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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 54 WaffG – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

  • 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
  • 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 54 WaffG

16 Entscheidungen zitieren § 54 WaffG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.05.2025 – 4 StR 576/24 · 4. Strafsenat

    Heimtückeprüfung und revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung

  • BGH, Beschl. v. 15.02.2023 – 2 StR 270/22 · 2. Strafsenat

    Einziehung einer Machete und von Betäubungsmitteln bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel

  • BGH, Beschl. v. 04.10.2012 – 3 StR 207/12 · 3. Strafsenat

    Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer unwesentlichen Nebenstraftat: Zulässigkeit der Einziehung von Beziehungsgegenständen

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2023 – GSSt 1/23 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Das Gericht kann die selbständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat einstellt; in einem solchen Fall bedarf es mithin nicht des Übergangs in das objektive Verfahren gemäß §§ 435 ff. StPO.
  • BGH, Urt. v. 20.08.2013 – 5 StR 248/13 · 5. Strafsenat

    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft

  • BGH, Beschl. v. 09.12.2025 – 6 StR 346/25 · 6. Strafsenat

    Anforderungen an die Begründung des Einziehungsausspruchs bei bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel

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