Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
WaffG · Waffengesetz
§ 30 WaffG – Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 WaffG verweisen
- § 34 WaffG – Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
- § 38 WaffG – Ausweispflichten
- § 53 WaffG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 30 WaffG
6 Entscheidungen zitieren § 30 WaffG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27/11 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und …
BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 24/11 · 6. Senat
BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25/11 · 6. Senat
BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 26/11 · 6. Senat
BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 28/11 · 6. Senat
BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 29/11 · 6. Senat
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