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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 98 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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