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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 03.09.2026 – 2 B 158/26

Ausweisung, 2 B 158/26, Beschluss vom 03.09.2026
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AufenthG § 53 Abs 1 VwVfG § 3 Abs 1 Nr 3a

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 4/26) gegen den Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 01.12.2025 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine sofort vollziehbare Ausweisung sowie eine Abschiebungsandrohung. Der 38 Jahre alte türkische Antragsteller reiste 1992 gemeinsam mit seiner Herkunftsfamilie im Alter von vier Jahren nach Deutschland ein und lebt seitdem durchgängig im Inland. Ein Asylverfahren verlief zunächst erfolglos. Auf einen 1999 gestellten Folgeantrag wurde der Antragsteller nach erfolgreicher Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade durch Bescheid vom 08.05.2002 als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals noch gültigen Ausländergesetzes (AusIG, Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) vorliegen. Der Antragsteller erhielt im Juni 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt.

Neben seinen Eltern leben auch die acht Geschwister des Antragstellers im Bundesgebiet. Die Familie ließ sich im Landkreis (Niedersachsen) nieder. Hier besuchte der Antragsteller auch die Schule und erlangte 2005 den erweiterten Hauptschulabschluss. Anschließend besuchte er zunächst ein Jahr die Berufsschule und ging im Anschluss ungelernten Tätigkeiten in der Gastronomie und einem Callcenter nach. Er begann im Jahr 2008 eine Berufsausbildung zum Friseur, die er nach eigenen Angaben wegen einer Geschäftsaufgabe des Ausbildungsbetriebs nicht abschließen konnte. Im Anschluss arbeitete er erneut in einem Gastronomiebetrieb und gründete 2012 mit seinem Vater eine Ich-AG im Bereich Trockenbau, die sie jedoch wegen Überschuldung 2013 wieder aufgeben mussten. Seit etwa 2016 ging er zunächst keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Antragsteller spricht neben deutsch fließend kurdisch und gebrochen türkisch. Er befindet sich seit 2012 in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er vor seiner Inhaftierung in Bremen zusammenlebte. Das Paar ist islamisch-religiös verheiratet und mindestens seit 2022 verlobt.

Der Antragsteller wurde 2014 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und in der Folgezeit, zuletzt im März 2021, insgesamt vier Mal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und versuchter mittelbarer Falschbeurkundung, ebenfalls zu Geldstrafen verurteilt.

Das Landgericht Bremen verurteilte ihn am 23.09.2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Az. 4 KLs 331 Js 44528/21 (6/22)). Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Antragsteller zwischen Ende März 2020 und Ende Mai 2020 mit Heroin, Kokain und Cannabisprodukten jeweils bis in den Bereich von mehreren Kilogramm Handel getrieben, indem er die Betäubungsmittel mittels eines Kryptohandys des Anbieters „Encro Chat“ angekauft bzw. anzukaufen versucht und zum Verkauf angeboten bzw. verkauft hatte. Der Antragsteller hatte sich im Strafverfahren nicht zu den Taten eingelassen, das Landgericht sah ihn jedoch nach der Beweisaufnahme als überführt an. Aus dem Urteil ergibt sich zudem, dass der Antragsteller im Tatzeitraum selbst Cannabis und Kokain konsumiert und ein riskantes Konsumverhalten gezeigt hat ohne davon abhängig gewesen zu sein. Aufgrund dieser Taten befand sich der Antragsteller seit dem 10.03.2022 in Untersuchungshaft. Zum 07.06.2023 trat er in der Justizvollzugsanstalt Bremen die Freiheitsstrafe an.

Infolge der Verurteilung widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.12.2024 gemäß § 73 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 AsylG in der bis zum 11.06.2026 gültigen Fassung (a.F.) i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG in der bis zum 11.06.2026 gültigen Fassung (a.F.) die Asylanerkennung des Antragstellers sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus` ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 05.05.2025 ab (Az. 2 K 14/15). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Antragsteller wurde zum 27.01.2025 zunächst in den offenen Vollzug verlegt. Seit dem 03.03.2025 ging er von dort aus einer Vollzeittätigkeit in einem Unternehmen für Getränkelogistik zunächst als Kommissionierer/Lagerist und seit Juni 2025 als Schichtleiter nach. Zudem befindet er sich seit Mai 2025 aufgrund von Krankenkassen- und Gerichtsschulden in Höhe von knapp 60.000 Euro im Verbraucherinsolvenzverfahren, in dessen Rahmen der pfändbare Teil seines Erwerbseinkommens gepfändet wird. Das Landgericht Bremen – Kleine Strafvollstreckungskammer – setzte die Vollstreckung des Strafrests aus dem Urteil vom 23.09.2022 zum 01.12.2025, dem 2/3-Termin, nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus und setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Der Antragsteller wurde angewiesen, seinen Wohnsitz unter der damaligen Wohnanschrift seiner Verlobten in , Niedersachsen, zu nehmen und dies gegenüber dem Gericht und der Bewährungshilfe nachzuweisen. Die Kleine Strafvollstreckungskammer stützte ihre Prognose, dass die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden könne, auch auf das Ergebnis eines zuvor eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie vom 15.10.2025. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 295 ff. der elektronischen Ausländerakte Bezug genommen. Der Antragsteller wurde zum 01.12.2025 aus der Haft entlassen und meldete sich unter dem 09.12.2025 unter einer Wohnanschrift in , Niedersachsen, an.

Ebenfalls unter dem 01.12.2025 wies der Senator für Inneres und Sport den Antragsteller nach vorheriger Anhörung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft, hilfsweise für den Fall der Haftentlassung an, sollte er seiner Ausreisepflicht nicht binnen drei Wochen nach Entlassung aus der Haftanstalt nachkommen. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Ausweisung wurde angeordnet.

Der Antragsteller hat am 02.01.2026 gegen den ihm am 03.12.2025 zugestellten Bescheid Klage (Az. 4 K 4/26) erhoben und den zur Entscheidung anstehenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 15.05.2026 abgelehnt. Die Ausweisung des Antragstellers erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Senator für Inneres und Sport sei trotz der dagegen durch den Antragsteller erhobenen Einwände die für den Erlass des Ausweisungsbescheids örtlich und sachlich zuständige Behörde. Die sachliche Zuständigkeit folge aus § 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO. Die Zuständigkeitsvorschriften seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der das Verwaltungsgericht folge, mit höherrangigem Recht vereinbar. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG und den gleichlautenden niedersächsischen Regelungen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG) und folge aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in Bremen. Der Antragsteller sei nach Aktenlage seit dem 01.06.2021 aus dem Landkreis in Niedersachsen nach unbekannt verzogen abgemeldet worden. Nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht habe er zum Zeitpunkt der Inhaftierung zusammen mit seiner Verlobten in deren Wohnung in Bremen- gewohnt. Bei Bescheiderlass habe er sich zudem seit über drei Jahren in Haft in der JVA Bremen befunden und die Taten, wegen derer er zuletzt verurteilt wurde, hätten zu einem nicht unwesentlichen Teil im Land Bremen stattgefunden. Somit sei die Antragsgegnerin zumindest auch örtlich zuständig, da es sich bei ihr um die Behörde handele, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet würden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller am 01.12.2025 unter der Entlassungsanschrift seiner Verlobten in aus der Strafhaft entlassen worden sei. Dies sei der Antragsgegnerin noch nicht bekannt gewesen. Da es sich bei der Ausweisungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handele, dürfte ein etwaiger Zuständigkeitsfehler darüber hinaus gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein. Die Ausweisung erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Der anzuwendende Maßstab ergebe sich nicht aus § 53 Abs. 3a AufenthG, weil die vom Antragsteller gegen den Widerruf der Anerkennung der Asylberechtigung erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Ausweisung müsse sich auch nicht an den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG messen lassen, denn eine eigene oder abgeleitete Rechtsposition nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 habe der Antragsteller nach Aktenlage nicht erworben und im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Bei Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse überwiege das Ausweisungsinteresse. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege zwar nicht aus spezialpräventiven Gründen vor, denn von dem Antragsteller drohe eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie denjenigen, die Anlass der Ausweisung waren, nicht mehr. Das folge u.a. aus der Indizwirkung des Strafaussetzungsbeschlusses des Landgerichts Bremen nach vorheriger Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller nicht einschlägig vorbestraft sei, sein Verhalten im Vollzug überwiegend nicht zu beanstanden gewesen sei, er im offenen Vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und er das erste Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Den Antragsteller habe die Mahnung der Strafe offenbar erreicht. Nach alldem sei keine fortbestehende konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter durch die von dem Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Straftaten mehr zu erkennen. Es liege aber eine generalpräventiv begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Mit der konsequenten Ausweisung und Abschiebung von ausländischen Straftätern, die unerlaubten Rauschgifthandel mit „harten“ Drogen betreiben, werde verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Begehung von derartigen schweren Straftaten nicht dulde. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiege zudem das subjektive Bleibeinteresse des Antragstellers. Die Ausweisung verletze insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Es liege ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem eine rein generalpräventive Ausweisung trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts während der gesamten Kindheit und Jugend in Deutschland verhältnismäßig sei. Von der Ausweisung des Antragstellers gehe eine erhebliche Signalwirkung für andere Ausländer hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen des unerlaubten Handeltreibens mit harten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus; darüber hinaus werde im Sinne der positiven bzw. integrativen Generalprävention durch die Ausweisung das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung gestärkt. Im Übrigen handele es sich bei dem Antragsteller um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, dem es zugemutet werden könne, sich in die türkischen Lebensverhältnisse zu integrieren und den Kontakt mit seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen mittels Fernkommunikationsmitteln zu halten. Es sei keine ernsthafte Gefahr dahingehend ersichtlich, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Türkei eine Verletzung seiner höherrangigen Rechte, namentlich Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK, drohe. Es existiere keine unions-, völker- oder verfassungsrechtlich zwingende Regel, nach der ein straffälliger Ausländer absolut davor geschützt werden müsse, in der Türkei für eine bereits in Deutschland abgeurteilte Straftat ein weiteres Mal verurteilt zu werden. Es gebe auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller in der Türkei eine erneute Verfolgung wegen der Betäubungsmitteldelikte, für die er bereits in Deutschland verurteilt wurde, überhaupt drohe. Weder dem Urteil des Landgerichts Bremen noch dem Antragsvorbringen lasse sich ein konkreter Bezug der Straftaten des Antragstellers zur Türkei entnehmen. Auch die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.

Mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Ausweisungsbescheid vom 01.12.2025 weiter.

II. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.

Mit seinen fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, zieht der Antragsteller die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel (1.). Die infolgedessen durchzuführende umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, führt dazu, dass dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu entsprechen ist (2.).

1. Dem Antragsteller gelingt es, mit seiner Beschwerdebegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung nicht wiederherzustellen, erfolgreich in Frage zu stellen. Zwar trägt sein Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides des damaligen Senators für Inneres und Sport vom 01.12.2025 nicht (a). Mit seinem Beschwerdevorbringen greift er aber die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts erfolgreich an, die Ausweisung des Antragstellers sei bei der Annahme eines rein generalpräventiven Ausweisungsinteresses materiell-rechtmäßig (b).

a) Die Beschwerde zeigt nicht mit Erfolg auf, dass der Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 01.12.2025 mangels sachlicher Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Verbandskompetenz der Antragsgegnerin für den Erlass formell rechtswidrig ist.

aa) Die sachliche Zuständigkeit der Landesausländerbehörde folgt aus § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz (BremAufenthZVO). Nach dieser Vorschrift kann der Senator für Inneres und Sport als Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen, d.h. des Landes (Art. 64 Brem-LVerf), Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO mit höherrangigem Recht schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 - 42; Beschl. v. 02.10.2024 – 2 B 196/24, juris Rn. 19 - 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 18 - 28). Soweit der Antragsteller gleichwohl erneut einen Verstoß der Zuständigkeitsregelung gegen höherrangiges Recht – namentlich insbesondere gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz – rügt, so hat sich der erkennende Senat mit dem nahezu wortgleichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten bereits im Beschluss vom 24.03.2026 – 2 LA 88/26, juris Rn. 7 bis 15 – befasst und dargelegt, warum dem im Ergebnis nicht zu folgen ist. Hieran wird festgehalten.

bb) Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht mit Erfolg auf, dass sich die Klage mangels Verbandskompetenz nicht gegen die richtige Antragsgegnerin richtet.

(1) Die Feststellung, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt, ist – wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen – durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten (OVG Bremen, Beschl. v. 11.04.2025 – 2 B 42/25, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 18.10.2022 – 19 ZB 22.1499, juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung daher rechtsfehlerfrei § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG und den gleich lautenden § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zugrunde gelegt und ausgehend davon den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers bestimmt.

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auch durch einen Zwangsaufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt kann ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles - wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft, den familiären Bindungen und den sonstigen Lebensumständen des Inhaftierten - ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 – 1 C 25.96, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 29.09.2010 – 5 C 21.09, BVerwGE 138, 48 Rn. 14; Urt. v. 25.04.2024 – 5 C 12.22, juris Rn. 16).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der demnach erforderlichen prognostischen ex-ante-Betrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9.15, BVerwGE 155, 47-58, Rn. 15) ist der der Bekanntgabe der Ausweisung. Das ergibt sich bereits aus der Systematik des § 3 VwVfG. Die Vorschrift regelt, dass bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände während des Verwaltungsverfahrens die örtliche Zuständigkeit übergeht und die bisher zuständige Behörde das Verfahren nur mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde fortführen kann. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Wohnortwechsel nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens die örtliche Zuständigkeit nicht berührt (VGH BW, Beschl. v. 12.05.2025 – 12 S 521/25, juris Rn. 22; NdsOVG, Urt. v. 11.07.2023 – 14 LC 44/22, juris Rn. 53; OVG LSA, Beschl. v. 28.07.2014 – 2 LA 91/12, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2012 – 27 K 2548/11, juris Rn. 40). Abgeschlossen ist das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 9 VwVfG im Falle der Anfechtungssituation mit dem Ergehen der letzten Behördenentscheidung, also dem Erlass des belastenden Verwaltungsakts bzw. im Falle des Widerspruchsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid (ausführlich VGH BW, Beschl. v. 12.05.2025 – 12 S 521/25, juris Rn. 22; Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. Aufl. 2019, Teil A. § 14 Rn. 6). Dies gilt unabhängig davon, dass sich die materielle Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 21) und nicht vollzogenen Abschiebungsandrohungen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3.11, juris Rn. 13) nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz richtet. Die Rechtsprechung bezieht sich allein auf die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts ist deswegen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitraum abzustellen, weil die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.05.2013 – 1 B 25.12, juris Rn. 6) und aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 – 1 C 47.06, BVerwGE 129, 162- 175, Rn. 30) geboten ist. Diese Erwägungen greifen für Fragen der formellen Rechtmäßigkeit nicht. Die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts, die bei verfahrensrechtlichen Änderungen während des laufenden Verwaltungsverfahrens und eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens zur Anwendung kommen, sprechen vielmehr dafür, dass auch bei der Bestimmung der Zuständigkeit vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (VGH BW, Beschl. v. 12.05.2025 – 12 S 521/25, juris Rn. 20; zu Verfahrensvorschriften BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 – 1 C 47.06, juris Rn. 29 ff.). Deswegen ist für die Frage der Verbandszuständigkeit bzw. der örtlichen Zuständigkeit auch in Bezug auf die Überprüfung von Ausweisungen und Abschiebungsandrohungen auf die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen (ebenso VGH BW, Beschl. v. 12.05.2025 – 12 S 521/25, juris Rn. 19 ff.; BayVGH, Beschl. v. 18.10.2022 – 19 ZB 22.1499, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschl. v. 28.07.2014 – 2 L 91/12, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2012 – 27 K 2548/11, juris Rn. 32 unter Verweis auf OVG NW, Beschl. v. 23.06.2008 – 18 B 831/08; zum AuslG BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 – 1 C 25.96, juris Rn. 19; Beschl. v. 19.07.1985 – 1 B 68.85, juris Rn. 8).

(2) Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Verbandskompetenz der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der am 03.12.2025 erfolgten Bekanntgabe des Ausweisungsbescheids ausgehend von dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG rechtsfehlerhaft angenommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat überzeugend begründet, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers vor seiner Inhaftierung in der Stadtgemeinde Bremen gelegen habe, weil er nach Aktenlage seit dem 01.06.2021 nach unbekannt aus dem Landkreis in Niedersachsen verzogen gewesen sei und nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber dem Landgericht Bremen zum Zeitpunkt der Inhaftierung zusammen mit seiner heutigen Verlobten und zwei Hunden in deren Wohnung in Bremen- zusammengewohnt habe. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, dass er dort nicht gemeldet gewesen sei, ist dies für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts angesichts seiner eigenen Angaben zu seinem tatsächlichen Wohnort nicht von Relevanz. Aus dem Strafurteil ergibt sich zudem, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt während des Tatzeitraums in Bremen hatte. Er arbeitete währenddessen in einem Kiosk in Bremen- den er nach eigenen Angaben gemeinsam mit zwei weiteren Personen betrieben habe, und hielt sich zudem fast täglich in einer Bar in diesem Stadtteil auf. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht angesichts der sich anschließenden Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt Bremen von über drei Jahren und eines regulären Strafendes erst zum 02.10.2027 vom Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts in Bremen ausgegangen ist. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass der Antragsteller bereits zum 01.12.2025 aus der Haft entlassen wurde, seine Entlassungsanschrift die seiner Verlobten in war, und dass die Wohnsitznahme in zudem der Weisung aus dem Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer vom 26.11.2025 entsprach, führt bei der notwendigen ex-ante-Betrachtung noch nicht zu einem Entfallen des gewöhnlichen Aufenthalts in Bremen. Denn es war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausweisungsbescheides noch nicht absehbar, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz auch tatsächlich in nehmen würde. Dass die strafvollstreckungsrechtliche Weisung für sich betrachtet als Prognosegrundlage für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend war, hat sich überdies im weiteren zeitlichen Verlauf bestätigt. Denn der Antragsteller ist tatsächlich nicht zu seiner Verlobten nach gezogen, sondern hat sich am 09.12.2025 im davon 55 km entfernt liegenden angemeldet. Einen gewöhnlichen Aufenthalt in hat er demnach nie begründet. Es besteht indes ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich für die den Antragsteller betreffenden ausländerrechtlichen Entscheidungen durchgängig eine behördliche Zuständigkeit ermitteln lässt. Die Annahme des Fortbestehens der Verbandskompetenz der Antragsgegnerin für den Übergangszeitraum bis zur verlässlich bestimmbaren Wohnsitznahme außerhalb Bremens begegnet daher keinen Bedenken.

Da die Verbandskompetenz der Antragsgegnerin nach Vorstehendem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausweisungsbescheids gegeben war, ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht sie rechtsfehlerhaft auch damit begründet hat, dass es sich bei dem Haftort zugleich um den Ort handele, an dem die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet würden, und sich daraus eine alternative örtliche Zuständigkeit in Bremen ergebe. Die zur Begründung angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 10.07.1997 – 18 B 1853/96, juris Rn. 16) und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urt. v. 08.10.2007 – 15 A 121/07, juris Rn. 29) bezieht sich jeweils auf besondere landesrechtliche Regelungen der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 4 OBG NW bzw. § 166 Abs. 1 LVwG SH), die nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, sondern auf den Ort, an dem die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet sind. Vergleichbare Regelungen gibt es für Bremen nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, der die örtliche Zuständigkeit der Behörde begründet, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, findet nur subsidiär zu § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG Anwendung. Ohne Belang ist es auch, dass der angegriffene Beschluss annimmt, dass ein „Zuständigkeitsmangel“ jedenfalls nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Allerdings kommt eine Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG von vornherein nicht in Betracht, wenn nicht nur das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit, sondern – wie vorliegend – auch die Verbandskompetenz in Rede steht. Denn dann verstößt der Verwaltungsakt auch gegen materielles Recht, das bei einem Anspruch den richtigen Anspruchsgegner einbezieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 – 1 C 19.94, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 06.06.2023 – 2 B 58/23, juris Rn. 42).

b) Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet allein aus generalpräventiven Gründen als verhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt sei. Vielmehr würde sich die Ausweisung bei Annahme eines ausschließlich generalpräventiven Ausweisungsinteresses als voraussichtlich rechtswidrig erweisen, so dass das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Inland unter generalpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Eine Ausweisung kann auch aus generalpräventiven Gründen erfolgen (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 15.23, juris Rn. 14 m.w.N.). Dass der Antragsteller zu einer der privilegierten Personengruppen gehört, bei denen dies gesetzlich von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. § 53 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG), wurde vom Verwaltungsgericht nicht angenommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. Der erkennende Senat hat zudem wiederholt entschieden, dass beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – gerade auch beim Handel mit sogenannten „harten Drogen“ – und wenn die Straftat auch im Einzelfall schwer wiegt, ein dringendes Bedürfnis besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, weil der illegale Rauschgifthandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (EuGH, Urt. v. 23.11.2010 – C-145/09, juris Rn. 46) und daher der besonders schweren Kriminalität zuzurechnen ist (vgl. auch Art. 83 AEUV) (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 37 f.; Beschl. v. 11.11.2025 – 2 B 208/25, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 23 f.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Antragstellers auch im Einzelfall schwer wiegen. Der Antragsteller hat über einen Zeitraum von zwei Monaten über ein Kryptohandy Betäubungsmittelgeschäfte mit einer größeren Anzahl potentieller Geschäftspartner abgewickelt und dabei ein erhebliches Maß an Professionalität und Organisation an den Tag gelegt. Die Betäubungsmittelgeschäfte, die teilweise im Bereich mehrerer Kilogramm lagen, bezogen sich mit Heroin und Kokain zudem auf besonders gefährliche Rauschmittel. Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG sieht für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Verhängung einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, so dass es sich um ein Verbrechen handelt. Die Schwere der Straftaten kommt zudem in der Höhe der verhängten Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zum Ausdruck, die deutlich über der Mindeststrafe liegt. Die Annahme eines minder schweren Falls hat das Landgericht abgelehnt.

Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Die einfache Verjährungsfrist, die für Straftaten nach § 29a BtMG zwanzig Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19), ist noch nicht abgelaufen.

bb) Die Beschwerdebegründung stellt mit Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass die öffentlichen Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegen.

(1) Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen begründet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dem stehen jedoch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber. Der Antragsteller hielt sich im Zeitpunkt der Ausweisung seit mehr als 23 Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und besaß eine Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

(2) Für die Bewertung des der Ausweisung entgegenstehenden Bleibeinteresses ist entscheidend die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht berücksichtigt, dass die Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, weil der Antragsteller im Inland ein von der Vorschrift geschütztes Privatleben führt. Denn der Antragsteller, der im Inland soziale bzw. familiäre Beziehungen u.a. zu seiner Herkunftsfamilie und seiner langjährigen Verlobten führt, ist bereits im Kleinkindalter in das Bundesgebiet eingereist und kann auf einen 24jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland zurückblicken. Er ist hier zur Schule gegangen, hat einen Schulabschluss erworben, eine Lehre zum Friseur begonnen, die er allerdings nicht abgeschlossen hat, war langjährig in Fußballvereinen aktiv, und war – wenn auch mit deutlichen Lücken – im Inland erwerbstätig.

Zwar können generalpräventive Ausweisungen auch bei Ausländern, die in Deutschland aufgewachsen sind, nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 52; Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 28). Besteht ein rein generalpräventives Ausweisungsinteresse, ist aber besonders sorgsam zu prüfen, ob dieses Interesse so schwer wiegt, dass einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer eine Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden kann (OVG Bremen, Urt. v. 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 52; Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 64). Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat, sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das Bundesverfassungsgericht diese besonders hohen Anforderungen nur auf Personen, deren Aufenthalt zumindest zu einem großen Teil rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32, unter Hinweis auf die besondere Eingriffsintensität einer Ausweisung, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beendet). Die Verwurzelung in Deutschland und die Entwurzelung hinsichtlich des Staates der Staatsangehörigkeit, die mit einem Aufwachsen in Deutschland häufig einhergehen, können dazu führen, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 30). Bei Ausländern, die den größten Teil oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben, wird eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung daher eher selten verhältnismäßig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 03.09.2025 – 2 LA 217/23, juris Rn. 27 f., für den Fall eines versuchten Tötungsdelikts aus Selbstjustiz bejahend OVG Bremen, Beschl. v. 03.09.2025 – 2 LA 217/23, juris Rn. 43). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (S. 17 – 18 Beschlussabdruck). Der erkennende Senat vermag sich indes der in Anwendung des Maßstabs getroffenen Bewertung nicht anzuschließen, dass ein besonderer Ausnahmefall gegeben sei, in dem eine rein generalpräventive Ausweisung trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland während seiner gesamten Kindheit und Jugend verhältnismäßig ist.

Das generalpräventive Ausweisungsinteresse hat – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – ein erhebliches Gewicht. Die Ausweisung und Abschiebung einer langjährig und rechtmäßig in Deutschland lebenden Person, die sich wegen des mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit großen Mengen „harter Drogen“ schuldig gemacht hat, entfaltet ein erhebliches Abschreckungspotential und führt anderen Ausländern deutlich vor Augen, zu welchen Konsequenzen der illegale Rauschgifthandel führt. Die ausländerrechtlichen Maßnahmen gerade gegenüber solchen Personen werden erfahrungsgemäß als besonders einschneidend und teilweise sogar als stärker belastend wahrgenommen als die strafrechtliche Sanktion. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich diese abschreckende Wirkung durch eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausweisungspraxis von Betäubungsmittelstraftätern auch tatsächlich entfalten kann.

Das generalpräventive Ausweisungsinteresse – also die Gefahr für die öffentliche Sicherheit dadurch, dass im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Antragstellers andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare erhebliche Betäubungsmitteldelikte zu begehen – wiegt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gleichwohl nicht so schwer, wie es die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch weitere schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten durch den Antragsteller selbst täte. Das folgt daraus, dass bei Annahme einer Wiederholungsgefahr die Verletzung der öffentlichen Sicherheit durch weitere Delinquenz des Antragstellers ernsthaft droht (vgl. zum Maßstab OVG Bremen, Beschl. v. 11.11.2025 – 2 B 208/25, juris Rn. 13), sich die Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bevölkerung durch den illegalen Rauschgifthandel in der Person des Antragstellers bereits deutlich konkretisiert hätte. Bei Berücksichtigung dessen überwiegt ein rein generalpräventives Ausweisungsinteresse das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Ergebnis nicht.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, dem Aufwachsen und der Sozialisation im Bundesgebiet und dem Umstand, dass die gesamte Herkunftsfamilie des Antragstellers sowie seine Verlobte und langjährige Lebensgefährtin im Inland leben, die für eine Verwurzelung in Deutschland sprechenden Umstände richtig erkannt und benannt. Zuzustimmen ist ihm auch in seiner Einschätzung, dass dem Antragsteller eine nachhaltige wirtschaftliche Integration im Inland bis zu seiner Inhaftierung im März 2022 nicht geglückt ist, sondern seine Erwerbsbiographie nach dem Abbruch seiner Ausbildung von ungelernten Tätigkeiten, dem gescheiterten Versuch einer Selbstständigkeit im Baugewerbe und längeren Phasen der Erwerbslosigkeit geprägt war. Gleichwohl ist es dem Antragsteller aus dem offenen Vollzug heraus gelungen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Kommissionierer abzuschließen. Der Tätigkeit geht er seit März 2025 ununterbrochen nach. Der Antragsteller hat zudem Fortschritte auch bei der Konsolidierung seiner Gerichts- und Krankenkassenschulden gemacht, denn er befindet sich nach der Stellungnahme seines Insolvenzverwalters vom 10.11.2025 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem er zufriedenstellend mitarbeitet und in dessen Rahmen monatlich pfändbare Lohnanteile zur Insolvenzmasse gezogen werden können. Insgesamt ist demnach ein sehr hohes Maß der sozialen und ein demgegenüber geringerer Grad der wirtschaftlichen Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet festzustellen.

Im Rahmen der Abwägung kommt dem Umstand, dass der Antragsteller darüber hinaus als von der Türkei vollständig entwurzelt anzusehen ist, ein besonderes Gewicht zu. Zwar spricht er fließend kurdisch und „gebrochen“ türkisch, daneben besteht nach Aktenlage aber kein tatsächlicher Bezug zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit mehr. Der Antragsteller lebt seit dem Kindergartenalter durchgängig in Deutschland, seine eigenen Erinnerungen an das Leben in der Türkei werden daher allenfalls bruchstückhaft sein. Aufgrund der langjährigen Anerkennung als Asylberechtigter wird er die Türkei wahrscheinlich nicht einmal von Besuchs- oder Urlaubsaufenthalten kennen. Seine Herkunftsfamilie – namentlich seine Eltern und seine acht Geschwister – leben in Deutschland und wurden teilweise erst hier geboren. Seine Verlobte ist deutsche Staatsangehörige. Fortbestehende Beziehungen zu Verwandten in der Türkei sind jedenfalls nicht aktenkundig. Dass es ihm als arbeitsfähiger Mann Ende 30 – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – möglich wäre, sich zumindest im kurdisch sprechenden Teil der Türkei wirtschaftlich zu integrieren, ändert nichts daran, dass ihn mit diesem Land nicht viel mehr als die Staatsangehörigkeit verbindet. Die Ausweisung hätte mithin zur Folge, dass der Antragsteller, von dem die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten nicht ausgeht, um anderen Ausländer als „abschreckendes Beispiel“ zu dienen, gezwungen wäre, das Land, in dem er aufgewachsen und sozialisiert worden ist und 34 Jahre gelebt hat, zu verlassen und sich in ein Land zu begeben, das er praktisch nicht kennt. Das ist dem Antragsteller bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar. Angesichts der Verwurzelung des Antragstellers im Inland und seiner Entwurzelung von der Türkei überwiegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ein allein generalpräventives Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse nicht, so dass die Ausweisung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben wäre.

2. Dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen. Die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes erweist sich insbesondere nicht aus anderen Gründen als den durch das Verwaltungsgericht angenommenen als im Ergebnis richtig. a) Allerdings bedarf die Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass vom Antragsteller keine Wiederholungsgefahr für Straftaten aus dem Deliktsspektrum der schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte mehr ausgeht, der eingehenden Prüfung und weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zwar wesentliche Indizien benannt, die für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr sprechen. Besondere Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass der Antragsteller das erste Mal überhaupt eine Haftstrafe verbüßt. Denn dann, wenn sich der Betroffene zuvor noch nie in Haft befunden hat, musste er die damit einhergehende Erfahrung ernsthafter und konkreter Existenzängste möglicherweise noch nicht machen. In einem solchen Fall ist es nach der bundeverfassungsrechtlichen Rechtsprechung zumindest vorstellbar, dass die dem Betroffenen durch die Untersuchungshaft und den Strafvollzug vor Augen geführte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz diesen künftig von einer Straftatenbegehung abschrecken wird, das heißt der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung tatsächlich entfaltet (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). Für die Annahme einer Resozialisierung spricht auch, dass sich der Antragsteller in Haft während des geschlossenen Vollzugs und im Anschluss während des offenen Vollzugs weitestgehend ohne Beanstandungen geführt hat. Zu seinen Gunsten ist zudem zu würdigen, dass er nunmehr seit etwa eineinhalb Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Haft nachgeht. Jedenfalls im Regelfall erweist sich die über einen längeren Zeitraum unter Beweis gestellte Fähigkeit, sich den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, als Faktor, der das Risiko senkt, aus wirtschaftlichen Gründen erneut straffällig zu werden. Das gilt vorliegend angesichts dessen, dass der Antragsteller die Betäubungsmitteldelikte in einem Lebensabschnitt begangen hat, in dem er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die Taten gerade auch zur Finanzierung seines Lebensunterhalts dienten, in besonderer Weise.

Das Verwaltungsgericht hat zudem den Beschluss des Landgerichts über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB vom 26.11.2025 sowie das fachpsychiatrische Prognosegutachten vom 15.10.2025, das ihm im Ergebnis eine positiven Legalprognose attestiert, im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei als weitere erheblich gegen die Annahme eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses sprechende Indizien gewertet. Ausländerbehörden und Gerichte sind in Ausweisungsverfahren an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe bzw. des Strafrests aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe zwar rechtlich auch dann nicht gebunden, wenn die Bewährungsentscheidung auf der Grundlage eines nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO eingeholten Sachverständigengutachtens beruht. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt im Ausweisungsverfahren jedoch eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Auch wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die gleichen gutachterlichen Feststellungen sowohl eine strafrechtlich positive als auch eine aufenthaltsrechtlich negative Prognose stützen können, bedarf eine von der Indizwirkung der Strafrestaussetzung abweichende Einschätzung zur Wiederholungsgefahr jedoch einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung, die den konkreten, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen hat wie das Nachtatverhalten und den Verlauf der Haft (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19, 25; OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 33).

Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass das vorbehaltlos zugunsten des Antragstellers ausfallende Prognosegutachten von vornherein ungeeignet wäre, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, so dass sich bereits daraus die fehlende Belastbarkeit der dort getroffenen Gefährlichkeitseinschätzung ergäbe. Das Gutachten weist weder erkennbare (grobe) Mängel auf, noch ist die Sachverständige darin von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, und es enthält auch keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche oder gibt sonst Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachterin (zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.04.2026 – 2 LA 161/24, juris Rn. 28).

Gleichwohl vermag das Gutachten in Bezug auf einzelne Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht gänzlich zu überzeugen, so dass sich daraus ein weiterer Aufklärungsbedarf für das Hauptsacheverfahren ergibt. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Angaben des Antragstellers zu seinen Tatbeiträgen und seiner Tatmotivation durch die Sachverständige. Ausweislich des Prognosegutachtens (S. 44) hat der Antragsteller die Tatbegehung gegenüber der Sachverständigen eingeräumt, nachdem er sich im Strafverfahren noch nicht geständig gezeigt hatte. Zu seiner Tatbeteiligung wird im Gutachten ausgeführt, der Antragsteller habe angegeben, dass sich beim „Bestücken des Kiosks mit den zu verkaufenden Waren“ Kontakte zu Personen ergeben hätten, „die offensichtlich aus dem Milieu stammten, was er zu diesem Zeitpunkt gar nicht richtig erkannt habe. Ihm sei das Telefon gegeben worden mit der Mitteilung, er solle immer wieder auf kurze Nachrich­ ten antworten. So sei er immer einmal gefragt worden, ob er ein Päckchen aufbewahren könne. Es würde dann - so sei ihm vermittelt worden - gleich wieder jemand kommen, der diese Päckchen abholen würde. Er habe sich nichts weiter dabei gedacht und kleine Geld­ beträge für die falsch verstandenen Hilfeleistungen bekommen.“ Darauf Bezug nehmend führt die Sachverständige in dem Abschnitt „Prognostische Überlegungen“ (S. 53) aus, dass das Kriterium der Auseinandersetzung mit den Taten als günstig zu bewerten sei, weil sich der Antragsteller „mit den Anlasstaten der Inhaftierung selbstkritisch und im pro­ fessionellen Rahmen auseinandergesetzt hat und er sich von diesen delinquenten Hand­ lungen distanziert“. Im Abschnitt „Beantwortung der Fragestellung des Gerichts“ wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Antragsteller „in einem kritikgeminderten Zu­ stand, den er mittlerweile zutiefst bereut“ aufgrund der zu erwartenden finanziellen Zuwendungen entschieden habe, „die in Rede stehenden Straftaten aufgrund einer falsch ver­ standenen Loyalität zu Hintermännern zu begehen“ (S. 56). Dieser Bezug zu nicht näher benannten „Hintermännern“ der Tat und zu einer eher untergeordneten Tatbeteiligung des Antragstellers (Aufbewahren von Päckchen, Beantwortung kurzer Anfragen über das Kryptohandy) steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils der Großen Strafkammer des Landgerichts vom 23.09.2022, wonach der Antragsteller große Mengen an Heroin, Kokain und Cannabisprodukten aktiv zum Verkauf angeboten und dabei selbst über den Preis verhandelt hatte (vgl. Bl. 26 ff. Strafurteil). Auch den Ankauf von Kokain und Marihuana hatte der Antragsteller demnach selbst vereinbart und eigenständig – teilweise nach vorheriger Inaugenscheinnahme der Ware – über den Verkaufsabschluss entschieden (Bl. 28 f. Strafurteil). Das Landgericht hat zudem in Rechnung gestellt, dass der Antragsteller mit dem Preisgefüge und dem aktuellen Markt für die verschiedenen Betäubungsmittel vertraut war und er die Verkaufserlöse aus den Rauschgiftgeschäften für sich behielt (Bl. 64 Strafurteil). Das steht im Widerspruch zu der Angabe des Antragstellers gegenüber der Sachverständigen, er habe nur „kleine Geldbeträge für falsch verstandene Hilfeleistungen“ erhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bewertung der Tatmotivation und der konkreten Tatbeiträge Einfluss auf die Prognose der Sachverständigen genommen hat. Es dürfte für die Frage, ob dem Antragsteller seine Angaben über eine Distanzierung vom Drogenmilieu abzunehmen sind, einen Unterschied machen, ob er sich nur für eine kleine „Entschädigung“ an den Rauschgiftgeschäften mutmaßlicher Hintermänner beteiligte oder ob er sie mit einem hohen Grad an krimineller Energie und Organisation selbst initiierte und abwickelte und dabei auf eine Vielzahl eigener Milieukontakte zurückgriff. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Sachverständige die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller künftig erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten werde, (nur) „kurzund mittelfristig“ als gering bezeichnet. Ausgehend hiervon wäre weiter aufzuklären, ob sie für einen längeren Prognosezeitraum zu einer abweichenden Einschätzung kommt. Schließlich wird das prosoziale Umfeld des Antragstellers, insbesondere die langjährige Beziehung zu seiner Verlobten, im Gutachten wiederholt als protektiver Faktor angeführt (S. 53, 56). Ihm wurde im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25.11.2025 daher auch die Weisung erteilt, nach Haftentlassung seinen festen Wohnsitz bei seiner Verlobten in Achim zu nehmen. Dem ist er offenbar nicht nachgekommen, sondern er ist nunmehr in Twistringen wohnhaft. Auch insoweit wäre zu klären, welche Gründe es hierfür gibt und ggf. welche Auswirkungen dies auf die Legalprognose hat.

Insoweit besteht Anlass zu weiterer Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Kompetenz der Verwaltungsgerichte, bei Ausweisungen die Gefahrenprognose selbst treffen zu können, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.2019 – 1 B 74.19, juris Rn. 5 m.w.N.), wird dadurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr dient das Vorgehen der weiteren Aufklärung, ob der Indizwirkung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung im Einzelfall zu folgen ist oder nicht. Jedenfalls insoweit können offene Erfolgsaussichten angenommen werden. Neben der persönlichen Anhörung des Antragstellers z.B. zu seinen Tatmotiven bzw. zur Aufarbeitung der Straftat besteht im Klageverfahren insbesondere die Möglichkeit, die Verwertung des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Sachverständigengutachtens zu beschließen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411a ZPO) und die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens zu laden (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO). Damit ergibt sich auch Gelegenheit, die Sachverständige zur Erläuterung und ggf. Ergänzung ihres Gutachtens heranzuziehen. b) Würde die Begehung neuer schwerwiegender Betäubungsmittelstraftaten durch den Antragsteller ernsthaft drohen, spräche Vieles dafür, dass bei der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung das kombiniert spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Antragstellers voraussichtlich überwiegen würde. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre dem Antragsteller die Integration in die Verhältnisse in die Türkei voraussichtlich zumutbar.

c) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt das Interesse des Antragstellers, den Fortgang des Klageverfahrens in Deutschland abwarten zu dürfen, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise. Müsste sich der Antragsteller während des Klageverfahrens im Ausland aufhalten, würden seine Versuche, sich durch Schuldenregulierung und Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit zu resozialisieren, zunichtegemacht. Demgegenüber erscheint es angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller jahrzehntelang ohne ähnlich schwerwiegende Straftaten wie die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden in Deutschland gelebt hat, er derzeit einem Bewährungshelfer unterstellt ist und nach sachverständiger Einschätzung jedenfalls kurz- bis mittelfristig eine positive Legalprognose besteht, hinnehmbar, wenn eine Aufenthaltsbeendigung gegebenenfalls erst nach Bestandkraft der Ausweisungsverfügung bzw. der in § 80b VwGO genannten Zeitspanne erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.1.1, 8.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, § 1 BremVwVfG, § 73 AsylG, Art. 3 EMRK, § 166 LVwG SH, § 4 OBG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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