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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 41 WaffG – Waffenverbote für den Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

  • 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
  • 2. wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person

  • 1. wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
  • 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 WaffG

17 Entscheidungen zitieren § 41 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 24 CS 26.201 · 24. Senat

    Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit beim Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen; Prognose der Unzuverlässigkeit und Anforderungen an die Befristung

  • BayVGH, Beschl. v. 13.05.2025 – 24 C 25.414 · 24. Senat

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Waffenverbot

  • BayVGH, Urt. v. 20.03.2025 – 24 B 24.1931 · 24. Senat

    Erfolgreiche Berufung gegen ein Waffenbesitzverbot hinsichtlich sowohl erlaubnisfreier als auch erlaubnispflichtiger Waffen

  • BayVGH, Beschl. v. 28.02.2025 – 24 CS 24.1769 · 24. Senat

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit - Strafbefehl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Vorstoß gegen das Uniformverbot

  • BayVGH, Urt. v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 · 24. Senat

    Leitsatz: 1. Waffen, deren Erwerb i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG nicht der Erlaubnis bedarf, sind diejenigen Waffen, die gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Nrn. 1 und 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“. Ferner erfasst § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG Waffen in Form der tragbaren …
  • BayVGH, Urt. v. 23.09.2024 – 24 B 23.2139 · 24. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unzuverlässigkeitsprognose i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, die dort genannten Tatbestände müssen jedoch auch im Rahmen des § 41 WaffG in den Blick genommen werden. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist, reichen im Regelfall für die Annahme, dass derjenige die für den Erwerb und …

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