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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 WaffG

47 Entscheidungen zitieren § 45 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 24 CS 25.818 · 24. Senat

    Leitsatz: Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Widerrufverfahren nach § 45 Abs. 2 WaffG bleiben Schalldämpfer im Regelfall außer Betracht. (Rn. 25 – 32)
  • BayVGH, Beschl. v. 14.04.2025 – 24 CS 25.539 · 24. Senat

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

  • BayVGH, Beschl. v. 04.04.2025 – 24 CS 25.365 · 24. Senat

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • BayVGH, Beschl. v. 28.02.2025 – 24 CS 24.2004 · 24. Senat

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erwerbs- und Besitzverbots von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen – Erfolgreiche Beschwerde

  • BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 24 CS 24.2030 · 24. Senat

    Waffenrechtliche Unzuerlässigkeit eines "Reichsbürgers" bzw. einer Person, die der "Reichsbürgerbewegung" zugeordnet werden kann

  • BayVGH, Beschl. v. 29.01.2025 – 24 CS 25.1 · 24. Senat

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mangels persönlicher Eignung

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