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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 05.10.2026 – 101 VA 147/25

Akteneinsicht, Amtshilfe, Sozialversicherungsträger, Insolvenzverfahren, Datenübermittlung, Waffengleichheit, behördliches Informationsrecht
Spruchkörper
1. Zivilsenat

Leitsatz

Die Sozialversicherungsträger haben als Behörde im Wege der Amtshilfe regelmäßig Anspruch auf Akteneinsicht zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die ersuchte Justizbehörde ist gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG nur dann verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenübermittlung einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.

Tenor

I. Der Bescheid des Insolvenzgerichts München vom 24. September 2025 (Az. …) wird aufgehoben.

II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Akteneinsicht in folgende Aktenbestandteile des Verfahrens des Insolvenzgerichts München, Az. … zu gewähren:

1. Eröffnungsantrag vom … (ohne Anlagen) und

2. S. 1-21 und Ziff. 3.1.2.2.b auf S. 24/25 des Insolvenzgutachtens vom …

III. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin, eine Sozialversicherungsträgerin, begehrt Einsicht in die Insolvenzakten des Amtsgerichts München, Az. … Die Antragstellerin begründet ihren Antrag vom 23. Juli 2025 damit, dass sie von der Insolvenzschuldnerin Zahlungen erhalten hatte, die vom Insolvenzverwalter nach Anfechtung zurückgefordert werden und sie bestimmte Informationen aus dem Insolvenzverfahren benötige, um sich gegen die Rückforderung verteidigen zu können. Konkret beantragt sie die Überlassung der „Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Anlagen“, „frühere und spätere Anträge“, „Zwischenverfügungen“, „Eröffnungsgutachten“ sowie „Berichte und Protokolle zu Gläubigerversammlungen“.

Randnummer 2

Das Insolvenzgericht versagte mit Bescheid vom 24. September 2025, der Antragstellerin zugestellt am 26. September 2025, die begehrte Akteneinsicht. Die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 299 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Dritte, der weitere Beteiligte sei mit der Einsicht nicht einverstanden und es bestünde kein berechtigtes Interesse. Die Antragstellerin benötige keine Informationen aus dem Insolvenzverfahren, da sie als behauptete Schuldnerin der Rückforderungsansprüche lediglich passivlegitimiert sei und es dem Insolvenzverwalter obliege, die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den Rückforderungsanspruch tragen.

Randnummer 3

Die Antragstellerin beantragte am 27. Oktober 2025, eingegangen am selben Tag, die gerichtliche Überprüfung der Versagung der Akteneinsicht. Sie sei eine Behörde und habe daher nach den Regelungen der Amtshilfe Anspruch auf Akteneinsicht. Die Verteidigung gegen eine Rückforderung von Beiträgen sei eine zentrale Aufgabe der Sozialversicherungsbehörden und die Informationen aus dem Insolvenzverfahren seien hierfür notwendig.

Randnummer 4

Die Antragstellerin beantragt

die gerichtliche Überprüfung des Bescheids des Insolvenzgerichts München vom 24. September 2025 (1504 IN 957/24).

Randnummer 5

Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 6

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Bescheid. Welche Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht einschlägig sei, könne offenbleiben, da das Insolvenzgericht zutreffend die Erforderlichkeit der begehrten Informationen für die Antragstellerin verneint habe. Der weitere Beteiligte argumentiert, die Akteneinsicht würde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schuldnerin und ihrer Organe eingreifen und hieraus ergäben sich Grenzen der Amtshilfe. Aus den genannten Aktenbestandteilen ergäbe sich weder generell noch konkret, ob die Schuldnerin des Insolvenzverfahrens lediglich als technische Leistungsmittlerin fungiert habe.

Randnummer 7

Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen.

II.

Randnummer 8

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

Randnummer 9

1. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 10

a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Die Entscheidung über den Antrag einer am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die Akte eines Insolvenzverfahrens zu bewilligen, ergeht als Justizverwaltungsakt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 18 m. w. N.; Beschl. v. 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 33]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]).

Randnummer 11

b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig.

Randnummer 12

c) Der Antrag vom 27. Oktober 2025 wurde form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt.

Randnummer 13

d) Die Antragstellerin hat ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 Alt. 2 EGGVG). Sie hat unter Verweis auf § 76 Abs. 1 SGB IV ausgeführt, die Akteneinsicht sei zur Wahrnehmung der ihr übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben erforderlich; das genügt für die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte.

Randnummer 14

2. Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg, da die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht teilweise rechtswidrig ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).

Randnummer 15

a) Bei dem Antrag der Antragstellerin handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen einer Behörde im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG. Dem weiten Behördenbegriff des Art. 35 Abs. 1 GG unterfallen alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Dederer in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 110. EL März 2026, Art. 35 Rn. 32 ff.) sowie die ersuchte Justizbehörde (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971, 2 BvL 31/71, BVerfGE 31, 43 [juris Rn. 16 – 18]). Die Antragstellerin ist eine Behörde, da sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 SGB X, § 4 Abs. 1, § 143 SGB V, Art. 87 Abs. 2 GG) im Bereich der sozialen Sicherung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Der Meinungsstreit, ob die Körperschaft, das heißt die Antragstellerin, oder allein das für sie handelnde Organ, etwa der Vorstand, eine Behörde nach § 1 SGB X ist (Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 1 Rn. 11 ff.), kommt im Bereich der Amtshilfe nicht zum Tragen, da anerkannt ist, dass auch die Körperschaft als Rechtsträgerin Amtshilfe beanspruchen kann (Mutschler in beckonline.OGK, Stand: 15. Mai 2025, SGB X, § 3 Rn. 6).

Randnummer 16

b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Akteneinsicht liegen dem Grunde nach vor. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Akteneinsicht ist Art. 5 BayDSG.

Randnummer 17

Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet zwar alle Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, kann aber wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nicht als Rechtsgrundlage für die hier inmitten stehende Datenübermittlung dienen; insofern bedarf es nach dem sogenannten „Doppeltürmodell“ sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 u. a. – Bestandsdatenauskunft II, BVerfGE 155, 119 Rn. 93; grundlegend Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 [juris Rn. 123); BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 1 VA 37/20, FamRZ 2021, 891 [juris Rn. 39] m. w. N.). Für die Antragstellerin als ersuchende Behörde folgt die Befugnis zur Erhebung der Daten aus § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 20 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SGB X. Ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO liegt demgegenüber nicht vor, denn das Amtshilfeersuchen einer Behörde ist kein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024, 102 VA 81/24, juris Rn. 15).

Randnummer 18

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayDSG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist, wobei die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die ersuchende Stelle trägt, während die ersuchte Stelle nur zu prüfen hat, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 26; FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 83]). Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchte Stelle hingegen nur, wenn besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit besteht (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG). Für den Fall, dass weitere, auf den Anlass der Übermittlung nicht bezogene personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter mit übermittelt werden, ist ferner Art. 5 Abs. 2 BayDSG zu beachten, wonach eine solche Übermittlung nur zulässig ist, wenn die Trennung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, und soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter offensichtlich überwiegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 27). Die übermittelnde Stelle hat ferner zu prüfen, ob im Fall der Zweckänderung (vgl. Art. 6 BayDSG) eine entsprechende Erlaubnis besteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 2026, 101 VA 43/26 e, juris Rn. 23; FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 83]; Stief in Schröder, BayDSG, 2021, Art. 5 Rn. 91).

Randnummer 19

b) Die beantragte Akteneinsicht ist, gemessen an diesen Vorgaben, dem Grunde nach zu bewilligen.

Randnummer 20

(1) Das Ersuchen liegt „im Rahmen der Aufgaben des Empfängers“. Die Antragstellerin hat als Trägerin der Krankenversicherung nach dem SGB V die Aufgabe, die gesundheitliche Versorgung der Versicherten zu sichern. Zur Deckung des Finanzbedarfs sind die hierfür erforderlichen Beiträge (§ 76 Abs. 1 SGB IV) einzuziehen und die eingezogenen Beiträge unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) zu verwenden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Antragstellerin zur Amtsermittlung (§ 20 Abs. 1 SGB X) verpflichtet und berechtigt, Amtshilfe einzufordern (§ 3 Abs. 1 SGB X). Der Aufgabenbereich ist eröffnet, da die Antragstellerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr eingezogener Beiträge (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) in Anspruch genommen wird und sich hiergegen verteidigen möchte.

Randnummer 21

(2) Für die ersuchte Stelle besteht dem Grunde nach (zum Umfang: siehe unten) kein „besonderer Anlass“ im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Die Überprüfung der Erhebungsbefugnis durch die ersuchte Stelle ist als Ausnahmeregel ausgestaltet und als Anlasskontrolle beschränkt auf Fälle, in denen die Möglichkeit einer fehlenden Erhebungsbefugnis naheliegt, etwa wenn zwischen den abgefragten Informationen und der Aufgabe der ersuchten Stelle keine Konnexität besteht oder wenn aus dem Ersuchen deutlich wird, dass die verantwortliche Stelle die ihr zugewiesene Verantwortung zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht wahrgenommen und damit gegen Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayDSG verstoßen hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Antrag nicht oder nicht hinreichend begründet wurde (BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2024, 102 VA 81/24, juris Rn. 24, 27; FamRZ 2021, 891 [juris Rn. 61]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 juris Rn. 56).

Randnummer 22

Im Unterschied zu dem im Senatsbeschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, zugrunde liegenden Fall hat die Antragstellerin ihren Antrag ausreichend begründet und dem Umstand Rechnung getragen, dass Insolvenzakten sensible Daten enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX AR [VZ] 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 22). Aus dem Ersuchen ist erkennbar, dass ihm eine eigenverantwortliche Abwägung (Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG) vorausgegangen ist.

Randnummer 23

Die Einwendung des weiteren Beteiligten, wonach die Informationen nicht erforderlich seien, da er die Berechtigung des Anspruchs darlegen und beweisen müsse, ist nicht geeignet, eine Anlasskontrolle der ersuchten Behörde zu begründen: Die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG obliegt der ersuchenden Behörde (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayDSG). Die Antragstellerin hat geltend gemacht, es sei ihre prozesstaktische Entscheidung, sich aktiv gegen den Anspruch zu verteidigen und den Sachverhalt aufzuklären, anstatt nur passiv abzuwarten, ob der weitere Beteiligte die Voraussetzungen ausreichend darlegt und beweist. Sie beruft sich damit auf den Grundsatz der Waffengleichheit, der aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird und die „Gleichwertigkeit der Angriffs- und Verteidigungsmittel“ garantiert (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, 1 BvR 2793/20 Rn. 15; Beschluss vom 30. September 2018, 1 BvR 1783/17 Rn. 14 ff., NJW 2018, 3631). Aus der Begründung ergibt sich, dass die Antragstellerin die Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ geprüft hat; eine weitergehende Überprüfung dieser Einschätzung durch die ersuchte Behörde findet daher nicht statt.

Randnummer 24

c) Dem – ohnehin beschränkten – Antrag war jedoch nicht in vollem Umfang zu entsprechen.

Randnummer 25

a) Die Sache ist spruchreif (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Die Spruchreife wird aus Gründen der Gewaltenteilung verneint, wenn das Gericht durch die Entscheidung unzulässig in das Behördenermessen eingreift (vgl. BGH NZI 2021, 598 Rn. 17). Ist ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO zu beurteilen und hat die Justizverwaltung das rechtliche Interesse des Antragstellers fehlerhaft verneint, ist der Senat daher regelmäßig nicht befugt, über das Akteneinsichtsgesuch selbst zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 2026, 101 VA 160/25, juris Rn. 62 m. w. N.). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Bewilligung der Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe eine gebundene Entscheidung (vgl. BayObLG, Besch. v. 17. Oktober 2024, 102 VA 81/24, juris Rn. 18), weshalb der Senat die Justizbehörde zur Bewilligung der Akteneinsicht im tenorierten Umfang verpflichten kann. Offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung bei einer gebundenen Entscheidung dennoch in Betracht kommt. Aufgrund des geringen Prüfungsumfangs kommt das jedenfalls vorliegend nicht in Betracht.

Randnummer 26

Das Gericht erlässt den Verwaltungsakt nicht selbst, sondern verpflichtet die Behörde hierzu (Riese in Soch/Schneider, VwGO, 49. El. April 2026, § 113 Rn. 226; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8. November 2010, 11 S 1873/10, juris Rn. 23).

Randnummer 27

b) Die Antragstellerin, die keine Kenntnis vom Inhalt der Insolvenzakte haben kann, kann ihr Informationsbegehren nur abstrakt formulieren und die gewünschten Aktenbestandteile nur generalisierend beschreiben. Es obliegt dann der ersuchten Behörde, den konkreten Umfang zu bestimmen. Die ersuchende Behörde kann die Erforderlichkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayDSG) nur im Umfang ihres Antrags beurteilen (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayDSG). Ergeben sich aus dem konkreten Akteninhalt Zweifel an der Erforderlichkeit, besteht für die ersuchte Behörde – hierauf beschränkt – ein besonderer Anlass (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG) zur weitergehenden Prüfung der Erforderlichkeit (BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 2026, 101 VA 43/26 e, juris Rn. 36).

Randnummer 28

c) Der Begriff der Erforderlichkeit der Daten ist unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) unionsrechtlich im Lichte des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips zu interpretieren (BayObLG FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 60 f.]). Die Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein, was im Hinblick auf den konkreten Verarbeitungszweck zu beurteilen ist. Die bloße Sachdienlichkeit oder Förderlichkeit ist nicht ausreichend; eine Unabdingbarkeit oder Notwendigkeit, abgesehen von bereichsspezifischen Ausnahmen, ist nicht zwingend erforderlich (BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 2026, 101 VA 43/26 e, juris Rn. 37; vgl. allgemein Wolff/von Ungern-Sternberg in BeckOK Datenschutzrecht, 57. Ed. 1. August 2026, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A. Prinzipien des Datenschutzrechts Rn. 44 ff., 49 ff.).

Randnummer 29

d) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf die Aktenbestandteile „Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Anlagen“, „frühere und spätere Anträge“, „Zwischenverfügungen“, „Eröffnungsgutachten“ sowie „Berichte und Protokolle zu Gläubigerversammlungen“ konkretisiert. Die zur Aufgabenerfüllung angeführte Begründung, wonach eine Anfechtung nicht in Betracht käme, wenn die Insolvenzschuldnerin als technische Leistungsmittlerin (als Zahlstelle) fungiert habe, trägt jedoch nur die Überlassung der im Tenor bezeichneten Aktenbestandteile. Hierzu gehören der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne dessen Anlagen sowie Teile des Insolvenzgutachtens, soweit es sich mit der Stellung der Schuldnerin als Zahlstelle befasst: Die in der Anlage zum Eröffnungsantrag genannten Gläubiger stehen ersichtlich in keinerlei Beziehung zur Aufgabe der Antragstellerin, und die erschöpfende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Eröffnungsgutachten ist zur Aufgabe der Antragstellerin nicht konnex. Frühere oder spätere Anträge sind nicht vorhanden; die vorhandenen Zwischenverfügungen enthalten keine für die Beurteilung der Schuldnerin als Zahlstelle relevanten Daten. Hinsichtlich der Berichte und Protokolle der Gläubigerversammlung bedürfte es einer ergänzenden Begründung; hierauf hat der Senat nicht hingewirkt, da diese gegenwärtig nicht Bestandteil der Akten sind.

Randnummer 30

d) Auch die geforderte Anonymisierung gehört zur Prüfpflicht der ersuchten Stelle. Die im Tenor bezeichneten Aktenbestandteile erfordern keine weitergehende Anonymisierung (Art. 5 Abs. 2 BayDSG).

Randnummer 31

e) Der mit der Verwendung der Daten verbundene Zweck ändert sich durch die Überlassung nicht (Art. 6 BayDSG). Abzustellen ist auf den ursprünglich festgelegten Verwendungs- oder Verarbeitungszweck. Die Daten wurden im Insolvenzverfahren erhoben und dieses hat nach § 1 Satz 1 InsO die Kernaufgabe, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet wird. Hierzu erhält der Insolvenzverwalter über das Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO die Möglichkeit, die Masse anzureichern, um eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen. Soweit der Anfechtungsgegner aus dem Grundsatz der Waffengleichheit die Informationen aus dem Insolvenzverfahren zur Prüfung der Berechtigung der Anfechtung benötigt, ist diese Verwendung Teil des ursprünglichen Rechtsverfolgungszwecks.

III.

Randnummer 32

1. Für den teilweise erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG fallen keine Gerichtskosten an (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nrn. 15300 KV GNotKG und 15301 KV GNotKG); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen (§ 30 Satz 1 EGGVG), da sie nicht billigem Ermessen entspräche. Nach der Rechtsprechung entspricht die Anordnung der Kostenerstattung auch bei erfolgreichen Anträgen billigem Ermessen regelmäßig nur, wenn ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde hinzukommt (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, BeckRS 2022, 16596 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Randnummer 33

2. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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