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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 1 WaffG – Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

  • 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  • 2. tragbare Gegenstände,
  • a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
  • b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 WaffG verweisen

  • § 16 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
  • § 42 WaffG – Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
  • § 42b WaffG – Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
  • Anlage 1 WaffG – (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
  • Anlage 2 WaffG – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
  • § 15 SächsPVDG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
  • § 57a SächsPVDG – Anwendungen zur automatisierten Verarbeitung von an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen offen erhobenen personenbezogenen Daten, Verordnungsermächtigung
  • § 2 MucWMVZABGVO – Verbot des Führens von Waffen und Messern

Rechtsprechung zu § 1 WaffG

89 Entscheidungen zitieren § 1 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – 3 StR 159/24 · 3. Strafsenat

    Strafbarkeit wegen bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Cannabis

  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – 3 StR 445/20 · 3. Strafsenat

    Strafverurteilung wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes zur Verletzungseignung; notwendige tatrichterliche Feststellungen zum Verwendungszweck eines mitgeführten Gegenstandes; mittäterschaftliche …

  • BGH, Urt. v. 20.09.2017 – 1 StR 112/17 · 1. Strafsenat

    Diebstahl mit Waffen: Pfefferspray als Tatmittel

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2016 – 1 StR 38/16 · 1. Strafsenat

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Waffenrechtliche Einordnung eines Butterflymessers; Konkurrenzen zwischen bewaffneter Einfuhr und bewaffnetem Handeltreiben

  • BGH, Urt. v. 21.10.2014 – 1 StR 78/14 · 1. Strafsenat

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bestimmung des mitgeführten Gegenstandes zur Verletzung von Personen; Zweckbestimmung bei sog. gekorenen Waffen

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – 2 StR 288/21 · 2. Strafsenat

    Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen dem gleichzeitigen Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung

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