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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 14 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

  • 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
  • 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
  • a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
  • b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,

und

  • 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

  • 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
  • 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

  • 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  • 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 WaffG

8 Entscheidungen zitieren § 14 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.09.2016 – 6 B 38/16 · 6. Senat

    Leitsatz: Das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gilt auch für den Besitz von Schusswaffen, die Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis erwerben dürfen.
  • BGH, Urt. v. 26.08.2026 – 5 StR 401/25 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Reichweite des Anwendungsausschlusses des Waffengesetzes bei dienstlichen Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
  • BVerfG, Beschl. v. 23.01.2013 – 2 BvR 1645/10 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Vorschriften des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen

  • BayVGH, Urt. v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740 · 24. Senat

    Leitsatz: Für einen Inhaber eines Jahresjagdscheins erfolgt nach § 13 Abs. 2 WaffG auch dann keine Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen, wenn dieser bereits aus anderen Bedürfnisgründen (hier: Sportschütze) eine zur Jagdausübung grundsätzlich geeignete Kurzwaffe besitzt. (Rn. 21 – 33)
  • BayVGH, Urt. v. 25.07.2025 – 24 BV 24.331 · 24. Senat

    Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung

  • BayVGH, Urt. v. 25.07.2025 – 24 BV 24.320 · 24. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG muss feststehen, dass eine Vereinigung Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt (Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung). Es genügt nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme der Verfolgung solcher Bestrebungen rechtfertigen. (Rn. 22 ff.) 2. Zur Bildung der …

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