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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 6b WaffG – Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6b WaffG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6b WaffG? Zitiere den Wortlaut.“

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