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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
  • 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
  • 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
  • 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
  • 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.

(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 WaffG verweisen

  • § 10 WaffG – Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
  • § 11 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat
  • § 13 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
  • § 14 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
  • § 15 WaffG – Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
  • § 16 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
  • § 20 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
  • § 28 WaffG – Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
  • § 28a WaffG – Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
  • § 32 WaffG – Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
  • § 44a WaffG – Behördliche Aufbewahrungspflichten
  • § 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf
  • § 57 WaffG – Kriegswaffen
  • Anlage 2 WaffG – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Rechtsprechung zu § 4 WaffG

39 Entscheidungen zitieren § 4 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740 · 24. Senat

    Leitsatz: Für einen Inhaber eines Jahresjagdscheins erfolgt nach § 13 Abs. 2 WaffG auch dann keine Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen, wenn dieser bereits aus anderen Bedürfnisgründen (hier: Sportschütze) eine zur Jagdausübung grundsätzlich geeignete Kurzwaffe besitzt. (Rn. 21 – 33)
  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.06.2023 – 6 B 37/22 · 6. Senat

    Leitsatz: Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Erhöhung um 750 € vorzunehmen.
  • BayVGH, Beschl. v. 28.02.2025 – 24 CS 24.2004 · 24. Senat

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erwerbs- und Besitzverbots von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen – Erfolgreiche Beschwerde

  • BayVGH, Beschl. v. 29.01.2025 – 24 CS 25.1 · 24. Senat

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mangels persönlicher Eignung

  • BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). 2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a …

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