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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 8 WaffG – Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  • 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
  • 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 WaffG verweisen

  • § 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 20 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
  • § 28a WaffG – Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung

Rechtsprechung zu § 8 WaffG

Eine Entscheidung zitiert § 8 WaffG.

  • BayVGH, Urt. v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740 · 24. Senat

    Leitsatz: Für einen Inhaber eines Jahresjagdscheins erfolgt nach § 13 Abs. 2 WaffG auch dann keine Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen, wenn dieser bereits aus anderen Bedürfnisgründen (hier: Sportschütze) eine zur Jagdausübung grundsätzlich geeignete Kurzwaffe besitzt. (Rn. 21 – 33)

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