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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2024 – 22 L 1895/24

Spruchkörper
22. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2024:0918.22L1895.24.00
Normenkette
§ 45 Abs. 2 WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG § 36 Abs. 1 WaffG § 36 Abs. 5 WaffG § 13 Abs. 2 Nr. 5 b) AWaffV § 58 Abs. 17 WaffG Anlage 2 A

Leitsatz

große Magazine unterliegen als verbotene Waffen auch im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 17 WaffG den Aufbewahrungsanforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 5459/24 - wird gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 bzgl. der Ziffer 2. wiederhergestellt und bzgl. der Ziffer 4. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

beschlossen:

Randnummer 2

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 5459/24 - wird gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 bzgl. der Ziffer 2. wiederhergestellt und bzgl. der Ziffer 4. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Randnummer 3

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel.

Randnummer 4

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

I.

Randnummer 7

Dem 0000 geborenen Antragsteller wurden zunächst als Sportschützen und dann als Jäger ab dem Jahr 0000 mehrere Waffenbesitzkarten (Nr. 00000/00 Nr. 0000/00, Nr. 0000/00, Nr. 0000/00, Nr. 0000/00, Nr. 00/00 und Nr. 0000/00 teilweise mit Munitionserwerbsberechtigung), ein Kleiner Waffenschein (Nr. 000/00) und die Mitberechtigung bzgl. der Waffenbesitzkarte Nr. 0000/00 erteilt. In diese waren im Sommer 0000 insgesamt 48 Waffen oder gleichgestellte Gegenstände eingetragen. Sein Jagdschein wurde zuletzt bis Ende März 0000 verlängert.

Randnummer 8

Wegen einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss für Langwaffen und 20 Schuss für Kurzwaffen (weiterhin: große Magazine) durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz übersandte der Antragsteller am 00. August 2021 dem Antragsgegner eine Magazin-Anzeige. Dabei kam es unter dem 00. August 2021 und 00. August 2021 zu einem Schriftverkehr über die Rechtslage in Bezug auf die Forderung des Antragsgegners, dass eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich sei (Bl. 210 ff. BA). Der Antragsteller stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass diese Angabe rechtlich nicht erforderlich sei. Der Antragsteller nahm dabei u.a. auf den Leitfaden „XWaffe leicht gemacht“ des E. Bezug. Er reichte anschließend eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss (Bl. 217 bis 222 BA). Der Antragsgegner sah damit seine Auskunftspflicht in Bezug auf die genaue Kapazitätsangabe als nicht gewahrt an und hörte den Antragsteller mit Schreiben aus dem November 0000 wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit an. Der Antragsteller führte darauf aus, bei Magazinen handele es sich nicht um Waffen oder Munition, sondern gemäß Anlage 1 zum Waffengesetz um „sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen“. Für die Forderung des Antragsgegners fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde am 00. August 2022 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Randnummer 9

Am 00. Februar 2024 erfolgte mit dessen Einverständnis eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers. In seiner Wohnung in XX ergaben sich keine Beanstandungen. Bzgl. der für ihn angezeigten Magazine verwies er auf deren Lagerung in seiner Zweitwohnung im J.-straße 00 in P.. Bei der dortigen Kontrolle wurden laut „Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll“ vom 00. Februar 2024 100 große Magazine in einem Karton und einer Blechkiste vorgefunden und sichergestellt.

Randnummer 10

Über die Kontrolle fertigte der Antragsgegner unter demselben Datum einen Vermerk, in der er sich mit den rechtlichen Wirkungen des § 58 Abs. 17 WaffG auseinandersetzte und seine Rechtsauffassung dazu niederlegte, dass große Magazine weiterhin trotz der besitzstandwahrenden Anzeige als verbotene Waffen anzusehen seien und damit die Aufbewahrungsvorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV Anwendung fänden. Der Antragsteller habe die Magazine in einer Blechdose und einem Karton aufbewahrt und verfüge über kein geeignetes Sicherheitsbehältnis. In dem Vermerk wird klargestellt, dass tatsächlich nicht 100, sondern 98 große Magazine vorgefunden worden seien.

Randnummer 11

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 00. Februar 2024 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Er halte ihn wegen eines bei der Kontrolle festgestellten Aufbewahrungsverstoßes bzgl. der großen Magazine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG für unzuverlässig. Auf die großen Magazine als verbotene Waffen seien die Aufbewahrungsvorschriften anwendbar.

Randnummer 12

Der Antragsteller nahm unter dem 00. März 2024 Stellung und führte aus, ihm sei trotz seiner Anzeige im August 0000 entgegen § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG bislang keine Anzeigebescheinigung erteilt worden. Für die Aufbewahrung der großen Magazine gebe es keine Vorgaben, da die Anzeige dazu führe, dass gegenüber dem Altbesitzer das Verbot nicht wirksam werde. Bzgl. der Anforderungen an die Aufbewahrung werde auf das Merkblatt „Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ des W. Staatsministeriums des Inneren vom 00. August 2020 und das Ministeriums für Inneres und Kommunales des Freistaates F. verwiesen. Darin heiße es, „Personen, die große Magazine vor dem 00. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 00. September 2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung ….“ Das Land Nordrhein-Westfalen habe keine Verlautbarung mit strengeren Regelungen erlassen. Er habe sich damit an keiner Stelle über die strengere Rechtsauffassung der hiesigen Waffenbehörde informieren können. Er sei nicht unzuverlässig, da er sich aus den verfügbaren öffentlichen Quellen informiert habe. Auch der „Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler“ (VDB) beziehe sich auf diese Quellen. Zudem wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Magazine in seinem nur hälftig befüllten Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I zu lagern, wenn er geahnt hätte, dass eine derartige Forderung bestehe. Weiterhin seien auch drei Flintenmagazine im Kaliber 12 sichergestellt worden, die lediglich 8 Patronen fassten und daher erlaubnisfrei seien. Entsprechendes gelte für Magazintaschen. Es gehe daher in der Sache um 95 große Magazine, die sämtlich angezeigt und nun vom Antragsgegner sichergestellt worden seien. Seine vier nach dem 00. Juni 2017 erworbenen großen Magazine habe er ordnungsgemäß vor dem 00. September 2021 abgegeben (Bl. 320 BA).

Randnummer 13

Durch Bescheid vom 00. Juni 2024 widerrief der Antragsgegner unter 1. die dem Antragsteller erteilten vorgenannten Waffenbesitzkarten, den Kleinen Waffenschein und die Mitberechtigung und forderte ihn unter 2. auf, innerhalb eines Monats einen im Sinne des Waffengesetzes Berechtigten zu benennen, welcher alle in seinem Besitz befindlichen „erwerbspflichtigen Waffen und Munition“ übernehme. Weiterhin erklärte er unter 3., dass die o.g. Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides abzugeben seien. Unter Ziffer 4. ordnete er die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragstellers befindlichen 96 großen Magazine an. Die Sicherstellung sei am 00. Februar 2024 bereits vollzogen worden. Unter 5. ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffer 2. und 3. an. Schließlich verlangte er Verwaltungsgebühren in Höhe von 300,- Euro. Der Antragsteller sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig, weil er 96 große Magazine unzureichend aufbewahrt habe. Große Magazine seien gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 Waffen gleichgestellt und unterlägen daher den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 5 b) AWaffV. Der Antragsteller habe nicht die zur Erstellung einer Anzeigebescheinigung erforderlichen Angaben gemacht. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers beim Erlass des § 58 Abs. 17 WaffG, dass große Magazine unbeschadet des legalisierten Besitzes verbotene Waffen seien. Daher fänden die Aufbewahrungsvorschriften Anwendung. Zur Begründung der Ziffer 2. führte er aus, nach § 46 Abs. 2 WaffG könne die zuständige Behörde bei Widerruf einer Erlaubnis anordnen, dass die befugt im Besitz befindlichen Waffen sowie die Munition binnen einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden. Zu Ziffer 4. führte er aus, die ungesicherte Aufbewahrung der Magazine und die damit bestehende Gefahr des Zugriffs unberechtigter Dritter und die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung rechtfertige die sofortige Sicherstellung im Sinne des § 46 Abs. 4 WaffG.

Randnummer 14

Am 00. Juli 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Randnummer 15

Er macht geltend, er habe die großen Magazine in zulässiger Weise aufbewahrt. Für diese seien keine Aufbewahrungsregelungen einschlägig. Dies begründet er mit Ausführungen, die weitgehend seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren entsprechen und dieses vertiefen. Im Übrigen sei er als Jäger, aktiver Sportschütze, wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Integrativen Hochschulsport der M. XX sowie bei Fortbildungsseminaren für die K. im Rahmen der Gutachterausbildung auf seine Erlaubnisse angewiesen.

Randnummer 16

Er beantragt sinngemäß,

Randnummer 17

die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 5459/24 - gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 00. Juni 2024 bzgl. der Ziffer 1. und 4. anzuordnen und bzgl. der Ziffern 2. und 3. wiederherzustellen.

Randnummer 18

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 19

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 20

Er bezieht sich auf seinen Bescheid und legt dar, dass die betreffenden großen Magazine trotz der Regelung des § 58 Abs. 17 WaffG ihre Eigenschaft als verbotene Waffe behalten würden und daher entsprechend § 13 Abs. 1 AWaffV in einem Behältnis aufzubewahren seien, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspreche. Auch treffe § 13 Abs. 2 Nr. 5 b) AWaffV ausdrücklich eine Regelung für die Aufbewahrung großer Magazine. § 58 Abs. 17 WaffG erlaube nur dem privilegierten Altbesitzer den Besitz und Umgang, ändere aber an der Eigenschaft des Magazin nichts. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren - 22 K 5459/24 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Randnummer 23

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

Randnummer 24

I. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 25

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit belastender Verwaltungsakte richtet und die dagegen erhobene Klage im Verfahren - 22 K 5459/24 - keine aufschiebende Wirkung hat.

Randnummer 26

Der in Ziffer 1. verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Randnummer 27

Auch in Bezug auf die im Rahmen der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle am 00. Februar 2024 mündlich verfügte, anschließend durch Begründung behördlichen Gewahrsams an 98 Magazinen vollzogene und mit Ziffer 4. des Bescheids schriftlich angeordnete sofortige Sicherstellung richtet sich der Antrag gegen die Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts in Form der Sicherstellungsverfügung.

Randnummer 28

So bereits Beschluss vom 14. Mai 2024 - 22 L 270/24 - n.v.

Randnummer 29

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich insoweit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG.

Randnummer 30

Die Sicherstellungsanordnung hat sich durch das bestehende behördliche Gewahrsam noch nicht erledigt, da das Behaltendürfen des Antragsgegners auf der Sicherstellung beruht.

Randnummer 31

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2017 - 3 B 157/17 -, juris Rn. 6 zu § 46 Abs. 2 WaffG.

Randnummer 32

Bzgl. der Ziffern 2. und 3. des waffenrechtlichen Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

Randnummer 33

II. Der Antrag ist teilweise begründet.

Randnummer 34

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Ziffer 1 und gegen die Anordnung in Ziffer 3 unbegründet. Dagegen ist er hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 2. bzgl. der Abgabe der Waffen und Munition und bzgl. der Ziffer 4. des Bescheides hinsichtlich der sofortigen Sicherstellung der 96 Magazine begründet.

Randnummer 35

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Aussetzung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.

Randnummer 36

Danach überwiegt hier teils (bzgl. der Ziffern 2. und der Ziffer 4.) das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, teils (bzgl. des Widerrufs in Ziffer 1. und der Dokumentenabgabe in Ziffer 3.) das öffentliche Sofortvollzugsinteresse.

Randnummer 37

1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarische Überprüfung ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1. voraussichtlich rechtmäßig.

Randnummer 38

Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie die Waffenbesitzkarten, Mitberechtigung und der Kleine Waffenscheins des Antragstellers – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt.

Randnummer 39

Bzgl. des Antragstellers sind nachträglich – das heißt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse – Tatsachen eingetreten, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides,

Randnummer 40

vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 13 und vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, juris, Rn. 35,

Randnummer 41

lagen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Randnummer 42

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt eine Prognose. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Randnummer 43

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 -, juris, Rn. 6 und 8 m.w.N., sowie Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10, 17 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4.

Randnummer 44

Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.

Randnummer 45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 13.

Randnummer 46

Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.

Randnummer 47

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11 und vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4.

Randnummer 48

Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,

Randnummer 49

vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54,

Randnummer 50

kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.

Randnummer 51

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 und vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 -, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2007 - 11 LA 272/07 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4.

Randnummer 52

Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.

Randnummer 53

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2023 - 24 CS 23.495 -, juris, Rn. 25.

Randnummer 54

Letzteres kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.

Randnummer 55

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 B 36.13 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 und vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. August 2015 - 5 Bs 135/15 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 15.

Randnummer 56

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller als unzuverlässig aufgrund eines Aufbewahrungsverstoßes und eines Nichtnachkommens bzgl. der Aufforderung zur Anzeigeergänzung durch den Antragsgegner anzusehen.

Randnummer 57

Der Antragsteller hat gegen Aufbewahrungsvorschriften (dazu a)) sowie gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (dazu b)) verstoßen. Nach der erforderlichen Prognoseentscheidung kann auch nicht davon auszugegangen werden, dass der Antragsteller zukünftig nicht erneut gegen die Anforderungen einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung und seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen wird (dazu c)). Zudem ist der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig (dazu d).

Randnummer 58

a) Die Aufbewahrung der 95 großen Magazine in einem Karton und einer Blechdose, wie sie der Antragsgegner bei der Überprüfung am 00. Februar 2024 vorfand, verstößt gegen die waffenrechtlichen Anforderungen, die an die Aufbewahrung solcher Magazine zu stellen sind.

Randnummer 59

Die großen Magazine unterfallen den Aufbewahrungsanforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Randnummer 60

§ 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.

Randnummer 61

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris Rn. 52, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, m. w. N.

Randnummer 62

Einzelheiten für die Aufbewahrungsanforderungen ergeben sich aus § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 00. September 2020, BGBl. I 1977.

Randnummer 63

Dabei sehen diese Vorschriften nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 b) AWaffV vor, dass in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) entspricht eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotene Waffen aufbewahrt werden können.

Randnummer 64

Die weiteren Vorschriften des § 13 sind für die großen Magazine, die verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind, nicht einschlägig.

Randnummer 65

Vgl. aber Gade, WaffG, § 3 Auflage, § 58 Rn. 36, der davon ausgeht, dass der Widerstandsgrad 0 ausreicht.

Randnummer 66

Bei den beim Antragsteller vorgefundenen großen Magazinen handelt es sich um verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4. Danach sind Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers und Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, verbotene Waffen.

Randnummer 67

Dies gilt auch im Falle des Antragstellers und für die bei ihm vorgefunden vor dem 00. Juni 2017 erworbenen 95 großen Magazine.

Randnummer 68

Nichts anderes folgt aus § 58 Abs. 17 WaffG. Dort ist für Altbesitzer von solchen großen Magazinen eine Übergangs- und Besitzstandswahrungsregelung getroffen. Danach wird u.a. in dem Fall, dass jemand am 00. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen hat, das er vor diesem Tag erworben hat, das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 00. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall, er hat unstreitig die betreffenden Magazine vor dem Stichtag erworben und besessen. Er hat ebenfalls beim Antragsgegner vor dem Ablauf des 00. September 2021 eine Anzeige erstattet.

Randnummer 69

Diese Regelung privilegiert den Besitz und den Umgang mit großen Magazinen für die genannten Altbesitzer, ändert aber an der durch den Gesetzgeber bestimmten Eigenschaft der Magazine als verbotener Waffe nichts. Oder mit anderen Worten: “Das Nichtwirksamwerden des Umgangsverbots gegenüber dem Altbesitzer wirkt sich nicht auf die generelle Verbotseigenschaft des Gegenstandes aus, weshalb es bei den für verbotene Waffen geltenden Aufbewahrungsvorgaben bleibt.“

Randnummer 70

Gade, WaffG, § 3 Auflage, § 58 Rn. 36; vgl. Amian/Pießkalla - Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 58 Rn. 18; wie hier auch: https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/magazine-und-waffenschrank/

Randnummer 71

Dies folgt schon daraus, dass die Übergangsregelung eine Privilegierung nur in Bezug auf den konkreten Altbesitzer vorsieht und diese nicht auf einen anderen Erwerber übergehen kann. Der Fortbestand der Eigenschaft von großen Magazinen als verbotene Waffen trotz entsprechender Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG ergibt die Auslegung der Norm.

Randnummer 72

Der Wortlaut ist insoweit offen. Der Formulierung „…, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam…“, lässt sich nicht eindeutig entnehmen wieweit die - allerdings nur auf den konkreten Magazinanmelder bezogene - „Nichtwirksamkeit“ des Verbots gehen soll. Neben dem vom Antragsteller geltend gemachten Verständnis lässt der Wortlaut auch die Interpretation zu, dass lediglich das Umgangsverbot für den privilegierten Altbesitzer nicht wirksam wird, jedoch keine Privilegierung in Bezug auf alle übrigen Rechtsfolgen eintritt, die mit der Einordnung dieser Gegenstände als verbotene Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes verbundenen sind.

Randnummer 73

Auch der Wille des Gesetzgebers ist insoweit nicht eindeutig.

Randnummer 74

Der Gesetzgeber führte hierzu einerseits aus: Allerdings besteht für Personen, die an dem in der Richtlinie 91/477/EWG genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten.

Randnummer 75

Vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 59.

Randnummer 76

Andererseits heißt es an anderer Stelle zu § 58 Nr. 17 WaffG: Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird.

Randnummer 77

Vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 92.

Randnummer 78

Hieraus lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob durch die Anzeige nur die Berechtigung zum Umgang weiter legalisiert werden oder die Einordnung der angezeigten großen Magazine als verbotene Waffen insgesamt nicht wirksam werden sollte.

Randnummer 79

Bzgl. der Vorstellungen des Gesetzgebers gab es bereits im Gesetzgebungsprozess sachliche Kritik. Die damalige Annahme des Gesetzgebers, aus polizeifachlicher Sicht gehe von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus,

Randnummer 80

vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 90 in Bezug auf die Sanktionslosigkeit,

Randnummer 81

stieß auf deutliche Kritik der Polizei. Diese ging von einer Gefährlichkeit der großen Magazinkapazitäten aus.

Randnummer 82

Gewerkschaft der Polizei, Stellungnahme vom 4. Februar 2019, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/waffenraend_gesetz3_u_vo_aus_2019/gewerkschaft_der_polizei.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 9;

Randnummer 83

Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls gegen eine bloße Einstufung der großen Magazine als erlaubnispflichtig entschieden.

Randnummer 84

Letzteres für vorzugswürdig haltend: Braun „Neuerungen im Waffenrecht“ ZAP 2020, S. 755 (764).

Randnummer 85

Sinn und Zweck der Norm und Systematik sprechen jedoch klar für die Auslegung, wonach § 58 Abs. 17 WaffG lediglich den Umgang mit den großen Magazinen für den anzeigenden Besitzer regelt. Die Eigenschaft der großen Magazine als verbotene Waffen wird nicht tangiert.

Randnummer 86

Der Gesetzgeber schuf mit dem 3. WaffRÄndG überhaupt erstmals waffenrechtliche Regelungen bzgl. Magazinen und wollte damit die Anforderungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG umsetzen. Eines der zentralen Anliegen dieser Richtlinie war die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition.

Randnummer 87

Vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 54; vgl. auch S.1: die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge sollte erschwert werden durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen.

Randnummer 88

Der Gesetzgeber war nach den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie jedoch lediglich gehalten, eine Einstufung als verbotene Waffe für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, in die Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) bzw. zehn Schuss (Langwaffen) fest eingebaut oder eingesetzt (Wechselmagazine) sind, vorzunehmen.

Randnummer 89

So Braun, a.a.O., S. 764; vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 54.

Randnummer 90

Der Gesetzgeber ist mit der Einstufung der großen Magazine als verbotene Waffen über diese unionsrechtlichen Vorgaben hinausgegangen. Weiteres Ziel des Gesetzgebers war es nämlich, die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände, zu denen er auch Magazine zählt, zu behalten.

Randnummer 91

Vgl. BT-Drucks 19/13839 S. 135; in BT-Drucks 19/13839 S. 1 ist insoweit nur von Schusswaffen und ihren wesentlichen Teilen die Rede.

Randnummer 92

Daher wurde auch vorgeschlagen, Magazine generell als wesentliche Teile zu klassifizieren. Damit wäre eine Kennzeichnung mit Rückverfolgung möglich und der Erwerb zumindest erschwert worden.

Randnummer 93

Gewerkschaft der Polizei, Stellungnahme vom 4. Februar 2019, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/waffenraend_gesetz3_u_vo_aus_2019/gewerkschaft_der_polizei.pdf?__blob=publicationFile&v=3 S. 2.

Randnummer 94

Dies bereits hätte zu einer Verfolgbarkeit der Magazine geführt, die vor dem Hintergrund der früher vollständig fehlenden waffenrechtlichen Regulierung von Magazinen erwünscht war. Durch die Änderung wurden Magazine erstmals generell vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes erfasst (Anlage 1 Abschnitt 1 UA1 Nr. 4.4). Dies führte jedoch nicht zur Anwendbarkeit der Aufbewahrungsregelungen für Magazine allgemein, vgl. § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 4, weil diese nur sonstige Vorrichtungen für Waffen und keine Waffen oder wesentliche Teile im Sinne des Waffengesetzes sind.

Randnummer 95

Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt 2 UA1, der nur auch Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1 bis 4.3. Bezug nimmt.

Randnummer 96

Hieraus ergäbe sich entgegen der genannte Ziele eine ungewollte Regelungslücke für große Magazine, wenn man diese nicht auch in den Fällen des § 58 Abs. 17 WaffG weiter als verbotene Waffen ansähe. Denn dann unterlägen auch große Magazine, die ein Altbesitzer gemäß § 58 Abs. 17 WaffG weiter besitzen darf, um deren Unterwerfung unter eine behördliche Kontrolle es ging, keinen Aufbewahrungsvorschriften.

Randnummer 97

Im Hinblick darauf, dass die Aufbewahrungsvorschriften insbesondere das Abhandenkommen der betroffenen Gegenstände und damit den Zugriff durch unberechtigte Dritte verhindern soll,

Randnummer 98

vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris Rn. 52, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, m. w. N.; Gade, WaffG, 3. Auflage § 36 Rn. 2; Amian/Pießkalla - Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 36 Rn. 17 speziell zu den großen Magazinen,

Randnummer 99

und die Privilegierung des § 58 Abs. 17 WaffG ausschließlich den Umgang durch die Person des Altbesitzers betrifft, würde ein Normverständnis, das dazu führte, dass ein großes Magazin als verbotene Waffe keinen Aufbewahrungsvorschriften unterläge und damit nicht vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte geschützt wäre, dem Gesetzeszweck zuwider laufen. Denn das Gesetz soll den zuständigen Behörden die Überwachung des Verbots des Neuerwerbs erleichtern, indem sie einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen erhalten.

Randnummer 100

BT-Drs. 19/13839 S. 92, vgl. auch Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG § 58 Rn. 26; Amian/Pießkalla - Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 58 Rn. 18, § 36 Rn. 17.

Randnummer 101

Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern.

Randnummer 102

BT-Drs. 19/13839, S. 1, 52, 57, vgl. auch https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html, S. 109.

Randnummer 103

Schließlich spricht dagegen, dass große Magazine im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 WaffG insgesamt ihre Eigenschaft als verbotene Waffe verlieren, dass dies der Regelungssystematik der § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 40 WaffG für verbotene Waffen widerspräche. Nach § 2 Abs. 3 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, verboten. Dies umfasst auch große Magazine in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.

Randnummer 104

Welche weiteren Folgen die Einstufung als verbotene Waffe hat, regelt § 40 WaffG. Für die in § 40 Abs. 4 WaffG vorgesehenen Ausnahmen ist anerkannt, dass diese ausschließlich für die betreffende Person eine Ausnahme vom Verbot des Umgangs bewirken, an der Eigenschaft des Gegenstandes als verbotener Waffe, z.B. bzgl. einer Erlaubnispflicht bei Nachtsichtaufsätzen nichts ändert.

Randnummer 105

Vgl. Gade, WaffG, 3. Auflage § 40 Rn. 6c, 6f und 6g.

Randnummer 106

Vergleichbares gilt für § 40 Abs. 5 WaffG, wonach im Falle der Inbesitznahme einer verbotenen Waffe durch einen Erben oder Finder zunächst gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 WaffG das Verbot des Umgangs mit der Waffe nicht wirksam wird. Auch hier erschöpft sich die Regelung in der gesetzlich bestimmten Ausnahme von dem Verbot und privilegiert den Besitzer nicht darüber hinaus. Das Verbot werde nur insoweit nicht wirksam, wie ein Umgang unmittelbar durch die unfreiwillige Inbesitznahme notwendig sei.

Randnummer 107

Vgl. Gade, WaffG, 3. Auflage § 40 Rn. 13, a.A. Amian/Pießkalla - Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 40 Rn. 21.

Randnummer 108

Werden verbotene Waffen – wie hier die 95 großen Magazine - nicht entsprechend der Vorgaben des §§ 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV aufbewahrt, stellt dies einen Aufbewahrungsverstoß dar.

Randnummer 109

b) Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen, indem er entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Antragsgegners im Anzeigeverfahren nach § 58 Abs. 17 WaffG nicht die exakte Kapazitätsgröße der großen Magazine angegeben hat.

Randnummer 110

Insoweit war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Antragsteller in seiner Anzeige nach § 58 Abs. 17 VwGO verpflichtet war, neben dem Überschreiten der Kapazität von 10 bzw. 20 auch die genaue Kapazitätsgröße anzugeben. Das insoweit eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Randnummer 111

Vgl. zur Annahme eines Verstoßes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 37f WaffG wegen einer unzutreffenden Adressangabe OVG M-V, Beschluss vom 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG –, juris.

Randnummer 112

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat u.a. wer sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die nach Satz 2 bestehenden Verweigerungsgründe liegen hier nicht vor.

Randnummer 113

Bei den großen Magazinen handelt es sich – wie gerade gezeigt – um verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Sowohl der Antragsteller persönlich, als auch die großen Magazine sind damit sachlich von der Auskunftspflicht umfasst.

Randnummer 114

Deren Umfang ergibt sich aus dem gesetzlich geregelten Inhalt der von der Waffenbehörde auf eine Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG auszustellenden Anzeigebescheinigung in § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Danach enthält die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 2 Nr. 4 WaffG die Angaben nach § 37f Abs. 1 Nr. 5 und 6 WaffG. § 37f WaffG sieht insoweit für den Inhalt der Anzeigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG vor, dass der Anzeigende, u.a. nach Nr. 6 die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden anzugeben hat.

Randnummer 115

Da der Gesetzgeber festgelegt hat, welchen Inhalt die Anzeigebescheinigung hat und diese auch die Kapazität des Magazins umfasst, ergibt sich aus § 39 Abs. 1 WaffG, dass der Anzeigende diese Angabe gegenüber der Waffenbehörde zu machen hat.

Randnummer 116

Damit ist es unschädlich, dass § 37f WaffG nur auf Anzeigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG verweist. Es fehlt an einem Verweis auf Anzeigen nach § 58 Abs. 17 WaffG oder § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG.

Randnummer 117

Einen solchen für sinnvoll haltend: Gade, WaffG, 3. Auflage, § 37f Rn. 6, er war vom Gesetzgeber gewollt BT-Drs. 19/13839 S. 85.

Randnummer 118

In der Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG ist damit die genaue Kapazität des Magazins anzugeben. Dies erfordert eine weitergehende Angabe, als dass das Magazin für Kurzwaffen mehr als 20 Schuss umfasst oder für Langwaffen mehr als 10. Die zur Nachverfolgung,

Randnummer 119

vgl. auch § 5 Nr. 9 Waffenregistergesetz – WaffRG zur Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG,

Randnummer 120

erstrebenswerte Individualisierung wird durch sämtliche verfügbaren Daten und damit auch durch eine genaue Angabe der Kapazität verbessert.

Randnummer 121

Dementsprechend war der Antragsteller durch den Antragsgegner ausdrücklich zur Ergänzung seiner Angaben in Bezug auf die Kapazität der großen Magazine aufgefordert worden. Diese hat der Antragsteller bis heute verweigert, da er lediglich mitteilte, dass diese eine Kapazität von größer 20 für Kurzwaffen und größer 10 für Langwaffen hatten.

Randnummer 122

c) Diese beiden vorstehend aufgezeigten Verstöße rechtfertigen auch die Prognose, dass der Antragsteller in Zukunft nicht die Gewähr erbringt mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen – umgeht.

Randnummer 123

Die Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten stellen grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzers dar, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich sind. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers.

Randnummer 124

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris Rn. 15 f.

Randnummer 125

Der Antragsteller hat nach dem Vorstehenden objektiv gegen die waffengesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen begründet mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung ein plausibles Risiko dafür, dass der Antragsteller auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG zeigen wird.

Randnummer 126

Diese Annahme ist vorliegend auch mit Rücksicht auf die gegebenen besonderen Umstände gerechtfertigt.

Randnummer 127

Zwar ist dem Antragsteller in subjektiver Hinsicht zuzugestehen, dass die Rechtslage bzgl. der Bedeutung des § 58 Abs. 17 WaffG in Bezug auf die Aufbewahrung großer Magazine umstritten und bislang gerichtlich nicht geklärt ist.

Randnummer 128

Vgl. dazu zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 69 ff..

Randnummer 129

Der Antragsgegner hat insoweit auch keine Aufbewahrungshinweise erteilt oder allgemein veröffentlicht. Die hier gerichtlich aufgestellten Aufbewahrungsanforderungen mussten sich einem juristischen Laien wie dem Antragsteller auch nicht ohne weiteres erschließen.

Randnummer 130

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris-, Rn. 72.

Randnummer 131

Auch lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass sich der Antragsteller nach eigenen Angaben in Bezug auf die Anforderungen der Aufbewahrung bei zuverlässigen (öffentlichen) Quellen informiert hat. Sowohl das Merkblatt „Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ des W. Staatsministeriums des Inneren vom 00. August 2020 als auch des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Freistaates F. enthalten die Formulierung, wonach im Falle der rechtzeitigen Anzeige der großen Magazine „…auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung…“ gelten würden. Auch der „Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler“ beziehe sich auf diese Quellen.

Randnummer 132

Dies entlastet den Antragsteller jedoch nicht. Es sind nämlich ohne weiteres eine Reihe öffentlich zugänglicher gewichtiger Stimmen zu finden, die auch nach einer Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG eine Aufbewahrung großer Magazine in Sicherheitsbehältnissen der Stufe I (oder teilweise 0) für erforderlich halten.

Randnummer 133

Vgl. Deutscher Schützenbund, https://www.dsb.de/recht/wichtiges-zum-waffenrecht/erwerbbesitz; https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/magazine-und-waffenschrank/; Gade, WaffG, 3. Auflage, § 58 Rn. 36; German Rifle Association, https://german-rifle-association.de/faq-magazinverbote-deutschland/; Grosskaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg.e..V. https://gsvbw.de/archive/4209.

Randnummer 134

Insoweit ist dem Antragsteller in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, dass er sich beim Antragsgegner nicht nach der von diesem geforderten Aufbewahrung erkundigt hat. Hierzu bestand Anlass, da das von ihm in Bezug genommene Merkblatt „Magazine“ des VDB ausführt: “Als verbotene Waffen unterliegen auch große Magazine den Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 5b) AWaffV. Die Mindestanforderung für verbotene Magazine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 ist ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht. ...“

Randnummer 135

Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben. Dies gilt umso mehr, wenn es nicht nur um die Aufbewahrung einiger weniger großer Magazine, sondern einer ganzen Vielzahl geht. Entsprechendes gilt auch für die vom Antragsteller gerügte Gestaltung des Anzeigeformulars. Dass dort keine ausdrückliche Spalte für die Kapazität der Magazine vorgesehen ist, ändert an der Möglichkeit und Notwendigkeit der Angabe nichts.

Randnummer 136

Soweit der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auch auf die Ausführungen des BKA Bezug genommen hat, finden sich auch hier Formulierungen, die die waffenrechtliche Bedeutung der genauen Kapazitätsgröße der Magazine darlegen.

Randnummer 137

BKA Leitfaden Waffenteile_de https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html S. 109.

Randnummer 138

Die insoweit mangelhafte Einstellung des Antragstellers wird dadurch bestätigt, dass er sich in Bezug auf den erforderlichen Inhalt der Anzeigenbescheinigung für die großen Magazine über die ausdrücklich dargelegte Rechtsauffassung der für ihn zuständigen Waffenbehörde hinweggesetzt und die von dieser geforderten Angaben nicht gemacht hat. Zum einen trägt er auch in Bezug auf den Verstoß gegen die behördliche Anforderung das volle Risiko, dass ihm dieses Verhalten für den Fall der gerichtlich bestätigten Rechtmäßigkeit der behördlichen Anforderung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose entgegengehalten wird. Zum anderen beinhaltet die Auffassung des Antragsgegners, wonach auf die großen Magazine die allgemeinen waffenrechtlichen Regelungen wie § 39 Abs. 1 WaffG Anwendung findet, deren (zutreffende) rechtliche Einschätzung, dass diese auch im Falle des § 58 Abs. 17 WaffG als verbotene Waffen anzusehen sind.

Randnummer 139

Schließlich war es dem Antragsteller für die gerichtliche Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage zumutbar, – statt es auf die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie eines Widerrufsverfahrens ankommen zu lassen - einen Anspruch auf eine Anzeigebescheinigung im Wege einer Untätigkeitsverpflichtungsklage (ggfs. im vorläufigen Rechtsschutz) geltend zu machen.

Randnummer 140

d) Der Antragsteller ist im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs ebenfalls gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich u.a. gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben.

Randnummer 141

Wie dargelegt liegen hier wiederholte Gesetzesverstöße vor. Insofern kommt es auf die Frage, ob diese auch gröblich waren nicht an.

Randnummer 142

Vorliegend handelt es sich auch um einen Regelfall. Eine Abweichung von der Vermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände das Fehlverhalten ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.

Randnummer 143

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2017 -20 B 1592/17-, zu § 5 Abs. 2 Nr. 5.

Randnummer 144

Entsprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

Randnummer 145

Insbesondere ein im Übrigen verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen und Munition genügt für die Widerlegung der Regelvermutung nicht. Diese setzt die gesetzliche Regelung als Normalfall voraus, so dass damit nicht ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung in § 5 Abs. 2 WaffG begründet werden kann.

Randnummer 146

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 -, juris Rn. 16.; Bay. VGH, Beschl. vom 4. März 2016 - 21 CS 15.2718 -, juris, Rn. 13.

Randnummer 147

Wie dargelegt, liegen zwei unterschiedliche nicht unerhebliche Verstöße gegen das Waffengesetz vor. Im Verhalten kommt eine konfliktbereite Herangehensweise des Antragstellers und ein nicht mit der Rechtslage in Einklang stehendes Beharren in Bezug auf die Auslegung der gesetzliche Anforderungen an die Anzeigepflicht zum Ausdruck.

Randnummer 148

2. Der Antrag hat bzgl. Ziffer 2 des Bescheides Erfolg. Da sich die dortige Regelung als voraussichtlich rechtswidrig erweist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Darin wird dem Antragsteller aufgegeben, innerhalb eines Monats einen im Sinne des Waffengesetzes Berechtigten zu benennen, welcher allein in seinem Besitz befindlichen erwerbspflichtigen Waffen und Munition übernehme.

Randnummer 149

Diese Anordnung ist rechtswidrig, weil sie unbestimmt ist.

Randnummer 150

Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich nur hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn die Adressaten in der Lage sind, zu erkennen, welche Handlungs- oder Unterlassungspflicht ihnen aufgegeben wird. Deren Inhalt muss nachvollziehbar festgelegt sein. Er kann sich aus dem Tenor des Verwaltungsakts sowie aus der Begründung ergeben, wobei die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) entsprechend anwendbar sind.

Randnummer 151

StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>; vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 78 und vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 11.

Randnummer 152

Insbesondere muss ein Verwaltungsakt, der dem Adressaten eine Handlungspflicht auferlegt, einen vollstreckbaren Inhalt haben. Nach diesen Grundsätzen bleibt unter Berücksichtigung der Begründung auf Seite 6 f. des Bescheids unklar – und auch mit sachkundiger Hilfe nicht bestimmbar – welche Waffen und welche Munition von der Anordnung betroffen sind. Die gilt zum einen, weil der Antragsgegner die betreffenden Waffen nicht aufzählt oder sonst einzeln benennt. Zum zweiten aber ist völlig unklar, welche Waffen und Munition „erwerbspflichtig“ sind.

Randnummer 153

Dessen ungeachtet spricht Einiges dafür, dass zudem auch der Inhalt der unter Ziffer 2. getroffenen Anordnung nicht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt werden kann, weil sie nicht alle gesetzlichen Handlungsoptionen umfasst. Diese werden insoweit abweichend bzw. widersprüchlich allein in der Begründung genannt. Weiterhin kann bei einem Jäger bzgl. Munition für Langwaffen eine Rückgabeforderung nur auf § 46 Abs. 3 WaffG gestützt werden. Der Antragsteller dürfte als Jäger jedoch für den Besitz dieser Munition keiner Erlaubnis bedürfen.

Randnummer 154

3. Der Antrag bleibt ohne Erfolg bzgl. Ziffer 3. Die Anordnung, die o.g. Waffenbesitzkarte unverzüglich, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung, zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG

Randnummer 155

VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2012 – 22 L 1486/12 –, juris Rn. 23

Randnummer 156

und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Randnummer 157

4. Der Antrag hat ebenfalls bzgl. Ziffer 4 des Bescheides Erfolg. Da sich die dortige Sicherstellungsanordnung als voraussichtlich rechtswidrig erweist, überwiegt auch insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Randnummer 158

Die Anordnung der sofortigen Sicherstellung der 96 großen Magazine in Nr. 4 des Bescheides dürfte rechtswidrig sein. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde nach Nr. 2 u.a. die in den § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition u.a. sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Randnummer 159

Zum ersten hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegner am 00 Februar 2024 insgesamt 98 Magazine sichergestellt hat, wovon drei von diesen keine großen Magazine, sondern Flintenmagazine im Kaliber 12 sind, die lediglich 8 Patronen fassen. Der Antragsgegner hat nämlich nicht ausgeführt, wie es nur zum Abzug von zwei Magazinen von den 98 betroffenen gekommen ist und warum das dritte vom Antragsteller gerügte Magazin nicht auch erfasst ist. Damit spricht alles dafür, dass die Anordnung nur 95 große Magazine betreffen darf. Zum zweiten ist nicht ersichtlich, dass die genannten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Es sind keine Tatsachen dafür ersichtlich, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder diese von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Randnummer 160

Es genügt für die erste Alternative, wenn aus konkretem Anlass damit zu rechnen ist, dass die Waffe künftig missbräuchlich verwendet werden könnte.

Randnummer 161

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 24 ZB 19.2172 -, juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, Rn. 12 und vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 37; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 - 3 E 578/23 SN -, juris, Rn. 33.

Randnummer 162

Dazu reicht allerdings nicht allein, wenn ein zugleich ausgesprochener Widerruf keinen ernstlichen rechtlichen Bedenken begegnet.

Randnummer 163

Auch Tatsachen für einen geplanten Erwerb durch einen Nichtberechtigten sind nicht ersichtlich. Für letztere Alternative genügt ein Aufbewahrungsverstoß und ein möglicher fahrlässiger Zugang Unberechtigter zu den großen Magazinen nicht.

Randnummer 164

Vgl. zu beiden Alternativen Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2024 – 22 L 270/24 – n.v.

Randnummer 165

5. Auch die Interessenabwägung im Übrigen bzgl. der Ziffer 1 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bleibt hier bei der gesetzgeberischen Wertung. Im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist in § 45 Absatz 5 WaffG - also in der gleichen Vorschrift - geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse in Fällen der etwaigen Unzuverlässigkeit den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt, weil dem öffentlichen Sicherheitsinteresse wegen der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen grundsätzlich überragendes Gewicht zukommt. Auch im Falle des Antragstellers überwiegt dieses Sicherheitsinteresse. Damit müssen die von ihm geltend gemachten Interessen bzgl. der Jagd, der Teilnahme an Vereinsaufgaben und in der Ausbildung zurücktreten. Die Ziffer 3. dient lediglich der Umsetzung der Anordnung der Ziffer 1. Die übrige Interessenabwägung insoweit folgt daher der vorstehenden.

Randnummer 166

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 167

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 168

Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist.

Randnummer 169

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 ‑ 20 E 923/09 ‑, vom 23. Juni 2010 ‑ 20 B 45/10 ‑, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -.

Randnummer 170

Entsprechend zu berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung auch der Lauf oder der Verschluss einer Schusswaffe jedenfalls dann, wenn sie in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten gesondert eingetragen sind oder sonstwie im Streit stehen. Jedenfalls soweit solche wesentlichen Teile von Schusswaffen gesondert in einer Waffenbesitzkarte verzeichnet sind und damit als solche Gegenstand streitgegenständlicher Maßnahmen sind, ist es angemessen, dies bei der Streitwertbemessung entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs zu berücksichtigen.

Randnummer 171

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -; i. E. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 21 CS 15.2465 -, juris.

Randnummer 172

Darüber hinaus ist für die Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 WaffG – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Randnummer 173

Vgl. Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - 22 K 6374/17 und 22 K 6375/17 -, n. v.

Randnummer 174

Hiervon ausgehend beträgt wegen der großen Zahl der betroffenen Waffen und gleichgestellten Gegenstände, die in die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers eingetragen sind (48) der Streitwert für den Widerruf der Erlaubnisse 25.000,- Euro.

Randnummer 175

Hinzu kommen 5.000,- Euro für die sofortige Sicherstellung der Magazine nach § 46 Abs. 4 WaffG.

Randnummer 176

Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 dadurch Rechnung zu tragen, dass der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 178

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Randnummer 179

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 180

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Randnummer 181

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Randnummer 182

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Randnummer 183

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 184

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Randnummer 185

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 186

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Randnummer 187

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Randnummer 188

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 189

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 AWaffV, § 37 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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