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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 2 WaffG – Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

  • 1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
  • 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 WaffG

55 Entscheidungen zitieren § 2 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.07.2019 – 1 StR 433/18 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Einstufung von in ihrer Funktion beeinträchtigter Waffen als Kriegswaffen

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 4 StR 331/25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Fahrlässige Tötung bei Überlassung von Schusswaffe an Nichtberechtigten

  • BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 196/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen durch Onlineverkauf der Waffen und Lieferung nach Deutschland

  • BVerwG, Beschl. v. 28.08.2018 – 2 B 4/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die …
  • BGH, Beschl. v. 29.03.2017 – 4 StR 571/16 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erlaubnisfreies Reizstoffsprühgerät als Waffe

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 1 StR 151/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Waffenrechtliche Einstufung eines Feuerzeugspringmessers

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