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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 37h WaffG – Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Über die Anzeige

  • 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
  • 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
  • 3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

  • 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
  • 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
  • 3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
  • 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

Rechtsprechung zu § 37h WaffG

Eine Entscheidung zitiert § 37h WaffG.

  • BayVGH, Beschl. v. 16.12.2024 – 24 CS 24.1585 · 24. Senat

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von "großen Magazinen" außerhalb eines verschlossenen Behältnisses

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