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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 43 WaffG – Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 43 WaffG

Eine Entscheidung zitiert § 43 WaffG.

  • BayVGH, Beschl. v. 05.11.2024 – 24 CS 24.948 · 24. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Untersuchungs- und Beibringungsanordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG muss erlassen werden, wenn der Behörde Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind (Rn. 20). Werden der Waffenbehörde einschlägige Tatsachenbehauptungen Dritter …

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