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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 226 StPO – Ununterbrochene Gegenwart

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 226 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 226 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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