 1 StBVV) lediglich ein Gebührenrahmen bis zu 6/10 bzw. 12/20 einer vollen Gebühr eröffnet war. Dies war der Angeklagten in allen Fällen bekannt. Nachdem die Angeklagte im Juli 2017 in einem Fall vom Betreuungsgericht auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen worden war, führte sie auf der Grundlage der inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheide Nachberechnungen unter Heranziehung eines 6/10-Gebührenansatzes durch, wobei sie teilweise zu abweichenden Gegenstandswerten gelangte. Dies führte in den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe zu einer Nachforderung der Angeklagten, während sie den Geschädigten in den Fällen II.10 und II.16 der Urteilsgründe einen Teil und in den übrigen Fällen die gesamte vom Landgericht berechnete Überzahlung erstattete. Das Landgericht hat jeden dieser Fälle als Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) gewertet (Fälle II.8 bis II.20 der Urteilsgründe).
3. Zwischen dem 10. April 2016 und dem 24. März 2017 beantragte die Angeklagte als rechtliche Betreuerin des Geschädigten C. bei dessen privatem Kranken- und Pflegeversicherer in fünf Fällen die Erstattung von Behandlungskosten des Geschädigten. Hierbei gab sie jeweils an, dass die Auszahlung „ausnahmsweise“ auf ein von ihr geführtes Konto erfolgen solle, wobei sie beabsichtigte, die erlangten Auszahlungen für sich zu vereinnahmen. Auf den Erstattungsantrag vom 10. April 2016 (Fall II.21 der Urteilsgründe), die beiden Erstattungsanträge vom 7. September 2016 (Fälle II.22 und II.23 der Urteilsgründe) und einen der beiden weiteren am 24. März 2017 gestellten Anträge (Fall II.25 der Urteilsgründe) wurden der Angeklagten jeweils Erstattungszahlungen auf eines ihrer Konten überwiesen. Die Zahlungen leitete sie nicht an den Betreuten weiter und legte sie auch gegenüber dem Betreuungsgericht nicht offen. Auf den weiteren am 24. März 2017 gestellten Antrag (Fall II.24 der Urteilsgründe) erfolgte die Auszahlung der Erstattungssumme „dem reinen Zufall geschuldet“ auf das Konto des Geschädigten. Das Landgericht hat dies als (vollendete) Untreue in fünf Fällen gewertet (Fälle II.21 bis II.25 der Urteilsgründe).
4. Am 30. Oktober 2018 bestellte die Angeklagte für die von ihr Betreute B. mit der Zahlungsart Vorkasse bei einem Versandunternehmen drei SONOS-Lautsprecher für 897,94 Euro, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Als Rechnungsanschrift gab sie „K. H. [...] C/O P. G.“, als Lieferanschrift „R. B. [...] Kanzlei H.“ jeweils mit ihrer Wohn- und Kanzleianschrift an. Den Kaufpreis zahlte sie vom Konto der Geschädigten. Von dieser ließ sie sich am 10. November 2018 den Erhalt von „Ware O.“ quittieren, während sie die Ware tatsächlich für sich behielt (Fall II.30 der Urteilsgründe).
5. Am 19. und 26. Mai 2017 nutzte die Angeklagte ein auf die von ihr Betreute Z. zugelassenes Fahrzeug und stellte es jeweils trotz eines „Halte- oder Parkverbots“ bewusst widerrechtlich ab. Am 8. September 2017 bzw. am 13. September 2017 erließ das Regierungspräsidium Kassel gegen die Geschädigte Z., die an weit fortgeschrittener Demenz litt, auf einen Spezialrollstuhl angewiesen und vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht war, als Fahrzeughalterin Kostenbescheide gemäß § 25a StVG in Höhe von jeweils 23,50 Euro. Gegen die Kostenbescheide legte die Angeklagte keine Rechtsmittel ein und beglich die Kostenforderungen vom Konto der Geschädigten (Fälle II.31 und II.32 der Urteilsgründe).
6. Am 5. Oktober 2016 beantragte die Angeklagte gegenüber dem Betreuungsgericht, ihre Vergütung für die rechtliche Betreuung der Geschädigten Z. für den Zeitraum vom 12. August 2015 bis zum 11. August 2016 auf 2.376 Euro gegen das Vermögen der Geschädigten festzusetzen. Dabei gab die Angeklagte zur Begründung ihres Antrages an, die Geschädigte sei vermögend und lebe in einem Stift „in eigenem Appartement“, obwohl sie wusste, dass die Geschädigte tatsächlich vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht war. Hierdurch bezweckte die Angeklagte die Festsetzung der höheren Vergütung für die Betreuung vermögender, nicht im Heim lebender Betreuter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (VBVG a.F.), während ihr für die Betreuung der stationär untergebrachten Geschädigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG a.F. tatsächlich lediglich 1.320 Euro zugestanden hätten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben setzte die zuständige Rechtspflegerin W. mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 die Vergütung antragsgemäß fest. Die Angeklagte entnahm daraufhin den festgesetzten Betrag vom Konto der Geschädigten (Fall II.33 der Urteilsgründe).
II.
Die Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge und zwei Verfahrensrügen einen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Auf die Sachrüge spricht der Senat die Angeklagte in den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe frei. In den Fällen II.7, II.10, II.31 und II.32 der Urteilsgründe - in Fall II.7 der Urteilsgründe unter Berichtigung des Schuldspruchs - führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sie zeitigt zudem eine Schuldspruchänderung in den Fällen II.22 bis II.25 der Urteilsgründe und den Fortfall der in den Fällen II.23 und II.24 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen.
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in den Fällen II.8 bis II.20 der Urteilsgründe leidet unter einem sachlich-rechtlichen Mangel, der in den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe zur Freisprechung der Angeklagten und im Fall II.10 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Einzelstrafe führt.
aa) Während das Landgericht in den Fällen II.8 bis II.20 der Urteilsgründe insgesamt rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Angeklagte für ihre steuerrechtlichen Tätigkeiten vorsätzlich einen überhöhten Gebührensatz in Rechnung stellte, um aus dem Vermögen der von ihr rechtlich betreuten Geschädigten höhere als die ihr zustehenden Vergütungen zu entnehmen, und dadurch bewusst ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzte, hält die von ihm vorgenommene Ermittlung des Vermögensnachteils nicht in allen Fällen rechtlicher Prüfung stand.
Das Landgericht hat selbst keine eigenen Feststellungen zu den Gegenstandswerten der von der Angeklagten abgerechneten Tätigkeiten getroffen, von deren Höhe die geschuldete Vergütung - in Verbindung mit dem anzuwendenden Gebührensatz - abhängig war. Es hat vielmehr die von der Angeklagten in ihren ursprünglichen Kostennoten eingestellten Gegenstandswerte übernommen und seiner Schadensberechnung auf Grundlage eines 6/10-Vergütungssatzes zugrunde gelegt. Die späteren Korrekturen der Gegenstandswerte durch die Nachberechnungen der Angeklagten nach Erhalt der Steuerbescheide hat es für unbeachtlich gehalten. Das ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht wäre gehalten gewesen, die Differenz zwischen den von der Angeklagten entnommenen und den ihr tatsächlich gesetzlich zustehenden Gebühren unter Ermittlung der objektiv zutreffenden Gegenstandswerte zu berechnen. Es hätte sich von den für die Höhe der Gegenstandswerte maßgeblichen Einkünften, Einnahmen und Werbungskosten der Geschädigten (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StBVV) selbst überzeugen müssen, zumal die Angeklagte an einen in ihren Kostennoten fehlerhaft angesetzten Gegenstandswert nicht gebunden war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2008 - I-24 U 204/07, AnwBl 2008, 718, 719; HK-RVG/Mayer, 9. Aufl. § 10 Rn. 38; vgl. allgemein zur fehlenden Bindung einer anwaltlichen Kostenrechnung bereits BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 Nachforderung 1, und vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93, NJW-RR 1995, 758, 759 f.; anders bei der Ausübung des Ermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr, vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, BGHR BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 Bindungswirkung 1).
bb) Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch in den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe. Die Angeklagte hat ihren Nachberechnungen die inzwischen ergangenen Steuerbescheide der Geschädigten zugrunde gelegt und die dort durch die Finanzbehörden festgestellten Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten der Geschädigten zur Ermittlung der Gegenstandwerte angesetzt. In den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe, in denen die Nachberechnungen auf der Grundlage eines geänderten Gegenstandswerts auch bei einem 6/10-Gebührenansatz rechtlich zutreffend Nachforderungen der Angeklagten begründeten, trat ein Vermögensnachteil der Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein. Mangels Strafbarkeit einer versuchten Untreue war die Angeklagte ohne Rücksicht auf ihr Vorstellungsbild bei der ersten fehlerhaften Abrechnung in diesen beiden Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
cc) Im Fall II.10 der Urteilsgründe unterliegt der Strafausspruch wegen eines geringeren Schuldumfangs der Aufhebung. In diesem Fall ist das Landgericht auf der Grundlage der ersten Kostenberechnung der Angeklagten von einem Vermögensnachteil in Höhe von 518,12 Euro ausgegangen und hat festgestellt, dass die Angeklagte nach Erhalt der Steuerbescheide der Geschädigten auf der Grundlage einer Nachberechnung ihrer Gebühren einen Betrag von 318,12 Euro erstattete. Während damit ein Vermögensnachteil, der den Schuldspruch wegen Untreue ausfüllt, durch die Entnahme der ursprünglichen Gebührenforderung in Höhe von 318,12 Euro belegt ist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist von einem Schaden von 518,12 Euro ausgegangen und hat sich bei der Strafzumessung insbesondere an der Höhe der entstandenen Vermögensschäden orientiert. Angesichts einer Verringerung des Schadensumfangs um fast 40 Prozent kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bemessung der Schadenshöhe die hier festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten unterschritten hätte. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da der fehlerhaften Berechnung der Schadenssumme lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt.
dd) Im Fall II.16 der Urteilsgründe, in dem die korrigierte Berechnung der Gegenstandswerte einen Vermögensschaden von 336,54 Euro ergibt, während die Strafkammer einen Vermögensschaden von 396,52 Euro angenommen hat, schließt der Senat hingegen aus, dass die hier festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den geringeren Schuldumfang berücksichtigt hätte. Denn das Landgericht, das rechtsfehlerfrei eine Gewerbsmäßigkeit nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, hat bei keinem der Fälle II.8 bis II.20 der Urteilsgründe ein Einzelstrafmaß von sieben Monaten Freiheitsstrafe unterschritten.
ee) In den Fällen II.9, II.11, II.13 bis II.15 sowie II.17 bis II.20 der Urteilsgründe ergibt die Neuberechnung der Angeklagten auf Grundlage der korrigierten Gegenstandswerte keinen geringeren Vermögensschaden als den vom Landgericht angenommenen. Insoweit beruhen weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch auf einem die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler.
b) Der Schuldspruch im Fall II.7 der Urteilsgründe ist zu berichtigen; der Strafausspruch aufzuheben.
aa) Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten in der Sache rechtsfehlerfrei als Straftat nach § 277 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: § 277 StGB a.F.) bewertet. Es hat lediglich übersehen, dass § 277 StGB a.F. in seiner gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) mit „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“ bezeichnet war, was der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO im Schuldspruch zum Ausdruck bringt.
bb) Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung. Das Landgericht hat strafschärfend eingestellt, dass die Angeklagte „den gefälschten Laborbefund zur Vorlage bei einem Gericht nutzte“. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Das Gebrauchmachen eines unechten oder verfälschten Gesundheitszeugnisses vor einer Behörde - einschließlich Gerichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) - war ein objektives Tatbestandsmerkmal des § 277 StGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 - 5 StR 283/22, BGHSt 67, 147, 151 Rn. 25). Die erneute Berücksichtigung dieser Verhaltensweise im Rahmen der Strafzumessung ist damit unzulässig. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen Wertungsfehler nicht.
c) In den Fällen II.22., II.23, II.24 und II.25 der Urteilsgründe führt die sachlich-rechtliche Urteilsprüfung zu einer Schuldspruchänderung. Dies zieht den Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.23 und II.24 der Urteilsgründe nach sich.
aa) Der Schuldspruch wegen Untreue in vier Fällen hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zwar tragen die rechtsfehlerfreien Feststellungen die Verurteilungen wegen vollendeter Untreue. Dem Landgericht ist aber aus dem Blick geraten, dass die Angeklagte die Erstattungsanträge in den Fällen II.22 und II.23 der Urteilsgründe sowie in den Fällen II.24 und II.25 der Urteilsgründe jeweils am selben Tag bei dem Krankenversicherer des Geschädigten einreichte. Ein solch enger Zusammenhang gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen spricht für eine natürliche Handlungseinheit und damit für materiell-rechtliche Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580/25, Rn. 6). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst, um jede Beschwer der Angeklagten auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 StR 225/23, Rn. 59). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 7 mwN).
bb) Die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung zieht eine Änderung des Strafausspruchs nach sich. Während die jeweils höheren Einzelstrafen in den Fällen II.22 und II.25 der Urteilsgründe Bestand haben, lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die beiden geringeren Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.23 und II.24 der Urteilsgründe entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25, Rn. 22).
d) In den Fällen II.31 und II.32 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; der Strafausspruch unterfällt hingegen auch hier der Aufhebung.
aa) Der Schuldspruch wegen Untreue in zwei Fällen wird von den Feststellungen getragen.
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Landgericht den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der aktiven Handlung der Angeklagten gesehen hat, die Kostenforderungen der Bußgeldstelle vom Konto der Geschädigten zu begleichen. Denn unbeschadet einer möglichen materiell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Kostenforderungen und der vorrangigen Leistungspflicht der Angeklagten im Innenverhältnis zur Geschädigten wurde die Geschädigte durch die Zahlungen von den gegen sie bestandskräftig festgesetzten Forderungen der öffentlichen Hand befreit. Die wirksame Befreiung von einer Verbindlichkeit in Höhe des aus dem Vermögen entnommenen Betrages stünde dem Entstehen eines Vermögensnachteils entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 5 StR 481/20, wistra 2021, 403 f. Rn. 9).
Die Angeklagte hat sich aber durch die bewusst unterlassene Abwehr dieser Forderungen gegen die Geschädigte einer Untreue durch Unterlassen zu deren Nachteil schuldig gemacht. Die Abwehr offenkundig unberechtigter Forderungen gegen das betreute Vermögen durch das Ergreifen aussichtsreicher Rechtsbehelfe gehört zum Kern einer rechtlichen Betreuungspflicht mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge (vgl. HK-BetrR/Meier, 5. Aufl., BGB § 1826 Rn. 47; zur Ergänzungspflegschaft OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 18 UF 62/19, NJW 2020, 411 f. Rn. 21; zur Beistandschaft Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 U 456/10 - 139, FamRZ 2012, 801, 802). Ebenso wäre die Angeklagte der Geschädigten zur Erstattung des aus dem betreuten Vermögen entnommenen Betrags verpflichtet gewesen (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), was sie ebenfalls unterließ. Da nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich gegen den Vorwurf eines Unterlassens wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, zumal im Rahmen des § 266 StGB das Unterlassen angesichts der konkreten Pflichtenstellung der Angeklagten dem aktiven Handeln gleichgestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1989 - 2 StR 214/89, BGHSt 36, 227, und vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 334 Rn. 38), steht § 265 Abs. 1 StPO einer Aufrechterhaltung des Schuldspruchs nicht entgegen.
bb) Hingegen unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung. Das Landgericht hätte sich bei einer Würdigung der Taten unter dem Gesichtspunkt einer Unterlassensstrafbarkeit mit einer fakultativen Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB befassen müssen, die bei der Verwirklichung der Untreue durch Unterlassen jedenfalls entsprechend heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1989 - 2 StR 214/89, BGHSt 36, 227 ff., und vom 5. Oktober 2023 - 6 StR 299/22, wistra 2024, 294, 296 Rn. 38; Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357 f., und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 19; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 266 Rn. 55; jew. mwN). Überdies weist die Strafzumessung einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte „während des gesamten Tatzeitraum[s] als Rechtsanwältin tätig gewesen“ sei, ohne dass dieser Umstand - im Hinblick auf das Maß der Pflichtwidrigkeit − in den konkreten Taten einen Niederschlag gefunden hätte (vgl. hierzu Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 628). Dass die Angeklagte in der Lage war, den Pkw der Geschädigten zu verwenden und die gegen die Geschädigte ergangenen Kostenbescheide aus deren Vermögen zu bedienen, beruhte alleine auf ihrer Verfügungsmacht als Betreuerin. Ein innerer Zusammenhang zu ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ist hingegen nicht festgestellt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es dies bedacht, geringere Strafen zugemessen hätte. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand.
2. Daneben erzielt die Angeklagte mit zwei Verfahrensbeanstandungen einen Teilerfolg, der zur Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.30 und II.33 der Urteilsgründe führt.
a) Im Fall II.30 der Urteilsgründe dringt die Angeklagte mit der Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 3 StPO durch.
aa) Dem liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
In der Hauptverhandlung vom 6. März 2024 hat die Angeklagte beantragt, die Betreute B. als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass diese die von der Angeklagten bestellten internetfähigen SONOS-Lautsprecher tatsächlich erhalten und die Übergabe quittiert habe. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits durch die Verlesung und die Inaugenscheinnahme der Quittung erwiesen, dass die Betreute die Empfangnahme quittiert habe. Die weitere Behauptung, die Betreute habe die Geräte tatsächlich erhalten, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sie nur einen möglichen Schluss zulasse, den die Strafkammer nicht zwingend ziehen müsse. Dabei sei zu bedenken, dass die Betreute an Schizophrenie erkrankt sei, mehrere Zeugen die Lautsprecher bei der Betreuten nicht gesehen hätten und das Heim, in dem sich die Betreute aufhalte, über keinen Internetanschluss verfüge. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer festgestellt, dass eine Übergabe der Lautsprecher an die Betreute nicht stattgefunden habe. Dabei hat sie zwar gewürdigt, dass die Betreute eine Quittung über den Erhalt von „Ware O.“ unterzeichnet habe. Aus der Quittung ergebe sich aber schon nicht, dass die Quittung sich auf die Lautsprecher bezogen habe.
bb) Die zulässige Rüge ist begründet. Die vom Landgericht angestellten Erwägungen tragen die Ablehnung des Beweisantrages nicht.
(1) Soweit das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, weil die Quittierung der Übergabe bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO), ist es von einer verkürzten Bedeutung der Beweistatsache ausgegangen. Will das Tatgericht einen Beweisantrag wegen Erwiesenheit der Beweistatsache ablehnen, muss es die Beweistatsache ohne Einengung und Veränderung so zugrunde legen, wie sie nach Sinn und Zweck des Beweisantrages zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 3 StR 116/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Erwiesene Tatsache 2; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 StPO Rn. 229; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 156; jew. mwN). Diesen Maßstab hat das Landgericht verfehlt, indem es die Bedeutung der Quittung darauf reduziert hat, dass diese die Übergabe irgendeiner Warenlieferung der Firma O. bestätige, nicht aber gerade der Lautsprecher. Es war sowohl nach dem Wortlaut („diese Übernahme“) als auch nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags bei Würdigung in seinem Gesamtzusammenhang hinreichend erkennbar, dass die Angeklagte die Quittierung gerade der Übergabe der Lautsprecher an die Betreute unter Beweis stellen wollte.
(2) Soweit das Landgericht die Vernehmung der Betreuten daneben mit der Begründung abgelehnt hat, die Beweisbehauptung der Übernahme der Lautsprecher durch die Betreute sei ohne Bedeutung für die Entscheidung, hält auch dies rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar kann das Tatgericht einen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO dann ablehnen, wenn eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulässt und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. September 2007 - 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30; Beschluss vom 16. Juli 2024 - 5 StR 255/24, NStZ 2024, 689 Rn. 7 mwN). Bei der Übergabe der Lautsprecher an die Betreute handelte es sich aber nicht bloß um eine Indiz- bzw. Hilfstatsache, sondern um eine Haupttatsache. Denn träfe der behauptete Sachverhalt zu, fehlte es an einem Vermögensnachteil. Auf derartige Haupttatsachen, die unmittelbar den Schuldspruch oder Strafausspruch ausfüllen, sind die für Indiz- und Hilfstatsachen geltenden Grundsätze nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16, NStZ 2018, 111, 112; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 151; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 StPO Rn. 224 mwN). Im Übrigen hat die Strafkammer das Vorliegen eines Vermögensnachteils damit begründet, dass die Betreute die Lautsprecher nicht erhalten habe, wodurch sich die Strafkammer in Widerspruch zum herangezogenen Ablehnungsgrund gesetzt hat.
(3) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht der Schuldspruch im Fall II.30 der Urteilsgründe. Die dem Senat zur Kenntnis gelangten Tatsachen erlauben ihm - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht, die Ablehnung des Beweisantrages auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO) zu stützen.
Grundsätzlich muss der Beweisantragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten. Dem Revisionsgericht ist es regelmäßig verwehrt, den Beweisantrag selbst rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16, NStZ 2018, 111, 113). Lediglich dann, wenn die Anträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden können und sicher auszuschließen ist, dass der Antragsteller auch bei Kenntnis der zutreffenden, die Ablehnung rechtfertigenden Beurteilung seine Rechtsverfolgung abweichend hätte gestalten können, ist das Beruhen des Urteils auf dem fehlerhaften Ablehnungsbeschluss ausnahmsweise zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211, 212; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 138, 377; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155).
Der Senat kann indes nicht sicher feststellen, dass die Betreute als Beweismittel völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO war. Dass sie nach den Feststellungen „seit vielen Jahren [...] an einer psychischen Erkrankung in Form einer Schizophrenie [leidet]“ und „[d]iese Erkrankung [...] in der Vergangenheit und auch heute noch phasenweise dazu [führt], dass die Geschädigte zum Teil erheblich unter Wahrnehmungsverlusten leidet und stark wahnbehaftet ist“, entband das Tatgericht nicht davon, sich einen eigenen Eindruck von der Betreuten zu verschaffen. Ob ein Zeuge fähig ist, richtige Wahrnehmungen zu machen, das Wahrgenommene richtig zu erfassen und es richtig wiederzugeben, ist Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. bereits RG, Urteil vom 27. November 1924 - II 836/24, RGSt 58, 396). Bei einem durch Krankheit in seinen Fähigkeiten eingeschränkten Zeugen kommt es dabei auf den Grad der Störung an, der gegebenenfalls durch freibeweisliche Befragung eines Sachverständigen zu klären ist. Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO ist ein Zeuge als Beweismittel erst dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit ihm das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 44). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4). Ein geminderter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert darf nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 547/01, NStZ-RR 2002, 242 f. mwN). Danach kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass eine Vernehmung der Betreuten einen - wenn auch eingeschränkten - Erkenntnisgewinn erbracht hätte.
cc) Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II.30 der Urteilsgründe geht lediglich mit der Aufhebung der Feststellungen zur unterbliebenen Übergabe der Lautsprecher an die Betreute als Geschädigte einher. Im Übrigen sind die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
b) Im Fall II.33 der Urteilsgründe dringt die Angeklagte ebenfalls mit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Verfahrensrüge durch. Sie rügt zu Recht die unzutreffende Würdigung einer in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde unter Verstoß gegen § 261 StPO.
aa) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden ist, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 19. Mai 2021 - 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21, und vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 23; jew. mwN). Voraussetzung dafür ist, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, allein auf Grund des Beschwerdevorbringens und ohne Rückgriff auf weitere Beweismittel oder Aktenteile nachzuvollziehen, ob sich dem Tatgericht eine (ggf. weitergehende oder abweichende) Erörterung der vorgelegten Urkunde hätte aufdrängen müssen, es diese aber unterlassen oder inhaltlich fehlerhaft unternommen hat (BGH, Urteil vom 25. März 2026 - 2 StR 111/25, Rn. 93). So verhält es sich hier.
Die Revision legt den Festsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2016 vor, dessen Einführung in die Hauptverhandlung durch ein Selbstleseverfahren sie vollständig vorträgt. Aus der Urkunde ist - ohne dass dies einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung bedürfte - ersichtlich, dass sie die Rechtspflegerin K. als Ausstellerin ausweist, während die Urteilsgründe von einer Vergütungsfestsetzung durch die Rechtspflegerin W. ausgehen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, über die vorgelegte Leseabschrift des Festsetzungsbeschlusses hinaus dessen Urschrift vorzulegen, da Gegenstand des Urkundenbeweises alleine die vorgelegte Leseabschrift geworden ist. Im Übrigen fehlt es für das vom Generalbundesanwalt in den Raum gestellte Ausfertigungsversehen an konkreten Anhaltspunkten. Die Beschwerdeführerin war auch nicht gehalten, über die Vernehmungen der Rechtspflegerinnen K. oder W. als Zeuginnen zu berichten, zumal der Aufklärung des Aussageinhalts ohnehin das Rekonstruktionsverbot entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 608/19, Rn. 3). Denn allein der im Selbstleseverfahren eingeführte Festsetzungsbeschluss, der eine von den Feststellungen abweichende Urheberin aufweist, bedingte - unabhängig von dem Inhalt etwaiger Zeugenaussagen − die Notwendigkeit, diesen signifikanten Widerspruch in den Urteilsgründen aufzulösen.
bb) Die Rüge ist auch begründet. Die Strafkammer hätte sich zur Erörterung gedrängt sehen müssen, weshalb angesichts des Festsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin K. gleichwohl eine Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin W. als getäuschte und verfügende Rechtspflegerin Grundlage des Vermögensschadens der Geschädigten Z. werden konnte. Hierauf beruht der Schuldspruch im Fall II.33 der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die festgestellte Vermögensverfügung durch die Rechtspflegerin W. tatsächlich nicht stattgefunden hat. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es lediglich zur Täuschung und irrtumsbedingten Vermögensverfügung der Rechtspflegerin W., da sie im Übrigen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Sollte die Rechtspflegerin K. die Festsetzung vorgenommen haben, bedarf es ergänzender Feststellungen zu deren Täuschung und Irrtum über die vollstationäre Unterbringung der Geschädigten.
3. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.8, II.12, II.30 und II.33 der Urteilsgründe sowie der Strafaussprüche in den Fällen II.7, II.10., II.23, II.24, II. 31 und II.32 der Urteilsgründe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die für sich rechtsfehlerfreie Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung der Gesamtstrafe unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 440/25, Rn. 18 mwN).
4. Darüber hinaus entfällt durch die Aufhebung mehrerer Schuldsprüche und zahlreicher Strafaussprüche auch die Grundlage der Maßregelentscheidung. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und haben Bestand. Indes wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer bei der neuerlichen Prüfung eines Berufsverbots in den Blick zu nehmen haben, dass die unbefristete Anordnung dieser Maßregel auf schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1994 - 5 StR 487/94, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6; Kinzig in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 3, § 65 Rn. 226).
5. Die Einziehungsentscheidung bedarf ebenfalls der Korrektur.
a) Der Freispruch der Angeklagten in den Fällen II.8 und II.12 der Urteilsgründe führt zum Entfallen der Einziehungsentscheidung in diesen beiden Fällen.
b) Einer Herabsetzung der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.10 und II.16 der Urteilsgründe bedarf es demgegenüber trotz des geringeren Schadensumfangs nicht. Das Landgericht ist insgesamt von zu niedrigen Einziehungsbeträgen ausgegangen, indem es lediglich die jeweils von ihm bestimmten Schadenssummen als Taterträge angesehen hat. Tatsächlich waren die gesamten von der Angeklagten durch ihre Untreuehandlungen aus den geschädigten Vermögen entnommenen Beträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt und unterlagen der Einziehung. Der Einziehungsbetrag ist vom Schadensumfang unabhängig zu bestimmen und erstreckt sich auf durch die Tat in der Gesamtheit erlangten Vermögenswerte, ohne dass es auf eine normative Betrachtungsweise ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, 164 Rn. 98, und vom 22. April 2026 - 2 StR 509/25, Rn. 10; vgl. bereits zum alten Verfallsrecht BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477, 479 Rn. 38 f.). Zwar steht einer Ausweitung der Einziehung unter Anwendung des Bruttoprinzips das auch für die Einziehungsentscheidung umfassend geltende (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48, 53 f. Rn. 19 ff.) Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Der Senat ist indes nicht gehalten, die Verringerung der Schadenssummen in den Fällen II.10 und II.16 der Urteilsgründe der Angeklagten im Zuge der Einziehungsentscheidung noch zusätzlich zugutezuhalten.
c) Allerdings ist die Einziehungssumme - ausgehend von den durch das Landgericht für die einzelnen Taten festgesetzten Einziehungsbeträgen - unter Abzug der Beträge für die Fälle II.8 und II.12 der Urteilsgründe auf 3.154 Euro und nicht - was sich aus einem Abzug von der landgerichtlich insgesamt angeordneten Einziehungssumme ergäbe - auf 4.781,41 Euro zu bestimmen, da der Strafkammer - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist - bei der Addition der Einzelbeträge ein Rechenfehler unterlaufen ist. Dem Senat ist es trotz der bei den Einzeltaten zu gering bemessenen Einziehungsbeträge nicht möglich, die Einziehungsentscheidung weitergehend aufrechtzuerhalten, da das Verschlechterungsverbot für jede einzelne Tat gesondert zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, Rn. 5).
6. Im Übrigen hat die Revision weder mit der Sachrüge noch den weiteren Verfahrensrügen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen Erfolg. Der ergänzenden Ausführung bedarf nur das Folgende:
a) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO mit der Stoßrichtung, dass in der Hauptverhandlung Rechtsreferendare als Protokollkräfte ohne vorherige Betrauung mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingesetzt worden seien, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen werden nicht mit der notwendigen Bestimmtheit behauptet. Der Rügevortrag lässt nicht eindeutig erkennen, ob geltend gemacht werden soll, dass nicht der Präsident des Landgerichts als Behördenleiter der nach dem hessischen Landesrecht zuständigen Stelle für die Betrauung anderer als den in § 153 Abs. 2 und 3 GVG genannten Personen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 1 und 2 Nr. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 sowie § 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 1981) gehandelt hat (vgl. bereits BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 5 StR 521/81, Rn. 3). Die Beschwerdeführerin teilt zudem nicht mit, wer die Entscheidung über den Einsatz der Referendare getroffen hat. Soweit sie von dieser Entscheidung keine Kenntnis hatte, wäre es ihr abzuverlangen gewesen, sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um Kenntniserlangung zu bemühen und entsprechende Anstrengungen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2024 - 6 StR 335/23, NStZ 2025, 765, 766 Rn. 23; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328).
Soweit die Revision darüber hinaus eine pauschale Unzulässigkeit des Einsatzes von Referendaren nach hessischem Landesrecht behauptet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Über die vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründe hinaus bemerkt der Senat, dass die im bloßen Rang einer Verwaltungsvorschrift stehende Hessische Geschäftsordnung für Gerichte und Staatsanwaltschaften die Zulässigkeit des Einsatzes von Referendaren nach dem formellen Gesetzesrecht nicht zu beschränken vermag, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich eine solche Beschränkung aus der genannten Geschäftsordnung überhaupt ergeben könnte.
b) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 StPO dringt im Ergebnis nicht durch. Allerdings begegnet es Bedenken, dass die Strafkammer im Beschlusswege vor der Vernehmung mehrerer behandelnder Ärzte der verstorbenen und im Fall II.1 der Urteilsgründe Geschädigten Zy. entschieden hat, diesen stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich über den Tod der geschützten Person hinaus (vgl. RG, Urteil vom 17. November 1936 - 1 D 793/36, RGSt 71, 21, 22; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 398). Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist nach deren Tod nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, Rn. 55). Allerdings kann der (mutmaßliche) Wille der geschützten Person dahingehen, dass eine Schweigepflicht nach ihrem Tod nicht fortbestehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 398). Liegt eine eindeutige Erklärung der geschützten Person nicht vor, obliegt es dem Geheimnisträger, über den Fortbestand der Schweigepflicht und die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts anhand des mutmaßlichen Willens der geschützten Person selbst zu entscheiden (so bereits RG, Urteil vom 17. November 1936 - 1 D 793/36, RGSt 71, 21, 22 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayObLG, Beschluss vom 21. August 1986 - BReg. 1 Z 34/86, NJW 1987, 1492, 1493; LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53 Rn. 81; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 53 Rn. 49; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53 Rn. 48; jew. mwN). Der Senat kann offenlassen, inwieweit diese Entscheidung des Geheimnisträgers einer gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob sie auf Sachgründen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayObLG, Beschluss vom 21. August 1986 - BReg. 1 Z 34/86, NJW 1987, 1492, 1493; strenger wohl BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 76: Verbot jeder Einflussnahme des Gerichts jenseits offensichtlicher Irrtümer des Zeugen). Unzulässig ist es jedenfalls, wenn das Gericht - wie hier − die Prüfung des Fortbestands des Zeugnisverweigerungsrechts vorwegnimmt und den Geheimnisträger mit seiner eigenen Entscheidung konfrontiert. Wird der Geheimnisträger durch eine darin liegende fehlerhafte Auskunft über die Rechtslage beeinflusst, stellt sich dies als ein Verstoß gegen § 53 StPO dar, der zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 75 ff.).
Indes kann der Senat aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen sicher ausschließen, dass sich die Vernehmung der Berufsgeheimnisträger auf den Schuldspruch oder Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe ausgewirkt hat.
Menges | | Meyberg | | Grube
| Schmidt | | Zimmermann |
Zitierte Vorschriften
- § 244 StPO
- § 277 StGB
- § 354 StPO
- § 266 StGB
- § 153 GVG
- § 261 StPO
- § 265 StPO
- § 53 StPO
- § 5 VBVG
- § 1833 BGB
- § 11 StGB
- § 13 StGB
- § 263 StGB
- § 46 StGB
- § 49 StGB
- § 73 StGB
- § 226 StPO
- § 260 StPO
- § 338 StPO
- § 344 StPO
- § 353 StPO
- § 358 StPO
- § 25a StVG
Außerdem: § 24 StBVV, § 27 StBVV, § 1908i BGB
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