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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 23.08.2011 – 2 K 42/11 Me

Widerruf einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis wegen Verstoßes gegen waffenrechtliche Anzeige- und Buchführungspflichten
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0823.2K42.11ME.0A
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002, § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG 2002, § 23 Abs. 2 S. 1 WaffG 2002, § 37 Abs. 3 S. 1 WaffG 2002 ... mehr

Leitsatz

1. Ein Waffenhändler, der wiederholt gegen seine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) im Falle der Zerstörung von Schusswaffen und gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) i.V.m. § 17 Abs. 3 AWaffV verstößt, erweist sich i.d.R. als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (Juris: WaffG 2002).(Rn.26)

2. Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14).(Rn.32)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

1. Der 1977 geborene Kläger wendet sich gegen

den Entzug seiner Waffenhandelserlaubnis und seiner

Waffenbesitzkarte.

Randnummer 2

Bei einer Waffenhandelskontrolle in den Geschäftsräumen des

Klägers am 19.11.2008 stellte der Beklagte fest, dass sich im

Waffenhandelsbuch in Spalte 8 für vier Kurzwaffen unter dem

08.01.2007 die jeweilige Eintragung „Deko-Umbau“ fand.

Laut einem Aktenvermerk des Beklagten erklärte der Kläger, dass die

Waffen durch den Waffenhersteller K... aus U... unbrauchbar gemacht

und dann vom Kläger an junge Leute veräußert worden seien, die

gerne „echt aussehende Waffen“ hätten besitzen

wollen.

Randnummer 3

Vom Beklagten geforderte Nachweise hinsichtlich des Umbaus der

Waffen legte der Kläger auch bei einem Gespräch am 15.12.2008 beim

Beklagten nicht vor. Der Kläger hatte zwischenzeitlich im

Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden Kurzwaffen in Spalte 8

hinter den Vermerken „Deko-Umbau“ noch das Wort

„zerstört“ eingefügt. Laut einem Aktenvermerk des

Beklagten, habe der Kläger die Ansicht vertreten, er dürfe als

Waffenhändler Schusswaffen zu Deko-Waffen umbauen. Zu Deko-Waffen

umgebaute Waffen seien immer zerstört. Der Kläger habe behauptet,

am 19.11.2008 nicht gesagt zu haben, dass Herr K... die Waffen

umgebaut habe.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 23.12.2008 hörte der Beklagte den Kläger zum

beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse

an.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 09.02.2009 teilte der damalige Bevollmächtigte

des Klägers dem Beklagten mit, die fraglichen Kurzwaffen seien vom

Kläger zerstört worden. Er habe Teile der P 38 vorübergehend

zurückerhalten. In einer beigefügten „Versicherung an Eides

Statt" wies der Kläger darauf hin, nach der Zerstörung der

Waffen mittels eines Trennschleifers seien die Metallteile

teilweise genutzt worden, um hieraus Brieföffner als

Dekorationsstücke herzustellen.

Randnummer 6

Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am

05.06.2009 wurde nach Angaben der Kriminalpolizeiinspektion Suhl

festgestellt, dass die auf den Kläger als Waffenhändler

eingetragenen Schusswaffen nicht im vorgeschriebenen Waffenschrank

aufbewahrt worden seien. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe

bereits beim Betreten des Geschäfts im Schloss gesteckt. Der

Verbleib der Schusswaffen habe nicht geklärt werden können, da der

Kläger selbst nicht an der Durchsuchungsmaßnahme habe teilnehmen

können. Der bei der Durchsuchung anwesende Vater des Klägers, Herr

... K..., habe keine Angaben über den Verbleib der Waffen und

Munition machen können.

Randnummer 7

Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen

Verstoßes gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an

Nichtberechtigte) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

Meiningen vom 10.09.2009 eingestellt.

Randnummer 8

Auf eine erneute Anhörung hin nahm der damalige Bevollmächtigte

des Klägers am 11.01.2010 Stellung. Er wies darauf hin, dass alles

letztlich auf einem Missverständnis beruhe, welches der Kläger

bereits am 15.12.2008 anlässlich eines persönlichen Gesprächs beim

Beklagten klargestellt habe. Zudem habe die Kripo während der

Durchsuchung nur zwei offene Waffenschränke begutachtet. Ein

dritter Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum,

in dem sich die Waffen und das Waffenhandelsbuch befunden hätten,

sei von der Kripo nicht gesehen worden. Zudem seien die vom Kläger

zurückerworbenen Teile einer P 38 nicht von der Behörde in

Augenschein genommen worden.

Randnummer 9

Bei einer nochmaligen Überprüfung des Waffenhandels des Klägers

am 09.02.2010 durch den Beklagten legte der Kläger laut einem

Aktenvermerk des Beklagten das Waffenhandelsbuch und die darin

eingetragenen Waffen vor. „Waffen" seien aus einem

Zimmer geholt worden, an dem „Privat F. K...“ gestanden

habe. Der kleine Tresor habe sich im oberen Teil eines mehrteiligen

Schrankes befunden. Der Kläger habe bestätigt, dass die Räume im

hinteren Teil des Waffenhandelsgeschäftes von seinem Vater genutzt

würden. Der Kläger habe Teile einer zerstörten Pistole

vorgelegt.

Randnummer 10

Die Kriminalinspektion Suhl bestätigte dem Beklagten mit

Schreiben vom 24.03.2010, dass es sich bei den drei unbrauchbar

gemachten Waffenteilen um eine Selbstladepistole, Modell

„Walther" P38, Kal. 9x19mm, Nummer 6944, handle. Diese

Waffe war im Waffenhandelsbuch des Klägers eingetragen.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 14.06.2010 widerrief der Beklagte die

dem Kläger ausgestellte Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und

Munition vom 22.12.1997 sowie die auf den Kläger ausgestellte

Waffenbesitzkarte Nr. 1106/95 ausgestellt am 25.08.1995 (Nr. 1).

Zudem ordnete der Beklagte an, der Kläger habe alle in seinem

Besitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis

spätestens 12.07.2010 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem

Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber dem

Beklagten zu führen (Nr. 2). Weiterhin wurde bestimmt, dass die

Waffenhandelserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarte spätestens zwei

Wochen nach Erfüllung der Anordnung aus Nr. 2 dem Beklagten

zurückzugeben sei (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen

würden die Waffen und Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 4). Es wurde festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheides sofort

vollziehbar ist (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 4

wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen

die Nrn. 2. und 3. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von

500,00 Euro angedroht (Nr. 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, es

lägen mehrere Verstöße des Klägers gegen Rechtsvorschriften,

insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungs-, Buchführungs- und

Nachweisvorschriften vor, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit

und persönliche Eignung des Klägers nicht gegeben sei. So enthalte

das Waffenhandelsbuch widersprüchliche Eintragungen. Die Waffen und

das Waffenhandelsbuch hätten sich in Privaträumen des Herrn ...

K... befunden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Langwaffe sei

nicht nachgewiesen worden. Der Verbleib von drei Kurzwaffen sei

immer noch ungeklärt.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 12.07.2010 ließ der Kläger durch einen

weiteren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur Begründung hieß

es mit Schreiben vom 30.08.2010, die vier Kurzwaffen hätten sich

als unverkäuflich erwiesen. Deshalb habe der Kläger diese Waffen

zerstört. Für die Ausführung der Arbeiten gebe es einen Zeugen. Aus

den Waffenteilen habe der Kläger Deko-Gegenstände gefertigt, die er

schnell an Laufkundschaft verkauft habe. Das Kassenbuch gebe über

den Verkauf Aufschluss. Im Waffenhandelsbuch sei zwar

„Deko-Umbau“ vermerkt worden, tatsächlich seien die

Waffen aber zerstört worden. Auf Grund des Zerstörungsgrades könne

selbst ein Büchsenmacher hieraus keine funktionstüchtigen Waffen

herstellen. Dem Kläger sei einmalig ein Fehler unterlaufen. Er habe

die entsprechenden Lehren daraus gezogen.

Randnummer 13

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010, zugestellt am

21.12.2010, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch

zurück. Der Kläger habe sich als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1

Nr. 2 WaffG erwiesen. Die ordnungsgemäße Verwahrung einer im

Waffenhandelsbuch aufgeführten Langwaffe habe nicht nachgewiesen

werden können. Waffen und Waffenhandelsbuch hätten sich im

Möbeltresor in Privaträumen des Vaters des Klägers befunden. Der

Kläger habe ohne Waffenherstellungserlaubnis drei Kurzwaffen zu

Deko-Waffen umgebaut. Durch die zeitverzögerte Abänderung der

Eintragungen im Waffenhandelsbuch habe der Kläger gegen seine

Buchführungspflichten verstoßen.

Randnummer 14

Ein weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Unerlaubter Besitz von

Schusswaffen und Munition) wurde mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft Meiningen vom 05.05.2011 eingestellt.

Randnummer 15

2. Bereits am 21.01.2011 hat der Kläger Klage

erhoben. Er beantragt,

Randnummer 16

den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 und den

Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom

15.12.2010 aufzuheben.

Randnummer 17

Zur Begründung führt er aus, ihm würden Dinge unterstellt, die

nicht zuträfen.

Randnummer 18

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen

in den angefochtenen Bescheiden.

Randnummer 21

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Er führt aus, er schließe sich den Ausführungen im

Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 hinsichtlich der fehlenden

waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers an. Zudem sei der

Kläger auch als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzuschätzen. Der Kläger habe in vier Fällen gegen die

Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 WaffG verstoßen, wonach der

Besitzer das Unbrauchbarmachen oder Zerstören einer

erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Waffenbehörde binnen zwei

Wochen schriftlich anzuzeigen habe. Der Behörde sei es deshalb

unmöglich geworden, den ordnungsgemäßen Umgang mit diesen vier

Schusswaffen (Bearbeitung oder Zerstörung) und deren Verbleib zu

kontrollieren.

Randnummer 22

Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift

über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten

wird Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 23

Die Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet.

Randnummer 24

Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 ist in Bezug auf die

angefochtene Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 WaffG und die

Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG rechtmäßig und verletzt den Kläger

nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 25

1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem

Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten

führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 1

WaffG (bezüglich des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis) liegt

ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche

Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher

Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der

Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des

Widerspruchsbescheides.

Randnummer 26

a) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des

Klägers folgt bereits aus der gesetzlichen Regelvermutung des § 5

Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche

Zuverlässigkeit in der Regel nicht Personen, die wiederholt oder

gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1

Buchstabe c WaffG genannten Gesetze – darunter das

Waffengesetz selbst – verstoßen haben.

Randnummer 27

aa) Der Kläger hat in vier Fällen gegen seine

Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG verstoßen. Diese

Regelung bestimmt für den Fall, dass eine Schusswaffe, zu deren

Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, unbrauchbar gemacht oder zerstört

wird, der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen

schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand

vorzulegen hat. Der Kläger hat dem Beklagten nicht angezeigt, dass

er – nach seinen Angaben – die fraglichen vier

Kurzwaffen bereits im Januar 2007 zerstört hatte.

Randnummer 28

bb) Zudem hat der Kläger gegen seine

waffenrechtlichen Buchführungspflichten als Waffenhändler

verstoßen. Die waffenrechtlichen Buchführungspflichten eines

Waffenhändlers ergeben sich aus

§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. den §§ 17 und 18 der auf

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG gestützten

„Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ vom 27.10. 2003

(BGBl. I 2123) – AWaffV –. Nach

§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat derjenige, der gewerbsmäßig

Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ein

Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der

Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Die

§§ 17 und

18 AWaffV beinhalten Detailregelungen über das Führen und die

Eintragungen in das Waffenhandelsbuch. Nach

§ 17 Abs. 3 AWaffV sind alle Eintragungen in das Buch

unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache

vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt

entsprechend. Gemäß § 239 Abs. 3 HGB darf eine Eintragung oder eine

Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der

ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche

Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit

es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht

worden sind. Änderungen sind damit nur zulässig, wenn sie den

ursprünglichen Inhalt und die Tatsache späterer Änderung erkennen

lassen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 239 Rn. 3).

Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger im Waffenhandelsbuch

vorgenommenen späteren Änderungen nicht. Der Kläger hat im November

oder Dezember 2008 im Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden

Kurzwaffen in Spalte 8 hinter dem Vermerk „Deko-Umbau“

noch das Wort „zerstört“ eingefügt. Diese Angaben

beziehen sich auf einen Vorgang im Januar 2007. Der Kläger hat die

Eintragungen nicht unverzüglich und jedenfalls nicht in einer Weise

vorgenommen, dass sie als spätere Änderungen erkennbar gewesen

wären.

Randnummer 29

cc) Der Kläger hat damit wiederholt

gegen Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG

genannten Gesetze verstoßen. Das Tatbestandsmerkmal eines

wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz ist bereits im Falle

einmaliger Wiederholung erfüllt, wobei die Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen

kann (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006,

1 Q 2/06, juris, Rn. 8).

Randnummer 30

dd) Die Kammer vermag auch keine Ausnahme von

der beim Vorhandensein der Kriterien des Absatzes 2 des § 5 WaffG

– wie hier – nach dem Gesetz in der Regel

anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers, d.h.

des Klägers, zu erkennen.

Randnummer 31

Der Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen nicht deshalb

entscheidend geringer, weil vor Jahren hinsichtlich der

Anzeigepflicht eine Ausnahme u.a. für Waffenhändler galt. Der

Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass

für einen Waffenhändler – wie ihn – diese

Anzeigepflicht früher nicht gegolten habe; er habe zwar zur

Kenntnis genommen, dass das Waffengesetz geändert worden sei, ihm

sei aber nicht die konkrete neue Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 1

WaffG über die Anzeigepflicht bekannt gewesen. Richtig ist, dass § 37 Abs. 3 WaffG erst seit dem 01.04.2003 Gültigkeit hat. Die

Anzeigepflicht entstammt § 28 a Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV (gültig

bis zum 30.11.2003). Sie ist in das Gesetz übernommen worden, um

ihr mehr Wertigkeit zu verleihen und eine wirksamere Kontrolle zu

ermöglichen (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage,

2010, § 37 WaffG, Rn. 14). Auch galt nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 1.

WaffV die Anzeigepflicht nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7

des Gesetzes, soweit sie die Schusswaffe als zerstört im

Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte „Art

des Verlustes“ vermerkten. Jedoch hat der Kläger mit den

bezüglich der vier Kurzwaffen in Spalte 8 des Waffenhandelsbuches

eingetragenen Vermerken „Deko-Umbau“ nicht einmal

Eintragungen vorgenommen, die § 28 a Abs. 1 Satz 3 1. WaffV genügt

hätten. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinen Angaben die

Zerstörung der Waffen erst fast vier Jahre nach der Rechtsänderung

vorgenommen und die Anzeige noch während der zwei folgenden Jahre

unterlassen.

Randnummer 32

Die Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen auch deshalb

schwer, weil nach wie vor der Verbleib von drei Kurzwaffen nicht

geklärt ist. Der Kläger hat zwar angegeben, die unverkäuflichen

Kurzwaffen zerstört, aus den Waffenteilen Deko-Gegenstände

gefertigt und diese an Laufkundschaft verkauft zu habe. Ob dies

tatsächlich so gewesen ist, ist jedoch durch nichts belegt.

Hinsichtlich der drei Kurzwaffen hat der Kläger keine Einzelteile

vorgelegt, die über den Verbleib der Waffen hätten Aufschluss geben

können. Vielmehr deuten die Aktenvermerke des Beklagten auf

durchaus unterschiedliche Einlassungen des Klägers hinsichtlich des

„Umbaus“ der Waffen hin. Auch in der mündlichen

Verhandlung hat der Kläger dem Gericht nicht ganz verständlich

machen können, weshalb er bei der ersten Geschäftskontrolle am

19.11.2008 – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung

schilderte – allgemeine Ausführungen zum Interesse von Kunden

an „echt aussehenden Waffen“ gemacht und auf den

Waffenhändler K... hingewiesen hat, anstatt schon zu diesem

Zeitpunkt von einem Zerschneiden der Waffen und dem Verfertigen von

Brieföffnern zu sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass es ein

zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den

Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von

Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen

Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen

Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt

(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q

2/06, juris, Rn. 14). Eine effektive behördliche Kontrolle

hinsichtlich des Verbleibs von drei Kurzwaffen hat der Kläger durch

seine Verstöße gegen die Anzeigepflicht unmöglich gemacht, ohne

dass er im Nachhinein Klarheit über den Verbleib der Waffen

geschaffen hätte. Er hat vielmehr dem Beklagten als Waffenbehörde

die unrühmliche Rolle zugewiesen, ihm schlicht glauben zu müssen,

dass Waffen nicht illegal weitergegeben worden seien. Dies hat

jedoch mit einer effektiven behördlichen Kontrolle und den Zielen

des Waffengesetzes nichts mehr zu tun.

Randnummer 33

b) Offen bleiben kann, ob die erforderliche

waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch gemäß § 5 Abs. 1

Nr. 2 Buchst. b WaffG zu verneinen ist, weil Tatsachen vorliegen,

die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition

nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht

sorgfältig verwahren werde. Wo der Kläger seine Langwaffe verwahrt

haben will, blieb der Kammer auch nach den Angaben des Klägers in

der mündlichen Verhandlung unklar. Bei der Durchsuchung der

Geschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 durch die

Kriminalpolizeiinspektion Suhl sollen sich die Waffen in zwei

Tresoren in einem der hinteren Räume mit der Aufschrift

„Privat F. K...“ befunden haben. Demgegenüber hatte der

damalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 – neben

den zwei offenen Waffenschränken – lediglich noch auf einen

dritten Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren

Geschäftsraum hingewiesen, in dem die Waffen und das

Waffenhandelsbuch während der polizeilichen Durchsuchung aufbewahrt

worden seien. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen

Verhandlung habe es jedoch einen weiteren für die Verwahrung einer

Langwaffe geeigneten Tresor gegeben. Dieser Tresor soll aber bei

der Überprüfung des Waffenhandels des Klägers durch den Beklagten

am 09.02.2010 nicht mehr vorhanden gewesen sein. Vielmehr sei die

Langwaffe nun in einem der beiden Waffenschränke im Geschäftsraum

verschlossen gewesen. Letzteres konnte jedoch die bei der

Überprüfung am 09.02.2010 anwesende Mitarbeiterin des Beklagten,

Frau S..., in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Auch hat

die Kammer nicht verstanden, weshalb der Kläger die Waffen und das

Waffenhandelsbuch immer wieder unterschiedlich verwahrt haben will.

Aber darauf kommt es nicht mehr entscheidend an.

Randnummer 34

2. Auch die nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG

getroffenen Folgemaßnahmen sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Die

Anordnung der Rückgabe der Waffenhandelserlaubnis und der

Waffenbesitzkarte (Nr. 3) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen

Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem

Berechtigten zu überlassen (Nr. 2), beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1

WaffG und ist im Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei begründet

worden.

Randnummer 35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat

ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit

§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Randnummer 36

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Randnummer 37

Beschluss:

Randnummer 38

Der Streitwert wird auf 20.000,-Euro festgesetzt.

Randnummer 39

Gründe:

Randnummer 40

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den

Empfehlungen in den Nrn. 50.2 und 50.4 des Streitwertkatalogs für

die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004

(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte

einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert von

5.000,-Euro anzusetzen. Für eine Waffenhandelserlaubnis gelten

nach Nr. 50.4 die Empfehlungen zur Gewerbeerlaubnis (Nr. 54.2.1),

wonach mindestens 15.000,00 Euro in Ansatz zu bringen sind.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 AWaffV, § 23 WaffG, § 18 AWaffV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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