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Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 51 PolG NRW – Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

(1) Zwangsmittel sind

  • 1. Ersatzvornahme (§ 52),
  • 2. Zwangsgeld (§ 53),
  • 3. unmittelbarer Zwang (§ 55).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 56 und 61 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 PolG NRW verweisen

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