Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.
WaffG · Waffengesetz
§ 6b WaffG – Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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