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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 21 WaffG – Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,
  • 2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
  • 3. der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

  • 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
  • 2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 WaffG verweisen

  • § 20 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
  • § 21a WaffG – Stellvertretungserlaubnis
  • § 30 WaffG – Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
  • § 34 WaffG – Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
  • § 35 WaffG – Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
  • § 37 WaffG – Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
  • § 37b WaffG – Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens
  • § 37d WaffG – Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
  • § 37e WaffG – Ausnahmen von der Anzeigepflicht
  • § 37h WaffG – Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
  • § 40 WaffG – Verbotene Waffen
  • § 48 WaffG – Sachliche Zuständigkeit
  • § 49 WaffG – Örtliche Zuständigkeit
  • § 52 WaffG – Strafvorschriften
  • § 53 WaffG – Bußgeldvorschriften
  • § 58 WaffG – Altbesitz; Übergangsvorschriften

Rechtsprechung zu § 21 WaffG

4 Entscheidungen zitieren § 21 WaffG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 26.08.2026 – 5 StR 401/25 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Reichweite des Anwendungsausschlusses des Waffengesetzes bei dienstlichen Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
  • BayVGH, Beschl. v. 08.06.2026 – 24 CS 26.603 · 24. Senat

    Leitsatz: Natur einer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Luftpistole. (Rn. 21 – 24)
  • BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 196/19 · 5. Strafsenat

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen durch Onlineverkauf der Waffen und Lieferung nach Deutschland

  • BGH, Urt. v. 24.07.2014 – 3 StR 314/13 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Embargoländer, strafbar gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG, § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 AWV, stehen zueinander in Idealkonkurrenz. 2. Das Verkaufsverbot des § 74 Abs. 1 AWV stellt sich gegenüber dem Verbot der Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts nach § 75 Abs. 1 AWV als …

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