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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 6 WaffG – Persönliche Eignung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  • 1. geschäftsunfähig sind,
  • 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
  • 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:

  • 1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,
  • 2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,
  • 3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,
  • 4. des Zollkriminalamtes.

Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 WaffG verweisen

  • § 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 6a WaffG – Nachbericht
  • § 6b WaffG – Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
  • § 13 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
  • § 21 WaffG – Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
  • § 27 WaffG – Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
  • § 41 WaffG – Waffenverbote für den Einzelfall
  • § 42 WaffG – Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
  • § 43 WaffG – Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 44 WaffG – Übermittlung an und von Meldebehörden
  • § 44a WaffG – Behördliche Aufbewahrungspflichten
  • § 58 WaffG – Altbesitz; Übergangsvorschriften
  • Anlage 1 JVEG – (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

Rechtsprechung zu § 6 WaffG

11 Entscheidungen zitieren § 6 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 6 C 36/15 · 6. Senat

    Leitsatz: Hat die zuständige Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnis und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen.
  • BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (juris: WaffG 2002) geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.
  • BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und …
  • BGH, Urt. v. 26.08.2026 – 5 StR 401/25 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Reichweite des Anwendungsausschlusses des Waffengesetzes bei dienstlichen Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
  • BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 4 StR 331/25 · 4. Strafsenat

    Fahrlässige Tötung bei Überlassung von Schusswaffe an Nichtberechtigten

  • BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9/21 · 6. Senat

    Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Gruppenzugehörigkeit zu Motorradclub

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