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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 37 WaffG – Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

  • 1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
  • 2. die Überlassung,
  • 3. den Erwerb,
  • 4. die Bearbeitung durch
  • a) Umbau oder
  • b) Austausch eines wesentlichen Teils.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 WaffG

Eine Entscheidung zitiert § 37 WaffG.

  • BGH, Urt. v. 07.07.2020 – 1 StR 242/19 · 1. Strafsenat

    Zusammentreffen von Waffen- und Betäubungsmitteldelikten: Zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln; Verstoß gegen die Anzeigepflicht für den Waffenbesitz; Konkurrenzregeln für den Besitz von Betäubungsmitteln

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