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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 5 BayDSG – Übermittlung (zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn

  • 1. sie zur Erfüllung einer der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist oder
  • 2. der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle ist, diese Stelle ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat; dies gilt auch, soweit die Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, übermittelt werden.

Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 darf der Empfänger die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter offensichtlich überwiegen.

(3) Wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Art. 28 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 DSGVO hierfür entsprechend. Kann der nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO erforderliche Vertrag oder das andere Rechtsinstrument vor der Verarbeitung nicht schriftlich oder elektronisch abgefasst werden, muss dies unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Werden personenbezogene Daten an eine andere öffentliche Stelle auf deren Ersuchen übermittelt, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die ersuchte Stelle übermittelt Daten nur, wenn das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im Übrigen trägt sie die Verantwortung nur dann, wenn besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit besteht.

Rechtsprechung zu Art. 5 BayDSG

2 Entscheidungen zitieren Art. 5 BayDSG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – III ZB 82/24 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

  • BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 5/17 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten Bereich dem Grunde nach durch den Gesetzgeber getroffen worden, steht einer Übertragung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO (juris: EUV 2016/679) formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltlichen Ausformung der Datenverarbeitung nichts entgegen. 2. Bei einem …

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