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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 51 WaffG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 WaffG verweisen

  • § 54 WaffG – Einziehung
  • § 33a BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
  • § 2 BremPolG – Begriffsbestimmungen
  • § 42 BremPolG – Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation
  • § 2 NPOG NI – Begriffsbestimmungen
  • § 8 PolG NRW – Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
  • § 89a StGB – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
  • § 129a StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 443 StPO – Vermögensbeschlagnahme
  • § 23 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

Rechtsprechung zu § 51 WaffG

19 Entscheidungen zitieren § 51 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 StR 261/20 · 2. Strafsenat

    Prozessualer Tatbegriff im Strafverfahren: Abgrenzung bei Tateinheit und Tatmehrheit; Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft

  • BGH, Urt. v. 14.11.2024 – 3 StR 189/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verwirklichte Tatbestände werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte …
  • BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – 3 StR 120/23 · 3. Strafsenat

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Führens von Waffen u.a.: Konkurrenzverhältnis verschiedener Waffendelikte sowie zwischen Waffendelikten und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  • BGH, Urt. v. 25.08.2022 – 3 StR 359/21 · 3. Strafsenat

    Strafurteil im Mordfall Walter Lübcke: Umfassende Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil für einen Mitangeklagten; Berücksichtigung des Wechsels der Einlassung eines Zeugen bei der Beweiswürdigung; Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Handeln aus rassistischen und …

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – 3 StR 537/14 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen.
  • BGH, Beschl. v. 25.03.2021 – 3 StR 10/20 · 3. Strafsenat

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer: Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund von Überlastung; revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Besetzungsrügen; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

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