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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2018 – 2 Rb 4 Ss 109/18

Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls
Spruchkörper
2. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0223.2RB4SS109.18.00
Normenkette
§ 71 Abs 1 OWiG, § 226 Abs 2 S 1 StPO, § 273 Abs 4 StPO

Leitsatz

Ist die Urteilsformel nur als Anlage zum Protokoll genommen, steht dies (im Bußgeldverfahren) der Fertigstellung des Protokolls jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Anlage vom Richter unterzeichnet ist.(Rn.4)

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 04.12.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Randnummer 2

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 06.02.2018 Bezug genommen, die durch die Erwiderung des Betroffenen vom 21.02.2018 nicht entkräftet wird.

Randnummer 3

Ergänzend bemerkt der Senat:

Randnummer 4

Das Verfahren bedarf vorliegend keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls und erneuten Zustellung an den Beschwerdeführer. Zwar wurde hinsichtlich der Urteilsformel lediglich auf eine Anlage Bezug genommen, was nach ganz herrschender Ansicht bei der Urteilsformel nicht für möglich gehalten wird (Senat, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Rb 9 Ss 18/18 -, juris, mwN). Ob eine solche Protokollierung - so die Senatsentscheidung vom 05.02.2018 - einer rechtswirksamen Fertigstellung des Protokolls entgegensteht, ist streitig (verneinend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 -, juris, mit abl. Anm. Siegert-Paar, NZV 2018, 93; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 StR 42/01 -, juris [unklar]). Vorliegend hat die erkennende Richterin jedoch nicht nur das Protokoll, sondern zusätzlich auch die die Urteilsformel enthaltende Anlage unterschrieben; von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war abgesehen worden (§ 226 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Die im Laufe der Verhandlungen ergehenden Beschlüsse und Anordnungen des Vorsitzenden, welche als Anlagen zum Protokoll genommen werden, bedürfen keiner Unterschrift der Richter (LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl. 2012, § 273 Rn. 26). Demzufolge wurde die als Anlage beigefügte Urteilsformel durch die zusätzliche richterliche Unterschrift zum integralen Bestandteil des Protokolls. Der Fertigstellungsvermerk war mithin rechtsfehlerfrei und die Zustellung des Urteils aufgrund dessen wirksam (§ 273 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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