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Zitierfest

SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

§ 3 SGB X – Amtshilfepflicht

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

  • 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
  • 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 3 SGB X im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 SGB X? Zitiere den Wortlaut.“

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