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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 21a WaffG – Stellvertretungserlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21a WaffG verweisen