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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 7 WaffG – Sachkunde

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 WaffG verweisen

  • § 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 28a WaffG – Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
  • § 39b WaffG – Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen
  • § 58 WaffG – Altbesitz; Übergangsvorschriften

Rechtsprechung zu § 7 WaffG

3 Entscheidungen zitieren § 7 WaffG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 3 StR 635/17 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft der Mitglieder des Prüfungsausschusses eines Schießsportvereins

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2005 – GSSt 1/05 · Grosser Senat für Strafsachen

  • BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Für die Frage, ob eine Handlung als Dienstausübung zu qualifizieren ist, spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung für die Bezugshandlung konkret zuständig war. Eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB begeht auch der Amtsträger, der seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen …

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