Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Urteil vom 29.09.2026 – 5 A 2190/24
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0929.5A2190.24.00
- Normenkette
- StPO § 81b Abs. 1 Alt. 2; POG NRW § 11 Abs. 1 Nr. 1; POG § 7 Abs. 1; GG Art. 8; PolG NRW § 10 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
1. Die sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW.
2. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und damit zur Gefahrenabwehr gehört neben der Straftatenverhütung als Unterfall der Gefahrenvorsorge auch die präventiv-polizeiliche Aufgabe der Strafverfolgungsvorsorge.
3. Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der handelnden Polizeibehörde für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist trotz des in die Zukunft gerichteten Charakters der Maßnahme allein maßgeblich, ob die Anlasstat in dem Bezirk erfolgt ist, für den die handelnde Polizeibehörde örtlich zuständig ist. Es kommt weder darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene im Bezirk der handelnden Polizeibehörde erneut eine Straftat begehen wird noch auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten.
4. Hat der Betroffene es in der Vergangenheit bewusst darauf angelegt, seine Identität zu verschleiern, entspricht es im Zusammenhang mit der Prognose der für § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO erforderlichen Wiederholungsgefahr seiner Mitwirkungslast, dass er plausibel darlegt, warum er seit dem letzten bekannten Ermittlungsverfahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.
5. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit der Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen überhaupt ein Eingriff in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit verbunden ist, weil sie noch nicht einmal im weitest verstandenen Vorfeld einer konkreten Versammlung stattfindet und damit auch nicht an der Ausstrahlungswirkung von Art. 8 GG auf ansonsten versammlungsneutrale faktische Maßnahmen teilnehmen dürfte.
6. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende Vorladung. Eines Rückgriffs auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. August 2024 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Nach Anhörung des Klägers ordnete das Polizeipräsidium Aachen mit Bescheid vom 17. Januar 2024 die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO an. Hierzu lud es den Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 Euro sowie Vorbehalts des Antrags auf Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des festzusetzenden Zwangsgelds zu der an seinem Wohnort ansässigen Kriminalpolizeiinspektion R. vor. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Anlass für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme sei das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 12. Januar 2023 im Rahmen einer Versammlung zum Thema „Lützerath bleibt“. Dem Kläger werde vorgeworfen, passiven Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben, indem er seinen Arm einbetoniert habe, um die Räumung der im Kreis Heinsberg gelegenen Ortschaft Lützerath zu verhindern. Gegenüber den Beamten habe er jedwede Angabe von Personalien verweigert und keine amtlichen Dokumente mit sich geführt. Indem er seine Handflächen und Fingerkuppen mit Kleber verunreinigt habe, habe er die Identifizierung seiner Person bewusst erschwert. Ferner seien weitere - im angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeführte - Ermittlungsverfahren gegen den Kläger u. a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und Land- bzw. Hausfriedensbruch insbesondere im Zusammenhang mit Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur bekannt. Auf der Grundlage der Ermittlungen im sog. Anlassverfahren sowie aufgrund kriminologischer Erkenntnisse und kriminalistischer Erfahrungswerte sei anzunehmen, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werde. Die Anlasstat sowie die weiteren gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zeigten dessen Neigung zur Begehung von linkspolitisch motivierten Straftaten bzw. Kriminalität unter Anwendung von Gewalt. Es sei von einer fortschreitenden Radikalisierung des Klägers innerhalb des linksextremistischen Milieus sowie einer Wiederholung in Bezug auf das Begehen politisch-motivierter Kriminalität in absehbarer Zukunft auszugehen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Der Bescheid beruhe bereits auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung bzw. -darstellung. Unberücksichtigt gelassen habe der Beklagte, dass die Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO zum Teil eingestellt worden seien. Bei anderen vermeintlichen Tathandlungen sei schon nicht erkennbar, welcher Straftatbestand auch nur im Ansatz erfüllt sein könnte. Hinsichtlich der Anlasstat sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewartet worden sei. Ohne strafrechtliche Verurteilung dürfe er davon ausgehen, dass er sich rechtskonform verhalten habe. Ungeachtet dessen sei die Anlasstat so geringfügig, dass sie die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht rechtfertige. Die von dem Beklagten getroffene Prognose sei in erheblichem Maße überzogen. Schließlich habe der Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Beklagte habe sich nicht ansatzweise mit der Intensität der angedachten erkennungsdienstlichen Maßnahme auseinandergesetzt und die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unbeachtet gelassen. Jeder Bürger habe das Recht, eine Versammlung auch anonym besuchen zu dürfen. Würden bei ihm - dem Kläger - erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt, werde er bei jeder von ihm besuchten Versammlung direkt erkennbar sein. Dies möge im Fall der Begehung schwerer Straftaten mit erheblichen und schadensträchtigen Folgen hinzunehmen sein. Es sei aber mit Art. 8 GG nicht vereinbar, wenn es sich um versammlungstypische Taten handele, welche zudem keine intensiven Auswirkungen auf Dritte hätten.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2024 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt und ergänzend und vertiefend im Wesentlichen ausgeführt: Das Polizeipräsidium Aachen sei sachlich und örtlich zuständig. Da der Kläger bislang bundesweit agierend aufgetreten sei, müsse auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit davon ausgegangen werden, dass er im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Aachen möglicherweise erneut strafrechtlich relevant in Erscheinung treten werde. Sein Einwand, dass es in keinem der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren eine rechtskräftige Verurteilung gegeben habe, gehe fehl. Die präventiv-polizeilichen Maßnahmen zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO seien von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht stehe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der von dem Kläger mutmaßlich begangenen und zukünftig zu erwartenden Straftaten und zur Stärke des gegen ihn bestehenden Tatverdachts. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zur Verschleierung seiner Identität in der Vergangenheit sein Gesicht mit Farbe bemalt und seine Finger bzw. Handflächen ebenfalls mit schwarzer Farbe und Glitzerpulver bemalt oder seine Fingerkuppen verklebt habe. Er versuche auf diese Weise seine Identifizierung zu verschleiern bzw. zu erschweren, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen.
Mit angefochtenem Urteil vom 16. August 2024 hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2024 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei bereits formell rechtswidrig. Der Beklagte habe außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit gehandelt, indem er die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bezogen auf den Kläger als eine außerhalb seines Dienstbezirks wohnhaften Person angeordnet habe. Der Beklagte könne seine örtliche Zuständigkeit insbesondere nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW stützen. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sei danach grundsätzlich der Ort, an dem die Interessenverletzung bzw. -gefährdung festgestellt werde, hier also, ob davon auszugehen sei, dass der Kläger (vornehmlich) im Bezirk des Polizeipräsidiums Aachen zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Dies sei nicht der Fall. Neben dem Ausgangsverfahren knüpfe lediglich eines der sechs weiteren gegen den Kläger anhängigen Ermittlungsverfahren an einen sich im Bezirk des Polizeipräsidiums Aachen ereigneten Vorfall an. Die anderen Ermittlungsverfahren bezögen sich sämtlich auf Tatvorwürfe, die der Kläger außerhalb des Bezirks des Polizeipräsidiums Aachen begangen haben soll. Auch eine ergänzende Heranziehung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG NRW begründe keine örtliche Zuständigkeit des Beklagten, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers sich nicht im Bezirk des Polizeipräsidiums Aachen befinde. Die Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten werde schließlich durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass bei Personen, bei denen zu besorgen sei, dass sie an verschiedenen Stellen im Bundesgebiet Straftaten begehen, mehrere Polizeibehörden nebeneinander für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig wären. Dieses Ergebnis begegne schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gefahr widerstreitender (gerichtlicher) Entscheidungen durchgreifenden Bedenken. Vorzugswürdig erscheine es deshalb, dass die erkennungsdienstliche Behandlung von der Polizeibehörde angeordnet werde, in deren Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz habe. Hierfür spreche auch eine Parallele zu der vergleichbaren Konstellation einer polizeilichen Meldeauflage, bei der die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde bejaht werde.
Zur Begründung der durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Das Polizeipräsidium Aachen sei örtlich zuständig gemäß § 7 POG NRW. Der Wohnsitz des Klägers könne für die örtliche Zuständigkeit der streitgegenständlichen Anordnung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht ausschlaggebend sein. Bei dem Vergleich mit der Durchführung von Meldeauflagen habe das Verwaltungsgericht die unterschiedliche Intensität und Zielrichtung der Maßnahmen außer Acht gelassen. Mit der Meldepflicht solle sichergestellt werden, dass sich die betreffende Person für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort aufhalte und diesen nicht verlasse. Dabei sei regelmäßig gerade der Aufenthalt am Wohnsitz beabsichtigt. Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wiederum werde nur angeordnet, wenn der Adressat einen örtlichen Bezug zum Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde aufweise. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei auch weiterhin notwendig. Dies werde aus den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren deutlich. Insofern seien neben den bereits in der angefochtenen Anordnung genannten Verfahren zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs bzw. eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs geführt worden. Von dem Kläger, der stets versuche, durch Bemalung des Gesichts und Verunreinigung der Fingerkuppen und Handflächen seine Identität zu verschleiern, lägen nur unbrauchbare erkennungsdienstliche Unterlagen vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. August 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus: Der Beklagte stütze seine Zuständigkeit auf Umstände, die keinen konkret-individuellen Bezug zu ihm erkennen ließen. Ungeachtet dessen sei eine erkennungsdienstliche Behandlung auch nicht mehr notwendig, weil die letzte ihm vorgeworfene Tat im August 2023, mithin vor über drei Jahren, stattgefunden haben solle. Unzutreffend und deshalb sachwidrig sei ferner die Annahme des Beklagten, der Kläger lehne die freiheitliche demokratische Grundordnung ab. Unberücksichtigt bleiben dürfe schließlich nicht, dass bei INPOL bereits zwei erkennungsdienstliche Behandlungen zu ihm eingestellt seien. Unklar bleibe, aus welchen Gründen die vorhandenen Daten teilweise nicht verwertbar seien. Mindestens hinsichtlich dieser vorhandenen Unterlagen sei eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten (24 Bände) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 16. August 2024 zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Verfügung ist formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat das Polizeipräsidium Aachen im Rahmen seiner sachlichen (hierzu a.) und örtlichen (hierzu b.) Zuständigkeit gehandelt.
a. Die sachliche Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Aachen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW.
Die Frage der polizeibehördlichen Zuständigkeit für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen beurteilt sich nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Die hier im Wesentlichen für die Zwecke des Erkennungsdienstes herangezogene und einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO enthält selbst keine Regelung zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Auch sonst bestimmt die Strafprozessordnung - abgesehen von der ausnahmsweisen Zuständigkeit der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft für Maßnahmen nach § 81g StPO (DNA-Identitätsfeststellung) und von der Bezugnahme auf das Landespolizeirecht in § 484 Abs. 4 StPO - eine Zuständigkeit der Behörden und Beamten des Polizeidienstes lediglich für die Strafverfolgung (§§ 158, 160, 161, 163 StPO). Sie enthält aber keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Da der Bund insoweit nicht kraft Sachzusammenhangs verfahrensbezogen von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten Gebrauch gemacht hat, ist der Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht für die Bestimmung der zuständigen Behörde eröffnet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18 f.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW sind die Kreispolizeibehörden zuständig für die Gefahrenabwehr insbesondere - aber nicht ausschließlich - nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen dieser Aufgabe haben sie Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und damit zur Gefahrenabwehr gehört neben der Straftatenverhütung als Unterfall der Gefahrenvorsorge auch die hier relevante, präventiv-polizeiliche Aufgabe der Strafverfolgungsvorsorge. Dass der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132 ff.) als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 = juris, mit Blick auf die Frage der Gesetzgebungskompetenz in § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW die dort ursprünglich ausdrücklich als Unterfall der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten genannte Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten aus dem Aufgabenkatalog nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestrichen hat,
vgl. LT-Drs. 14/10089, S. 2, 5, 25 f.,
führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die präventiv ausgerichtete Straftatenverhütung umfasst Maßnahmen, die in einen antizipierten Geschehensablauf eingreifen oder die Entstehungsbedingungen bestimmter Faktoren oder Ursachenketten beeinflussen sollen, sodass sich der Eintritt der Gefahr einer Straftat bereits im Vorfeld verhüten lässt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, juris, Rn. 98; Graulich, NVwZ 2014, 685 (685) m. w. N.
Die Verhütung einer Straftat liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Gefahrenabwehr, und zwar auch dann, wenn sie vorbeugend für den Zeitraum vor dem Beginn einer konkreten Straftat vorgesehen wird.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, juris, Rn. 95.
Vgl. zum Anwendungsbereich der Vorschrift: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, Rn. 4 f.
Die Strafverfolgungsvorsorge wiederum bildet den repressiven Teil der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung. Die Verfolgungsvorsorge erfolgt in zeitlicher Hinsicht präventiv, betrifft aber gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren. Die Daten werden zu dem Zweck der Verfolgung einer in der Zukunft möglicherweise verwirklichten konkreten Straftat und damit letztlich nur zur Verwertung in einem künftigen Strafverfahren, also zur Strafverfolgung, erhoben.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, juris, Rn. 102.
Vor diesem Hintergrund ist die Vorsorge für die künftige Strafverfolgung als Unterfall der sogenannten vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten kompetenzmäßig dem „gerichtlichen Verfahren“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, juris, Rn. 98; und Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -, BVerfGE 103, 21, juris, Rn. 48.
Dies war Anlass für den Landesgesetzgeber, die Befugnisnormen des Polizeigesetzes NRW zur Datenerhebung bei verdeckten polizeilichen Maßnahmen und dem folgend § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW durch Gesetz vom 9. Februar 2010 an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Telekommunikationsüberwachung anzupassen, wonach der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz zumindest insoweit abschließend Gebrauch gemacht habe, als es um die Verfolgungsvorsorge mit dem Mittel der Telekommunikationsüberwachung gehe.
Vgl. BVerfG Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 = juris, Rn. 99; LT-Drs. 14/10089, S. 1 f.
In Bezug auf die Strafverfolgungsvorsorge durch die hier in Rede stehende erkennungsdienstliche Behandlung liegt es anders. Die einschlägige Befugnisnorm dafür ergibt sich mit § 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO entsprechend Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG aus Bundesrecht. Diese kompetenzrechtliche Einordnung zum Erlass der zur Strafverfolgungsvorsorge ermächtigenden Befugnisnormen verändert als solche indes nicht die inhaltliche Qualität der Maßnahme als Instrument des Polizeirechts.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 710, juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 1562/98 -, juris, Rn. 8; Graulich, NVwZ 2014, 685 (686, 689) m. w. N.; Barczak, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 4, Rn. 321; Buchberger/Gamp, ebda. Kap. 10, Rn. 31.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO um eine präventiv-polizeiliche Aufgabe im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 710, juris, Rn. 2, 4 f.
Als so verstandene Maßnahme der Gefahrenabwehr wird sie von der Aufgabenzuweisung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW erfasst.
b. Die örtliche Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Aachen folgt aus § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 POG NRW.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW sind die Polizeibehörden örtlich zuständig, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, d. h. eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
Vgl. Keller, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 35. Ed. Stand: 15.07.2026, § 7 POG NRW Rn. 8 ff.
Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 POG NRW). Ferner können nach § 7 Abs. 5 POG NRW das für Inneres zuständige Ministerium, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste einer Kreispolizeiliche zeitlich befristete Aufgaben im Bezirk anderer Kreispolizeibehörden übertragen, insbesondere, wenn einheitliche Maßnahmen erforderlich werden. Die Zuständigkeitsregelung in § 7 POG NRW ist abschließend. Ein Rückgriff auf § 3 VwVfG NRW kommt schon wegen der allgemeinen Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW nicht in Betracht.
Siehe zur vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 1 OBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 1998 - 13 B 1560/97 -, NVwZ 1999, 562, juris, Rn. 7 f.; Keller, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 35. Ed. Stand: 15.07.2026, § 7 POG Rn. 10.
Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der handelnden Polizeibehörde für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist trotz des in die Zukunft gerichteten Charakters der Maßnahme allein maßgeblich, ob die Anlasstat in dem Bezirk erfolgt ist, für den die handelnde Polizeibehörde örtlich zuständig ist. Es kommt weder darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene im Bezirk der handelnden Polizeibehörde erneut eine Straftat begehen wird noch auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW (hierzu aa.) und entspricht dem mit der Regelung örtlicher Zuständigkeiten verfolgten Ziel der Verantwortungsklarheit und Rechtssicherheit (hierzu bb.).
aa. Zu den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW polizeilich zu schützenden Interessen, d. h. zu den polizeilichen Aufgaben, zählt - wie unter 1.a. dargelegt - die von den Polizeibehörden wahrzunehmende Strafverfolgungsvorsorge. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ermöglicht hierzu die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten als der Kriminalpolizei durch § 163 StPO zugewiesener Aufgabe. Sie zielt damit auf die Verfolgung noch nicht begangener, sondern in ungewisser Zukunft möglicherweise bevorstehender Straftaten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 16 m. w. N.; Barczak, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 4, Rn. 321.
Allerdings darf eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, weil die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Sie muss aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen; die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung muss sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 16 m. w. N.
Hieran anknüpfend kann für die Bestimmung der für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme örtlich zuständigen Polizeibehörde nichts anderes gelten. Maßgeblich ist danach der Ort der Anlasstat, weil an diesem die Notwendigkeit der Strafverfolgungsvorsorge als von der Polizei wahrzunehmender Aufgabe festgestellt wird. Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten kommt es dafür ebenso wenig an, wie die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene im Bezirk der handelnden Polizeibehörde erneut eine Straftat begehen wird.
b. Ein solches Normverständnis steht im Einklang mit dem Ziel, durch die Regelung örtlicher Zuständigkeiten Verantwortungsklarheit zu schaffen.
Vgl. zum allgemeinen Verwaltungsrecht: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 17.
Schon angesichts der mit der Strafverfolgungsvorsorge verbundenen Ungewissheit, wann und wo der Adressat der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung erneut strafrechtlich relevant in Erscheinung treten wird, kann es im Hinblick auf eine hinreichende Bestimmbarkeit der örtlichen Zuständigkeit nicht darauf ankommen, wie wahrscheinlich es ist, dass dieser zukünftig vornehmlich im Bezirk der handelnden Polizeibehörde strafrechtlich relevant in Erscheinung tritt oder gar einen Fokus seines strafrechtlichen Handelns auf diesen Bezirk legen wird.
Die Vorschriften über die Organisation und Zuständigkeit der Polizei dienen zudem keinem Selbstzweck, sondern sollen dazu beitragen, dass die Polizei ihre Aufgabe, hier der Strafverfolgungsvorsorge, effektiv wahrnehmen kann. Mit diesem Zweck wäre eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW nicht zu vereinbaren, nach der diejenige Behörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung anhand einer konkreten Anlasstat vergegenwärtigt hat, eine solche allein deshalb nicht anordnen dürfte, weil in örtlicher Hinsicht nicht hinreichend absehbar ist, ob der Betroffene zukünftig im Bezirk der anordnenden Behörde strafrechtlich relevant in Erscheinung treten wird. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sich der Sinn und Zweck des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht darauf beschränkt, allein zugunsten der die Anordnung erlassenden Polizeibehörde Strafverfolgungsvorsorge zu betreiben. Die Ermächtigung in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO soll der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekanntwerdende Straftaten durch eine bestimmte Person bundesweit zugutekommen.
Auf den Ort der Anlasstat abzustellen, konterkariert auch nicht das mit der Zuständigkeitsregelung u. a. verfolgte Ziel, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Liegen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor, ist nach dem hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht nur eine Behörde, nämlich diejenige örtlich zuständig, in deren Bezirk die Anlasstat erfolgt ist. Sollte der Adressat der Anordnung in kurzen Abständen an unterschiedlichen Orten strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten sein, sodass mehrere Polizeibehörden jeweils aus Anlass unterschiedlicher Taten eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnen, erledigten sich nach erstmaliger Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung die weiteren Anordnungen, weil die insofern erhobenen Daten im polizeilichen Informationssystem INPOL bundesweit zur Verfügung stünden (vgl. § 29 BKAG), es der erneuten Datenerhebung zur Strafverfolgungsvorsorge folglich nicht mehr bedürfte.
Schließlich führt auch der Vergleich mit der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass einer polizeilichen Meldeauflage nach § 8 PolG NRW zu keinem anderen Ergebnis. Anders als die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen steht die Meldeauflage in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Wohnort des Meldepflichtigen. Mit der Meldeauflage wird dem Betroffenen die Pflicht auferlegt, sich in regelmäßigen Abständen bei einer (bestimmten) polizeilichen Dienststelle zu melden und Ausweisdokumente vorzulegen. Dadurch soll in der Regel verhindert werden, dass der Betroffene an anderen Orten Straftaten begeht. Die Meldeauflage hat damit schon eine andere Zielrichtung als die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge. Ferner folgt die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörde am Wohnort des Meldepflichtigen in Nordrhein-Westfalen nicht losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben aus vermeintlich vorzugswürdigen Erwägungen, sondern knüpft wiederum an § 7 Abs. 1 POG NRW an. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr fällt in diesen Fällen nicht erstmalig am Veranstaltungsort an, wo es für die Polizei regelmäßig besonders schwierig ist, unter den anreisenden Personen die Gewaltbereiten herauszufiltern und gezielt gegen diese vorzugehen, sondern regelmäßig bereits am Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten.
cc. Dies vorangestellt ist das Polizeipräsidium Aachen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW zuständig, weil die der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde liegende Anlasstat in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 7 Abs. 5 POG NRW i. V. m. § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 Kriminalhauptstellenverordnung) stattgefunden hat.
2. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO liegen vor (hierzu a.). Auch die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (hierzu b.). Schließlich entspricht die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung den gesetzlichen Voraussetzungen (hierzu c.).
a. Nach der von dem Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung von Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Nur für die Prognose der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - an.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 17 ff., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, juris, Rn. 23 f.
aa. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 17. Januar 2024 wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 721 Js 00/24) und damit Beschuldigter im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 5. März 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und die Beschuldigteneigenschaft des Klägers damit nach Erlass der Anordnung entfallen ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Für die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen reicht es aus, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 16 ff.
bb. Die Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Kläger erweist sich im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 20,
auch als notwendig im Sinne des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO.
Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass dieser künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Liegen dahingehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 - 5 A 283/23 -, juris, Rn. 13 f.
Dabei gebieten der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2024 - 5 A 885/21 -, juris, Rn. 14 m. w. N.
Dennoch bedarf es gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr - wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO - zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, juris, Rn. 17 f. m. w. N.
Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO anzustellende Gefahrenprognose darf daher nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 - 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 - 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.
In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.
Hier bieten der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens des Beklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen am 12. Januar 2023 im Rahmen der Versammlung zum Thema „Lützerath bleibt“, sowie die Erkenntnisse aus den weiteren aktenkundigen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger Anhaltspunkte für die Annahme, dass er auch künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Kläger überführen oder entlasten.
Aus den vorliegenden Unterlagen bestätigt sich die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger der klimaaktivistischen Szene zuzuordnen ist, die im Besonderen durch Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur auf den politischen Prozess im Bereich des Klimaschutzes einwirken und ihre politischen Ziele - unter Berufung auf den wegen Klimanotstands vermeintlich gerechtfertigten „zivilen Ungehorsam“ - auch mit rechtlich unzulässigen Mitteln durchsetzen will.
Vgl. hierzu Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2025, S. 171 ff., abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI26012-vsb2025.pdf?__blob=publicationFile&v=7; zum zivilen Ungehorsam OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 5 B 14/23 -, juris, Rn. 16 f.
Zudem war er im Rahmen einer, von der der links-extremistischen Szene zuzuordnenden Gruppierung „Antifaschistische Aktion M. (AAG)“ organisierten Versammlung als Teil des sog. schwarzen Blocks an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten beteiligt.
Vgl. zur Einordnung Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Amt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2023, S. 79, abrufbar unter: https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/VSBericht_2023.pdf.
Es bestehen hinreichend belastbare Verdachtsmomente, dass der Kläger an den hier in Rede stehenden Aktionen beteiligt war, er bewusst in Kauf genommen hat, gegen geltendes Recht zu verstoßen (u. a. Hausfriedensbruch [§ 123 StGB], Nötigung [§ 240 StGB], Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte [§ 113 StGB]) und dabei zielgerichtet im Vorhinein Maßnahmen unternommen hat, um in polizeilichen Ermittlungsverfahren seine Identität zu verschleiern bzw. die Feststellung seiner Identität deutlich zu erschweren.
Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass das der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 721 Js 00/24) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt worden ist. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht vollständig ausgeräumt; vielmehr erfolgte die Verfahrenseinstellung ausdrücklich auch im Hinblick darauf, dass der Täter aufgrund des bemalten Gesichts und der verkleben Fingerkuppen nicht hinreichend identifizierbar war. Auch im Übrigen wurden die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren nicht etwa wegen bewiesener Unschuld eingestellt. Im Gegenteil: Wegen der Ereignisse am 1. Oktober 2021 wurde das bei der Staatsanwaltschaft Mönchen-gladbach unter dem Az. 721 Js 01/22 A laufende Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch und Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, lediglich vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, im Verfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig - Az. 702 Js 00000/24 - ist wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung ein Strafbefehl ergangenen, gegen den der Kläger zwar Einspruch eingelegt hat, der Termin zur Hauptverhandlung aber noch ansteht. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera zum Az. 122 Js 00001/24 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Verstößen gegen das Versammlungsgesetz und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. In dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz - Az. 210 Js 00002/23 - war der dem Tatvorwurf (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) zugrunde liegende Sachverhalt letztlich nicht hinreichend aufklärbar.
Soweit der Kläger einwendet, es handele sich lediglich um geringfügige Straftaten, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht rechtfertigten, ist dem entgegenzuhalten, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten wiederholt im Zusammenhang mit Blockaden und Besetzungen zum Nachteil von Einrichtungen und Unternehmen der Energieinfrastruktur erfolgten und die Polizei gezielt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert wurde bzw. sich direkt gegen Polizeibeamte richtete. Von bloßen Bagatelldelikten kann angesichts dessen offenkundig nicht die Rede sein. Ungeachtet dessen setzen Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht voraus, dass die Delikte, die der Betroffene wirklich oder möglicherweise begangen hat, ein besonders hohes Maß der Gemeinschädlichkeit aufweisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 23 und Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 (2640).
Die vorgenannten Umstände rechtfertigen ferner die Annahme, dass der Kläger auch in der Zukunft im Schutz der Anonymität nicht gesetzeskonforme Aktionen zur Darstellung seines Protests durchführen und es zu erneuten Ermittlungsverfahren gegen ihn kommen könnte. Ohne Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann der Kläger davon ausgehen, auch in Zukunft anonym die Grenzen des legitimen Protests überschreiten zu können, ohne hierfür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass seit dem letzten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger auslösenden Ereignis (Staatsanwaltschaft Flensburg, Az. 107 Js 00003/23, noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Hausfriedensbrauchs am 25. August 2023 auf Sylt) drei Jahre vergangen sind, in denen der Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Je länger sich ein Betroffener rechtstreu verhält, desto eher ist regelmäßig eine ihm günstige Prognose über sein zukünftiges Verhalten möglich, desto weniger wahrscheinlich ist entsprechend die erneute Begehung einer vergleichbaren Tat.
Vgl. zum Zeitablauf: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, Rn. 9 f., und vom 16. Januar 2026 - 5 A 906/24 -, juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 3 A 862/16 -, juris, Rn. 12.
Gleichwohl vermag der Senat hier keine für den Kläger günstige Prognose über sein zukünftiges Verhalten zu treffen. Da der Kläger es in der Vergangenheit bewusst darauf angelegt hat, seine Identität zu verschleiern, entspricht es im Zusammenhang mit der Prognose der für § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO erforderlichen Wiederholungsgefahr seiner Mitwirkungslast, dass er plausibel darlegt, warum er seit dem letzten bekannten Ermittlungsverfahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Einen etwaigen Lebenswandel hat der Kläger indes nicht schlüssig dargetan; sein Prozessbevollmächtigter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, der Kläger verhalte sich wohl auch im Lichte der noch laufenden Verfahren „aktivistisch defensiver“. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass er von der Art der Protestform, in deren Zusammenhang er jedenfalls im Verdacht steht, Straftaten begangen zu haben, dauerhaft Abstand genommen hat.
cc. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der konkret angeordneten Maßnahmen nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das kann zwar dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind, sodass kein Anlass für eine erneute Anordnung besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 25.
Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach Auskunft des Beklagten, die sich mit den Angaben aus den verschiedenen Ermittlungsverfahren zum Kläger deckt, sind in der polizeilichen Datenbank INPOL mit der Person des Klägers lediglich Lichtbilder zu einer unbekannten, männlichen Person verknüpft, eine eindeutige Identifizierung konnte bislang aber aufgrund der Störfaktoren im Bildmaterial nicht durchgeführt werden.
Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hier ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte oder sogar eine Abweichung von der regelmäßig anzuordnenden Rechtsfolge geböte. Insbesondere erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil - wie der Kläger meint - ihm somit die Möglichkeit genommen werde, eine Versammlung anonym zu besuchen. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit der Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen überhaupt ein Eingriff in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit verbunden ist, weil sie noch nicht einmal im weitest verstandenen Vorfeld einer konkreten Versammlung stattfindet und damit auch nicht an der Ausstrahlungswirkung von Art. 8 GG auf ansonsten versammlungsneutrale faktische Maßnahmen teilnehmen dürfte. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Zeitraum der Durchführung einer Versammlung begrenzt, sondern entfaltet seine Wirkung bereits in deren Vorfeld; denn andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG entfaltet daher Vorwirkungen und umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehören. Mit anderen Worten, neben der Teilnahme an sich zählen zu den geschützten Handlungen auch Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der tatsächliche Zugang zu dieser.
Vgl. zuletzt eingehend OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2025 - 5 A 855/22 -, juris, Rn. 35, 64 ff. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rspr.; zu Vorwirkungen durch faktische Maßnahmen mit abschreckender oder einschüchternder Wirkung (Videoüberwachung) auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 5 B 137/21 -, juris, Rn. 200 ff.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn diese in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende oder einschüchternde Wirkung entfalten bzw. geeignet sind, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen (wollen). Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs festgestellt werden. So ist etwa die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung mit Foto- und/oder Videotechnik ebenso wie bloße Bildübertragungen nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, weil die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 5 B 137/21 -, juris, Rn. 200 f.
Hingegen dürfte auch unter Beachtung dieses weit verstandenen Zusammenhangs der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen - auch wenn sie aus Anlass von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen an Versammlungen erfolgen - keine derartige abschreckende oder einschüchternde Vorfeldwirkung zukommen, weil sie ohne Bezug zu einer konkreten Versammlung ausschließlich der Strafverfolgungsvorsorge dient. Um eine während oder auch nur im Vorfeld einer konkreten Versammlung durchgeführte Datenerhebung und darauf aufbauende anlasslose Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft,
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, juris, Rn. 130 ff. (133); OVG NRW, Urteil vom 17. September 2019 - 15 A 4753/18 -, NWVBl 2020, 127, juris, Rn. 59 ff.,
geht es hier gerade nicht.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 5 B 137/21 -, juris, Rn. 23 ff.
Aber selbst wenn hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls der Anordnung und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf die künftige Teilnahme des Klägers an Versammlungen eine abschreckende oder einschüchternde Wirkung zukommen sollte, wäre ein solcher anlassbezogener Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls aus den zur Notwendigkeit getroffenen Erwägungen gerechtfertigt. Mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten dient die erkennungsdienstliche Behandlung einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege; einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 27 m. w. N.
Die allenfalls geringe Vorfeldwirkung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Hinblick auf eine etwaige Teilnahme des Klägers an zukünftigen Versammlungen steht dahinter zurück.
Schließlich hat sich der Beklagte auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit er zur Begründung der angeordneten Maßnahme in der Anlage zum angefochtenen Bescheid (dort Seite 7) unter anderem ausführt, auch die klägerische Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung biete hinreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig weiter strafrechtlich in Erscheinung treten werde, kann dahinstehen, ob diese Erwägung zutrifft. Ob der Kläger insbesondere durch die von ihm gewählte Protestform unter Anwendung rechtlich unzulässiger Mittel eine ablehnende Haltung gegenüber dem Gewaltmonopol des Staates, welches ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen ist,
vgl. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zum Grundsatz des Gewaltmonopols: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 529, 531, 547 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2026 - 2 C 12.25 -, BVerwGE nn, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N.
zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Denn diese Erwägung stellt offensichtlich kein tragendes Begründungselement in dem angefochtenen Bescheid dar. Der Aspekt wird lediglich an einer Stelle und nur ergänzend am Ende einer Aufzählung einer Vielzahl entscheidungserheblicher Punkte - die Anzahl der gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die Würdigung der Gesamtumstände, die hohe kriminelle Energie des Klägers, sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, seine geringe Hemmschwelle in Bezug auf Normverletzungen, seine Uneinsichtigkeit und Missachtung von Recht und Gesetz - genannt, ohne dass ihm ein für das Entschließungsermessen erkennbar relevanter Stellenwert zukäme.
b. Die zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme erfolgte Vorladung des Klägers beruht ebenfalls auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Die Norm ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende Vorladung. Eines Rückgriffs auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. April 2026 - 6 K 3481/25 -, juris, Rn. 22 ff.; Ogorek, Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 35. Ed. Stand: 15.07.2026, § 10 Rn. 9; zur zwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2018 - 15 W 229/18 -, juris, Rn. 6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Zitierte Vorschriften
- § 81b StPO
- Art. 8 GG
- § 10 PolG NRW
- § 170 StPO
- Art. 74 GG
- § 1 PolG NRW
- § 14 PolG NRW
- § 163 StPO
- § 29 BKAG
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- Art. 21 GG
- § 51 PolG NRW
- § 53 PolG NRW
- § 56 PolG NRW
- § 8 PolG NRW
- § 113 StGB
- § 123 StGB
- § 240 StGB
- § 152 StPO
- § 153 StPO
- § 153a StPO
- § 154 StPO
- § 158 StPO
- § 160 StPO
- § 161 StPO
- § 484 StPO
- § 81 StPO
- § 81g StPO
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 132 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: § 11 POG NRW, § 7 POG NRW, § 3 VwVfG NRW, § 4 OBG NRW, § 1 VwVfG NRW
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