Rechtsprechung · OLG Saarbrücken
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.09.2026 – 5 U 64/2
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSL:2026:0930.5U64.2.00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 142/24 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 145.000,Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung seiner am 11. Juli 2019 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) in Anspruch. Für diese, die früher als medizinische Fachangestellte in einer Praxis in ... tätig gewesen war (Bl. 181 GA-I) und bis 1. Februar 2013 bei der Beklagten unter der Vers.-Nr. ... (Bl. 64 GA-I) bereits eine (andere) Risiko-Lebensversicherung unterhalten hatte, war von der Beklagten mit Versicherungsschein Nr. ... vom 15. April 2013 (Bl. 67 ff. GA-I) antragsgemäß ein Versicherungsvertrag über eine sog. „Hinterbliebenen-Absicherung“ nach Tarif CR.71 (F) auf Grundlage von Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (LA 803A (12.12), Bl. 169 ff. GA) ausgefertigt worden. Versicherungsbeginn war danach der 1. April 2013, Ablauf der Versicherung der 1. April 2028. Die Versicherungssumme im Todesfall betrug 145.000,Euro; aufgrund eines entsprechenden Bezugsrechts sollte sie bei Ableben der versicherten Person an den Kläger gezahlt werden.
Das auf den 4. März 2013 datierte, von der Versicherungsnehmerin unterzeichnete und jedenfalls am 6. März 2013 mit gesondertem Anschreiben des Klägers (Bl. 115 GA-I) von diesem per E-Mail an die Beklagte gesandte Antragsformular (Bl. 72 ff. GA-I) enthielt auf Seite 3 im Rahmen einer „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ verschiedene Fragen, darunter:
„1. Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden untersucht, behandelt oder beraten worden?
Bitte machen Sie unten nähere Angaben zu den Punkten a) bis n), wenn diese mit „ja“ beantwortet werden
(…)
f) Blut- oder Tumorerkrankungen
(z.B. Krebs, Anämie, Leukämie, Gerinnungsstörungen)?
(…)
j) der Wirbelsäule, der Knochen, Gelenke
(z.B. Bechterew, Knochenmarkentzündung, rheumatische Beschwerden)?
(…)
2. Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 3 Monaten Gesundheitsstörungen oder Beschwerden?
Hierzu zählen Herzrhythmusstörungen, Schmerzen in der Herzgegend, Engegefühl im Brustraum, Atemnot, Ohnmacht, Sensibilitätsstörungen, Gangstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Sehstörungen, Blut im Stuhl oder in Körperflüssigkeiten, Rücken- oder Nackenbeschwerden über mehr als 24 Stunden, psychische Erschöpfungszustände, Wahrnehmungsstörungen, Angstzustände, wiederkehrende Schmerzzustände ungeklärter Ursache und allergische Reaktionen.
(…)
4. Wurden Sie in den letzten 10 Jahren stationär behandelt oder hat eine Kur-/Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden bzw. wurde eine solche beantragt oder angeraten?
Wenn ja, wann, weshalb, Folgen, Klinikanschrift?“
Allein die Frage Nr. 1, Buchstabe j) war von der Versicherungsnehmerin bejaht und handschriftlich hierzu angegeben worden: „Knorpelschaden bd. Knie, 2009/2011, Arthroskopie bd. Knie“; auf die Frage, ob dies ausgeheilt sei, war „nein“ angegeben und als Arzt „Dr. ...“ in ... benannt worden. Sämtliche weiteren Fragen waren verneint und auf die Frage, wer ihr Hausarzt sei, war ebenfalls „Dr. ...“ mit Anschrift angegeben worden. Tatsächlich litt die Versicherungsnehmerin bereits im Zeitraum vor der Antragstellung unter Beschwerden im Bereich des Rückens und des rechten Unterbauches, die in Schüben auftraten, die hausärztlich behandelt wurden und weswegen insbesondere auch Ultraschalluntersuchungen erfolgten. In der Zeit vom 6. bis 19. März 2013 befand sich die Versicherungsnehmerin in stationärer Behandlung im ...-Stiftshospital ... wegen eines bei ihr diagnostizierten retroperitonealen Liposarkoms mit Mesokoloninfiltration. Ausweislich eines Arztbriefes vom 19. März 2013 (Bl. 118 f. GA-I) erfolgte ihre stationäre Aufnahme „am 6. März 2013 zur operativen Behandlung eines sonographisch und im CT gesicherten retroperitonealen Tumors; nach der üblichen präoperativen Vorbereitung wurde am 7. März 2013 die Multiviszeralresektion mit Tumorexstirpation, Nephrektomie links, Colon descendens, Resektion und Wiederherstellung der Passage durch termino-terminale Descendosigmoidostomie durchgeführt“.
Nach Erhalt des Antrages teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 15. März 2013 (Bl. 77 GA-I) zunächst mit, dass die Antragsprüfung ergeben habe, dass sie den gewünschten Versicherungsschutz nicht übernehmen könne, dass sie aufgrund ihrer Geschäftsrichtlinien den Versicherungsantrag abgelehnt habe und ein Versicherungsschein nicht ausgestellt werden könne und dass ein möglicherweise bestehender vorläufiger Versicherungsschutz gekündigt werde. Mit Schreiben vom 8. April 2013 (Bl. 78 GA-I) äußerte die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten, dass sie über das Ablehnungsschreiben „entsetzt“ sei, sie „seit 10 Jahren zu Ihrem Kundenstamm“ gehöre und sie die Beklagte letztmalig auffordere, ihr die Gründe der Ablehnung mitzuteilen; bis zur endgültigen Klärung „widerspreche“ sie dem Schreiben vom 15. März 2013. In der Folge stellte die Beklagte den beantragten Versicherungsschein am 15. April 2013 aus.
Nach Darstellung des Klägers forderten er und seine Ehefrau mit E-Mail des Klägers vom 11. November 2015 von der Beklagten Vorschläge für Risiko-Lebensversicherungen mit Versicherungssummen in Höhe von je 400.000,Euro und 500.000,Euro an, die die Beklagte daraufhin an den Kläger übersandte (Bl. 319 ff. GA-I). Nachfolgend soll für die Versicherungsnehmerin unter dem 14. November 2015 bei der Beklagten der Abschluss einer weiteren Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000,Euro und einem Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2015 beantragt worden sein. In dem vom Kläger vorgelegten Antragsformular (Bl. 322 ff. GA-I) war die Gesundheitsfrage
„1. Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden untersucht, behandelt oder beraten worden?
Bitte machen Sie unten nähere Angaben zu den Punkten a) bis n), wenn diese mit „ja“ beantwortet werden
(…)
f) Blut- oder Tumorerkrankungen
(z.B. Krebs, Anämie, Leukämie, Gerinnungsstörungen)?
mit „ja“ beantwortet worden; als Erläuterung ist handschriftlich angegeben: „Liposarkom“, die Frage nach „Wann, Dauer, Häufigkeit“ ist mit „5/13“ und die Frage, welche Behandlung erfolgte, mit „Op. Chemo“ beantwortet, die Frage, ob dies „folgenlos ausgeheilt“ sei, wurde verneint, als „Arzt bzw. sonstige Behandler mit Anschrift, Klinikanschrift“ wurde „Dr. ...“ angegeben (Bl. 324 GA-I). Ein Versicherungsvertrag kam nicht zustande. Im Jahre 2017 erfolgte weitere Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten wegen des hier gegenständlichen Versicherungsvertrages (Bl. 342, 357 ff. GA). Mit E-Mail vom 31. Juli 2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der „für Morgen fällige Beitrag“ überwiesen worden sei; außerdem übersandte er zur künftigen Beitragszahlung ein von ihm unterzeichnetes Lastschriftmandat zu Lasten seines Bankkontos (Bl. 360 GA-I). Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit an ihn gerichteter E-Mail vom 1. August 2017, dass die Zahlungen eingegangen, die Beiträge zum hier gegenständlichen Vertrag ausgeglichen seien und künftig mit dem eingereichten Lastschriftmandat abgebucht würden (Bl. 357 GA-I).
Nach dem Tode der Versicherungsnehmerin und der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger erhielt die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung einen Bericht des Universitätsklinikums ... vom 4. Juli 2017, aus dem sich ergab, dass im „März 2013“ die Erstdiagnose eines retroperitonealen Liposarkoms gestellt worden sei. Auf Nachfrage erhielt die Beklagte mit Schreiben der Hausärzte der Versicherungsnehmerin vom 21. November 2019 (Anlage B3) den vorerwähnten Arztbrief der des ...-Stiftshospitals vom 19. März 2013 (Anlage B4). Auf wiederholte Bitten an den Kläger um Überlassung der darin erwähnten Berichte über Sonographie und CT übermittelte dieser lediglich Ultraschall-Bilder vom 23. November 2012, nicht jedoch die weiteren Aufnahmen, aufgrund derer die Operationsindikation gestellt worden war. Eine Anfrage der Beklagten an das ...-Stiftshospital wurde dahin beantwortet, dass Angaben lediglich an die Hausarztpraxis übermittelt werden dürften, die laut Schreiben des Klägers allein berechtigt sei (E-Mail vom 8. April 2020, Anlage B11). Eine Bitte der Beklagten an die Hausarztpraxis um Überlassung einer Kopie der Krankenkartei der Versicherungsnehmerin blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 (Bl. 81 f. GA-I) erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrags Nr. ... wegen arglistiger Täuschung, weil die Versicherungsnehmerin die ihr bei Antragstellung bekannten Untersuchungen vor Beginn ihres stationären Aufenthaltes vom 6. bis 19. März 2013 nicht offenbart habe, sie auch in ihrem Schreiben vom 8. April 2013 weiterhin den Eindruck erweckt habe, nicht an weiteren als den im Antrag genannten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Wirbelsäule usw. zu leiden und spätestens darin auch über den stationären Aufenthalt und dessen Grund hätte informieren müssen. Im Rechtsstreit erklärte sie nach weiteren Angaben des Klägers zu rezidivierenden Unterbauchbeschwerden, dass Anfechtung und Rücktritt vorsorglich noch einmal darauf gestützt würden (Schriftsatz vom 16. Januar 2025, Bl. 197 ff. GA-I).
Der Kläger hat nach Durchführung eines Mahnverfahrens mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 Klage zum Landgericht Saarbrücken erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 145.000,Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11. Juli 2019 sowie Auslagen in Höhe von 2,60 Euro und Mahnkosten in Höhe von 26,Euro zu verurteilen. Er hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages am 4. März 2013 unterschrieben und selbst über die Poststelle der Stadt ... an die Beklagte übermittelt; die nachfolgend auch von ihm veranlasste Übermittlung per E-Mail sei rein vorsorglich erfolgt, um eine Zugangsbestätigung zu erhalten. Von ihrer Erkrankung an dem retroperitonealen Liposarkom habe seine Ehefrau bei der Antragstellung keine Kenntnis gehabt; ihre Vorstellung in der chirurgischen Ambulanz des ...-Stiftshospitals am 6. März 2013 sei wegen des angegebenen Rückenleidens erfolgt, und zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie sich einer Operation würde unterziehen müssen. Von ihrer Diagnose und dem Erfordernis einer Operation habe sie erst nach weiteren Untersuchungen und bildgebenden Maßnahmen am 6. März 2013 erfahren. Das am 5. März 2013 – unstreitig – durchgeführte Ruhe-EKG sei nicht zur Vorbereitung der Operation durchgeführt worden; auch die Sonografie und das CT, die zur gesicherten Tumordiagnose geführt hätten, seien nicht früher durchgeführt worden und in der Patientenakte nicht dokumentiert. Vorhandene Beschwerden hätten sich bis dahin allein auf Wirbelsäule, Knochen und Gelenke bezogen, an Gastritis, Magenbeschwerden oder Schmerzzustände ungeklärter Ursache habe sie nicht gelitten. Im Übrigen habe die Beklagte aufgrund der Mitteilung im Antragsformular von November 2015 und ausweislich ihres Schreibens vom 17. Oktober 2019 schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Krebserkrankung gehabt, so dass die am 28. Oktober 2020 erfolgte Anfechtung auch verfristet sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, das – unstreitige – Ruhe-EKG vom 5. März 2013 sei zur Vorbereitung der geplanten Operation der Versicherungsnehmerin erfolgt. Bereits am 26. Februar 2013 sei ausweislich des Schreibens der Hausarztpraxis eine Gastritis diagnostiziert worden. Bei erstmaliger Übermittlung des Antrags an die Beklagte am 6. März 2013 habe sich die Versicherungsnehmerin entweder bereits im Krankenhaus befunden oder jedenfalls gewusst, dass sie an diesem Tag aufgenommen werden solle; dieses Wissen habe auch schon bei Durchführung des EKG am 5. März 2013 und der noch früher durchgeführten Sonografie und des CT vorgelegen. Durch das Verschweigen dieser Umstände in dem Antragsformular, spätestens aber durch die Nichtangabe ihrer Krebserkrankung in dem Schreiben vom 8. April 2013, habe die Versicherungsnehmerin sie arglistig über ihren Gesundheitszustand getäuscht und dadurch den Vertragsschluss erwirkt. Ausreichend sichere, die Anfechtungsfrist auslösende Kenntnis von der Erkrankung, bei deren Offenbarung der Antrag – unstreitig – unter keinen Umständen angenommen worden wäre (Bl. 112 GA-I), habe sich erstmals aus dem ihr am 21. November 2019 übermittelten Arztbrief des ...-Hospitals ergeben. Auch in dem weiteren, vom Kläger vorgelegten Antrag aus dem Jahre 2015, dessen Eingang sie mit Nichtwissen bestreiten müsse, weil entsprechende Vorgänge aus Datenschutzgründen bereits vernichtet worden seien, sei die Erkrankung nicht wahrheitsgemäß, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Auftretens, sondern erst zwei Monate nach Antragstellung erklärt worden, so dass daraus nicht auf ein Anfechtungsrecht hätte geschlossen werden können.
Das Landgericht Saarbrücken hat nach wiederholter informatorischer Anhörung des Klägers und einer vergeblichen Auflage an den Kläger zur Vorlage der ärztlichen Berichte zu den durchgeführten CT-, Ultraschall- und EKG-Untersuchungen (Bl. 263 GA-I) mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wirksam wegen einer arglistigen Täuschung angefochten. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Erkrankung an einem retroperitonealen Liposarkom und die dadurch bedingte Krankenhausbehandlung verschwiegen und dadurch die ihr gestellten Gesundheitsfragen unter Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 und Nr. 4 falsch beantwortet. Von diesen offensichtlich gefahrerheblichen Umständen habe die Versicherungsnehmerin am 6. März 2013 als dem mangels Nachweises einer früheren Absendung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis gehabt. Dies sei angesichts der Schwere der verschwiegenen Erkrankungen und mangels plausibler Entkräftung des Vorwurfs durch den Kläger auch arglistig geschehen. Da die Beklagte mit Schreiben der Hausarztpraxis vom 21. November 2019 den ihre Kenntnis begründenden Entlassbericht erhalten habe, aus dem sich erstmals ihre Kenntnis von einer Täuschung zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ersehen lassen, sei die Anfechtung auch rechtzeitig binnen Jahresfrist und auch im Übrigen wirksam erklärt worden.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein früheres Begehren weiter. Er meint, dass eine arglistige Täuschung nicht hätte bejaht werden dürfen und stellt weiterhin eine bewusste Falschbeantwortung der Antragsfragen durch die Versicherungsnehmerin in Abrede (Bl. 43 ff., insbes. Bl. 56 ff. GA-II). Diese habe zum Zeitpunkt der Antragstellung, die schon am 4. März 2013 erfolgt sei, noch keine Kenntnis von ihrer Krebserkrankung gehabt und aus ihr bekannten unspezifischen Beschwerden auch nicht darauf schließen müssen, weshalb schon keine Offenbarungspflicht bestanden habe. Zudem bestünden Zweifel an der ausreichenden Präzision der weiteren Antragsfrage nach Gesundheitsstörungen oder Beschwerden in den letzten drei Monaten, die die Versicherungsnehmerin auch mit Blick auf darin erfragte wiederkehrende Schmerzen angesichts ihrer unspezifischen Beschwerden nicht falsch oder gar in Täuschungsabsicht beantwortet habe. Bei seiner Überzeugungsbildung habe das Landgericht dem Kläger, der keine Behandlungsdokumentation seiner Ehefrau aus dem Krankenhaus mitgenommen habe und dessen weitere Unterlagen bei einem Hochwasser vernichtet worden seien, zu Unrecht eine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung zum Vorwurf gemacht; richtigerweise müssten verbleibende Zweifel an der Kenntnis der Versicherungsnehmerin zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten gehen. Ohnehin sei die am 28. Oktober 2020 erfolgte Anfechtung verfristet gewesen, weil die Beklagte seit Angabe der Krebserkrankung bei der Beantragung des weiteren Versicherungsvertrages im Jahre 2015 davon Kenntnis gehabt habe. Schließlich müsse nach Treu und Glauben auch Berücksichtigung finden, dass die Versicherungsnehmerin bis zum 1. Februar 2013 bereits eine Risikoversicherung mit zehnjähriger Laufzeit bei der Beklagten zum Zwecke der Kreditsicherung unterhalten habe, und dass der Streit um den hiesigen Vertrag darauf beruhe, dass – wie der Kläger jetzt erstmals behauptet (Bl. 80 ff. GA-II) – die Beklagte bei Abschluss dieses früheren Vertrages lediglich zu einer solchen zehnjährigen Laufzeit bereit gewesen sei, während bei Vereinbarung einer längeren Laufzeit durchgängig Versicherungsschutz bestanden hätte.
Der Kläger beantragt (Bl. 43 GA-II),
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken 14 O 142/24 vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und nach den Schlussanträgen des Klägers in 1. Instanz zu erkennen,
hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 25 GA-II),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stellt insbesondere den neuen Vortrag des Klägers zur Laufzeit des früheren Versicherungsvertrages in Abrede.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13. Dezember 2024, vom 28. März 2025 und vom 1. August 2025 (BI. 178 ff., 262 ff., 347 ff. GA-I) sowie des Senats vom 9. September 2026 (BI. 793 ff. GA-II) verwiesen. Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 7. Juli 2026 (Bl. 188 GA-II) Auflagen erteilt und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die eingereichten Krankenunterlagen, insbesondere den Arztbrief des ... Stiftshospitals, ..., an den Zeugen Dr. ... vom 4. März 2013 (Bl. 213.HA GA-II) und die vorerwähnte Sitzungsniederschrift des Senats (BI. 793 ff. GA-II) Bezug genommen. Der Kläger, der zuletzt das am 1. März 2013 gefertigte CT vorgelegt hat, in dessen Folge die Entscheidung zur Operation des Tumors getroffen wurde, hat von der ihm antragsgemäß (Bl. 790 GA-II) – durch gleichzeitige Übersendung eines Zugangs auch an ihn (Einladungs-Mail an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2026, 16h03 = Bl. 813 GA-II) – eingeräumten Möglichkeit, im Wege der Videokonferenz am Senatstermin teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten antragsgemäß das Klagerubrum auf die Beklagte berichtigt.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung nicht besteht, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 201138374 gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§ 22 VVG, § 123 BGB) und dieser infolgedessen als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).
1.
Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte aus Anlass des Vertragsschlusses arglistig über den Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin getäuscht worden ist (§ 22 VVG, § 123 BGB). Auch der Senat hält es nach weiterer Beweisaufnahme für erwiesen, dass diese bei Beantragung der Risikoversicherung von ihr ausdrücklich in dem Formular erfragte, ihr bekannte und unzweifelhaft auch gefahrerhebliche Umstände wissentlich verschwiegen und dabei erkannt und gebilligt hat, dass die Beklagte den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510):
a)
Eine objektive Täuschung, die das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei der Beklagten voraussetzt, bestand hier zunächst, wie das Landgericht völlig zu Recht annimmt, in der unzutreffenden Beantwortung der Antragsfragen nach in den vorangegangenen fünf Jahren erfolgten Untersuchungen, Behandlungen, oder Beratungen wegen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden in Bezug auf Tumorerkrankungen (Ziff. 1 Buchst. f) sowie nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren (Ziff. 4). Beide Fragen wurden in dem Antragsformular verneint, was auch schon zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Antrages nicht der Wahrheit entsprach.
aa)
Die Versicherungsnehmerin wurde – was nunmehr unzweifelhaft ist – bereits seit 1. März 2013 wegen einer Tumorerkrankung ärztlich untersucht und beraten und anschließend auch behandelt. Ausweislich des in zweiter Instanz vorgelegten Schreibens des Chefarztes des ...-Stiftshospitals, Dr. med. ..., vom 4. März 2013 (Bl. 213HA GA-II) befand sie sich seitdem dort in – zunächst ambulanter – ärztlicher Behandlung. Aus dem Schreiben folgt, dass sie sich am 1. März 2013 auf eigene Veranlassung in der chirurgischen Ambulanz vorstellte, dass sich bei der klinischen Untersuchung ein deutlich tastbarer druckdolenter Tumor im linken Mittelbauch fand, sich sonographisch eine große, homogen abgekapselte solide Raumforderung links retroperitoneal zeigte, die von Milz und Niere abgrenzbar erschien und dass anschließend eine CT-Untersuchung erfolgte, bei der sich ein sehr großer retroperitonealer solider inhomogener abgekapselter Tumor mit Verdacht auf Infiltration der linken Nierenkapsel und des linken Ureters bestätigte. Weiterhin heißt es in dem Schreiben, dass mit der Patientin diesbezüglich gesprochen und ein Aufnahmetermin für den 6. März 2013 vereinbart worden sei. Aus dem erstinstanzlich vorgelegten Arztbrief vom 19. März 2013 und der in zweiter Instanz – auch nach entsprechender Auflage, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2026 = Bl. 188 GA-II – vom Kläger trotz abweichender Beteuerung (Schriftsatz vom 29. September 2029 = Bl. 805 GA-II) ersichtlich nur unvollständig vorgelegten Patientenakte ergibt sich zudem, dass die Versicherungsnehmerin am 6. März 2013 um 8h00 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, wo sie operiert wurde und bis 19. März 2013 verblieb.
bb)
Die Versicherungsnehmerin wäre gehalten gewesen, die am 1. März 2013 erfolgten Untersuchungen, in deren Rahmen ein Tumor entdeckt wurde und die zu dem anschließenden stationären Aufenthalt führten, zu offenbaren, weil diese Umstände ausdrücklich von ihr erfragt worden waren und sie nach Überzeugung des Senats hiervon auch schon bei Abgabe ihres Antrages Kenntnis hatte.
(1)
Auch im Rahmen des § 22 VVG (i.V.m. § 123 BGB) ist der Versicherungsnehmer jedenfalls gehalten, die ihm bei Antragstellung gestellten Fragen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG wahrheitsgemäß zu beantworten. Seine Offenbarungspflicht besteht damit jedenfalls bis zur Abgabe des Antrages fort, die hier auch nach Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) erst am 6. März 2013 erfolgte. Denn an diesem Tag hat der Kläger, der ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs (Bl. 115, 319 ff., 342, 357 ff. GA-I) auch sonst nahezu die gesamte vertragliche Korrespondenz mit der Beklagten geführt hat und den die Beklagte daher als von der Versicherungsnehmerin stillschweigend hierzu bevollmächtigt ansehen durfte, mit einer E-Mail um 9h50 – d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Versicherungsnehmerin ausweislich der Patientenakte bereits im Krankenhaus befand – „das Angebot über die Risikolebensversicherung für Frau ...“ an die Beklagte gesandt mit der Erklärung, für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung zu stehen (Bl. 115 GA-I). Das korrespondiert mit der schlüssigen Darlegung der Beklagten, wonach der Antrag der Versicherungsnehmerin hier nur einmal, nämlich mit E-Mail des Klägers vom 6. März 2013, eingereicht worden und insbesondere kein zusätzlicher postalischer Eingang zu verzeichnen gewesen sei. Die abweichende, durch nichts belegte Einlassung des Klägers, der elektronischen Einreichung sei noch eine weitere Absendung durch die Versicherungsnehmerin vorausgegangen, erachtet der Senat mit dem Landgericht für unglaubhaft und im Gesamtkontext nicht plausibel. Ohnehin hat der Kläger in seiner Anhörung lediglich angegeben, dass seine Ehefrau sich bei ihm einen Briefumschlag geholt habe und noch am selben Tag aus dem Haus gegangen sei (Bl. 179 GA-I; auch Bl. 263 f. GA-I); konkrete Einzelheiten zu einer nachfolgenden Absendung konnte er nicht machen. Zudem hat er auch keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb im Anschluss der Antrag von ihm selbst „noch kopiert und eingescannt und nochmal an die Versicherung geschickt“ (Bl. 179 GA-I), mithin in dieser Weise mehrfach versandt worden sein sollte. Seine Erklärung, er habe schon damals damit begonnen, alles zu digitalisieren und es „der Sicherheit halber“ noch einmal per Mail schicken wollen (Bl. 179, 263 f. GA-I), ist – ebenso wie sein weiteres, kontinuierlich an die Prozesslage angepasstes Vorbringen, etwa zum Schicksal ärztlicher Unterlagen – auch deshalb nicht einsichtig, weil er seine E-Mail vom 6. März 2013 erkennbar als eigene Erklärung im Namen der Versicherungsnehmerin formuliert hat und diese keinen, unter solchen Umständen jedoch zu erwartenden Hinweis auf eine vorherige postalische Einreichung durch seine Ehefrau enthielt. Da die jetzt vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere das Schreiben des Chefarztes vom 4. März 2013 (Bl. 213.HA GA-II) und der am 4. März 2013 um 10h55 gefertigte Aufklärungsbogen (Bl. 456 ff. GA-II) in der (unvollständig vorgelegten) Patientenakte, darauf hindeuten, dass die Versicherungsnehmerin nach der Entdeckung ihres Tumors umfänglich mit der Planung und Vorbereitung ihrer stationären Behandlung befasst war, erscheint es auch nachvollziehbar und sogar naheliegend, dass sie sich insbesondere am 4. März 2013 nicht mehr selbst um das Versenden des Antrages gekümmert, sondern die weitere Korrespondenz mit der Beklagten ihrem Ehemann überantwortet hat, der dies auftragsgemäß nach ihrer Einlieferung im Krankenhaus am 6. März 2013 um 9h50 erledigt hat.
(2)
Dass die Versicherungsnehmerin schon am 1. März 2013, spätestens jedoch bei Abgabe des Antrages um die erfragten Untersuchungen und Beratungen wegen einer Tumorerkrankung wusste und diese daher hätte angeben müssen, schließt der Senat mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit aus den zur Akte gelangten Krankenunterlagen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht und die durch die Einwände des Klägers und die Erkenntnisse aus der weiteren Beweisaufnahme nicht in Zweifel gezogen werden:
(a)
Schon das Landgericht war in seinem Urteil auf Grundlage des ihm vorliegenden Arztbriefs des Klinikums vom 19. März 2013 (Bl. 118 GA-I) – weitergehenden Vorlageanordnungen des Landgerichts hat sich der Kläger beharrlich verweigert – mit überzeugenden Erwägungen von einer Beantwortung dieser Antragsfrage in Kenntnis der Umstände ausgegangen, weil sich daraus eine entsprechende Diagnose und außerdem ergab, dass die stationäre Aufnahme der Versicherungsnehmerin „am 6. März 2013 zur operativen Behandlung eines sonographisch und im CT gesicherten retroperitonealen Tumors“ erfolgt war (Bl. 118 GA-I), es sich dabei nicht um eine notfallmäßige Aufnahme, sondern einen geplanten stationären Aufenthalt gehandelt hatte und der Kläger sich weder zum Zeitpunkt der erwähnten Voruntersuchungen und der Diagnosestellung geäußert, noch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, sondern auf die gerichtliche Anordnung hin lediglich erklärt hatte, aus der von ihm ausgewerteten Patientenakte ergäben sich keine weiteren Erkenntnisse (Bl. 288, 302, 316 GA-I). Die lebensnahe Schlussfolgerung, die Versicherungsnehmerin habe auch schon vor der stationären Aufnahme um ihre Tumorerkrankung gewusst und daher Kenntnis von den erfragten Untersuchungen, und Beratungen und Behandlungen gehabt, wird jetzt – ungeachtet mit der Berufung dagegen formulierter Kritik – auch durch das vorangegangene Schreiben des Chefarztes vom 4. März 2013 (Bl. 213HA GA-II) bestätigt, das sich zwar ebenfalls nicht in der vom Kläger eingereichten, den Erörterungen im Senatstermin entsprechend ersichtlich unvollständigen Patientenakte befindet – wobei auch die zuletzt gegebene Erklärung des Klägers, er habe „alles weitergleitet, was er… hatte“ (Bl. 805 GA-II), kein ernsthaftes Bemühen um Aufklärung erkennen lässt –, jedoch mit den hausärztlichen Unterlagen durch den Praxisnachfolger des Zeugen Dr. ... vorgelegt wurde. Denn daraus geht – wie erwähnt – nicht nur hervor, dass die Versicherungsnehmerin am 1. März 2013 dort untersucht, hierbei ein druckdolenter Tumor ertastet und dieser anschließend sonographisch und im CT abgebildet wurde, sondern auch, dass mit ihr diesbezüglich gesprochen und ein Aufnahmetermin für den 6. März 2013 vereinbart wurde. Dies sowie die Tatsache, dass die Aufklärung der Patientin auf einem am 4. März 2013 um 10h55 gefertigten Aufklärungsbogen erfolgte (Bl. 456 ff. GA-II), dessen letzte Seite mit Datum und Unterschrift in der vom Kläger vorgelegten Patientenakte freilich ebenfalls fehlt, lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass nach Durchführung der Untersuchungen am 1. März 2013, aus deren Anlass ein Tumor festgestellt worden war, die Entscheidung zur Operation spätestens am Vormittag des 4. März 2013 getroffen und mit der Versicherungsnehmerin besprochen war.
(b)
Die Kenntnis der Versicherungsnehmerin von ihrer am 1. März 2013 wahrgenommenen „Untersuchung“ und „Beratung“ wegen einer Tumorerkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin jedenfalls auch bei Abgabe ihres Antrags am 6. März 2013, wird durch den Einwand des Klägers, die CT-Untersuchung sei erst am 1. März 2013 um 17h09 erfolgt, was allein den Zeitpunkt der Untersuchung belege, nicht jedoch die umfassende Information der Versicherungsnehmerin über die Diagnose, deren Tragweite und die Notwendigkeit einer Operation (Bl. 781 GA-I), nicht in Frage gestellt. Davon abgesehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Senat nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb das jetzt vorgelegte CT (Bl. 784 GA-I) ungeachtet früherer Auflagen des Landgerichts und des Senats erstmals jetzt vorgelegt wurde (Bl. 794 GA-II) und der Kläger seiner – von ihm selbst erbetenen, ihm auch gleichzeitig mit seinem Prozessbevollmächtigten in derselben E-Mail übermittelten (Bl. 813 GA-II) – Einladung zur Teilnahme nicht gefolgt ist, sondern über seinen Prozessbevollmächtigten erklären ließ, er habe „dringende geschäftliche Termine“, weshalb der Senat ihn nicht danach fragen konnte, ist entscheidend, dass nach der hier gestellten Antragsfrage aus der – maßgeblichen – Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 – IV ZR 15/99, VersR 1999, 1481, 1482; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, juris = VersR 2020, 91 Ls.) auch ohne eine ärztliche Diagnose oder vor einer solchen schon das Aufsuchen eines Arztes zum Zwecke der Beratung wegen vorliegender Symptome oder Beschwerden der erfragten Krankheit selbst den gefahrrelevanten Umstand darstellt, weil bereits dieser Umstand die Entscheidung des Versicherers beeinflussen kann (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 52/16, VersR 2018, 667). Hat der Versicherungsnehmer bei Stellung der Frage Kenntnis von diesen gefahrerheblichen Umständen, so obliegt es ihm, sie anzuzeigen, während deren Prüfung und Bewertung Sache des Versicherers ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 – IV ZR 99/93, VersR 1994, 711; Senat, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 U 13/24, VersR 2026, 1172, 1175). Deshalb hätten auch unter Berücksichtigung dieses klägerischen Einwandes jedenfalls der erfragte Arztbesuch am 1. März 2013, die dort geklagten Beschwerden und die aus diesem Anlass erfolgten Untersuchungen einschließlich der dabei getroffenen ärztlichen Feststellungen, insbesondere auch schon das Ertasten eines Tumors anlässlich der körperlichen Erstuntersuchung, angegeben werden müssen, weil dies der Versicherungsnehmerin unzweifelhaft bekannt war, was jedoch nicht geschehen ist.
(c)
Die Überzeugung des Senats von der Kenntnis der erfragten Untersuchung und Beratung wegen einer Tumorerkrankung am 1. März 2013 wird schließlich auch durch die Aussage des antragsgemäß vernommenen Hausarztes Dr. ... nicht erschüttert. Dieser war bei der in Rede stehenden Untersuchung nicht zugegen und konnte dementsprechend nur bestätigen, dass die Versicherungsnehmerin im Vorfeld schon monatelang über diffuse Beschwerden geklagt, sich vielfältiger Diagnostik unterzogen und sich schließlich eigenmächtig ins Krankenhaus begeben habe (Bl. 795 f. GA-II). Das stellt die Erkenntnisse, die der Senat in Bezug auf das Wissen der Versicherungsnehmerin aus dem an diesen Zeugen gerichteten Arztbrief vom 4. März 2013 (Bl. 213HA GA-II) entnimmt, nicht durchgreifend in Frage. Soweit der Zeuge außerdem – im Einklang mit dem zuletzt erhobenen Einwand des Klägers – darauf hingewiesen hat, dass „natürlich der Radiologe keine Diagnose stellt, sondern nur anatomische Strukturen beschreiben kann“ (Bl. 796 GA-I) und – auf Frage dessen Prozessbevollmächtigten – weiter ausführte, nach seiner Erfahrung spreche der Radiologe nicht mit den Patienten, sondern sage ihnen „geh zu deinem Hausarzt und der wird das dann mit dir besprechen“, und er gehe davon aus, dass hier der Radiologe am Montag mit dem zuständigen Arzt gesprochen habe, sind diese Angaben – wie der Zeuge selbst einräumen musste – spekulativ (Bl. 797 GA-II). Für die Frage der Offenbarungspflicht des Versicherungsnehmers sind sie aber auch ohne Relevanz, weil sich diese – wie bereits ausgeführt wurde – nach dem Inhalt der Antragsfragen bestimmt und hier auch schon vor Diagnosestellung erfolgte Untersuchungen oder Beratungen wegen einer Tumorerkrankung umfasste, von der der Zeuge selbst ausführte, diese müssten hier auch schon vor Stellen einer Diagnose dazu führen, dass „weiter untersucht“ und „rausgeschnitten“ wird (Bl. 796 GA-II).
(3)
Hinzu kommt, wenn auch nicht mehr entscheidend, dass die Versicherungsnehmerin bei ihrer durch den Kläger vermittelten Abgabe des Antrages am 6. März 2013 um 9h50 auch die unter Ziff. 4 gestellte Frage nach stationären Behandlungen in den letzten 10 Jahren falsch beantwortet hat, weil sie den damit von ihr erkennbar erfragten, am frühen Morgen des 6. März 2013 angetretenen Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der operativen Behandlung ihres am 1. März 2013 festgestellten Tumors nicht angegeben hat. Dafür, wie die in einem Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen zu verstehen sind, ist die Verständnismöglichkeit eines verständigen Versicherungsnehmers maßgeblich (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 – IVa ZR 243/87, RuS 1989, 5, 6). Entscheidend ist also nicht die subjektive Sicht des Antragstellers, sondern der objektive Sinn der Frage aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 – IV ZR 15/99, VersR 1999, 1481, 1482), d.h.: was „ersichtlich damit gemeint“ ist (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, juris = VersR 2020, 91 Ls.; Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 U 13/24, VersR 2026, 1172, 1174; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 19 Rn. 43; Rolfs, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., § 19 Rn. 29). Die hier gestellte Frage, ob der Antragsteller „in den letzten 10 Jahren stationär behandelt“ wurde oder ob „eine Kur-/Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden“ habe bzw. „eine solche beantragt oder angeraten“ worden sei, unterscheidet zwar zwischen vergangenen und künftigen Maßnahmen und schließt künftige, lediglich beantragte oder angeratene stationäre Behandlungen – im Gegensatz zu den ebenfalls erwähnten Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen – nicht ein. Sie war aber aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers in der Lage der Ehefrau des Klägers ersichtlich so gemeint, dass jedenfalls ein Krankenhausaufenthalt, der am Tage der Antragstellung wegen bereits vorhandener Beschwerden begonnen wurde, als „in den letzten 10 Jahren“ erfolgt anzugeben ist. Deshalb wäre es an ihr gewesen, die entsprechende Frage in dem nachweislich erst nach Beginn ihres stationären Aufenthaltes bei der Beklagten eingereichten Antragsformulars wahrheitsgemäß zu bejahen oder, sofern sie dies selbst nicht mehr erledigen konnte, durch ihren hierzu erkennbar legitimierten und ebenfalls unzweifelhaft über die entsprechende Kenntnis verfügenden Ehemann (§ 166 Abs. 1 BGB) vor der Absendung in das Formular eintragen zu lassen.
b)
Darüber hinaus und dessen ungeachtet meint der Senat, dass die Versicherungsnehmerin nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch noch nach Abgabe ihres Antrages, nämlich aus Anlass ihres Schreibens vom 8. April 2013 (Bl. 78 GA-I), mit dem sie nach Ablehnung ihres Antrages auf dem Vertragsschluss beharrte, gehalten gewesen wäre, die zwischenzeitlich gesicherte Diagnose eines retroperitonealen Liposarkoms und die dadurch bedingte stationäre Behandlung dieser Erkrankung in der Zeit vom 6. bis 19. März 2013 anzuzeigen:
aa)
Der Senat ist der Ansicht, dass ein Versicherungsnehmer zur Vermeidung einer arglistigen Täuschung im Einzelfall gehalten sein kann, gefahrerhebliche Umstände auch noch nach Abgabe seiner Vertragserklärung und – entsprechend den zu § 123 BGB geltenden allgemeinen Grundsätzen – bis zur Annahmeerklärung des Versicherers zu offenbaren. Er verkennt dabei nicht, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG den Versicherungsnehmer grundsätzlich nur „bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung“ zur Anzeige der ihm bekannten Gefahrumstände verpflichtet und die Anzeigepflicht nach diesem Zeitpunkt und bis zur Vertragsannahme gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG von einer Nachfrage des Versicherers abhängt. Der daraus bisweilen gezogene Schluss, dass der Versicherungsnehmer auch im Rahmen des § 22 VVG in diesem Zeitraum die Angelegenheit ohne Nachfrage des Versicherers „als erledigt betrachten“ dürfe (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 22 Rn. 6, 13; Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 22 Rn. 10; Pilz/Gramse, in: NK-VersR 3. Aufl., § 22 Rn. 7), überzeugt ihn in dieser Absolutheit jedoch nicht. Richtigerweise verbietet sich eine solche Generalisierung schon deshalb, weil § 22 VVG die versicherungsrechtliche Begrenzung des § 19 VVG gerade aufhebt (Koch, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl., § 18 Rn. 156; Bußmann, in: MünchKomm-VVG 4. Aufl., § 22 Rn. 15; Spuhl, in: BeckOK/VVG § 22 Rn. 15), was – ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 22 VVG (n.F.) – damit auch so beabsichtigt ist (BT-Drucks. 16/3945, S. 67). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof, dem der Senat folgt, entschieden, dass nach § 22 VVG das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, „unberührt“ bleibt, wobei die systematische Stellung der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte belegen, wovon das in den §§ 123 f. BGB geregelte Anfechtungsrecht unberührt bleiben soll, nämlich von sämtlichen dem § 22 VVG n.F. vorangestellten Vorschriften der §§ 19 bis 21 VVG n.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (BGH, Urteil vom 25. November 2015 – IV ZR 277/14, VersR 2016, 101, 102; s. auch BT-Drucks. 16/3945 S. 67). Das spricht durchgreifend dafür, anzunehmen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Gefahrerhöhung offensichtlich und sich der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldepflicht bewusst ist (vgl. Koch, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 18 Rn. 156), kein Grund besteht, bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen des § 123 BGB eine Täuschung durch Unterlassen zu verneinen, zumal es nicht angeht, einen – nicht als gleichermaßen schutzwürdig anzusehenden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 19) – arglistig handelnden Versicherungsnehmer, dem bekannt ist, dass sein Antrag noch nicht beschieden wurde, durch eine gesetzgeberisch nicht verlangte Anwendung der § 19 ff. VVG zusätzlich zu privilegieren.
bb)
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestand für die Versicherungsnehmerin hier auch Grund und Anlass, der Beklagten ihre operativ behandelte Krebserkrankung und den damit im Zusammenhang stehenden Krankenhausaufenthalt zumindest nachträglich offenzulegen. Denn die Versicherungsnehmerin hatte sich, nachdem die Beklagte den am 6. März 2013 übersandten Antrag mit Schreiben vom 15. März 2013 zunächst abgelehnt hatte, mit Schreiben vom 8. April 2013 erneut – selbst – an die Beklagte gewandt und diese nachdrücklich und bestimmt zu einer Überprüfung aufgefordert, worin zugleich – erkennbar – die Erklärung lag, der Vertrag solle auch weiterhin zu den Bedingungen des früheren Antrages, d.h. auf Grundlage der darin erklärten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, geschlossen werden (§§ 133, 157 BGB). Weiterhin bestehen keine Zweifel daran, dass die Versicherungsnehmerin zu diesem Zeitpunkt in allen Einzelheiten um ihre schwere, potentiell lebensbedrohliche Krebserkrankung und die in diesem Zusammenhang erfolgte stationäre Behandlung vom 6. bis 19 März 2013 ebenso wusste wie darum, dass diese Umstände in dem am 6. März 2013 eingereichten Antrag erfragt und verneint worden waren. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Versicherungsnehmerin, auch angesichts ihrer früheren Tätigkeit als medizinische Fachangestellte, die ohnehin offenkundig erhebliche gefahrerhöhende Wirkung dieser Umstände und ihre Relevanz für den beantragten Versicherungsvertrag ebenso bewusst waren wie die Notwendigkeit, dies jedenfalls aus Anlass ihres Schreibens vom 8. April 2013 offenzulegen, mit dem sie auf einem Vertragsabschluss zu unveränderten Bedingungen bestand. Dass auch dies unterblieben ist, begründet deshalb nach Überzeugung des Senats eine weitere, eigenständige objektive Täuschung der Beklagten vor Abschluss des Versicherungsvertrages.
c)
Die Versicherungsnehmerin, die jedenfalls bei Antragseinreichung durch den Kläger um die Unvollständigkeit ihrer Angaben in dem Antragsformular wusste und sich insoweit auch dessen Kenntnis von den weiterhin fehlenden Angaben zurechnen lassen müsste (§ 166 Abs. 1 BGB), handelte bei all dem auch arglistig. Der Senat ist – wie schon das Landgericht – unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen hier wissentlich geschah, um auf den Entschluss der Beklagten, den Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss zu nehmen:
aa)
Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; OLG Hamm, VersR 2017, 808). Der Versicherungsnehmer muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018, a.a.O.). Der Begriff der Arglist erfasst nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 14/00, NJW 2001, 2326; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 463). Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 1. Februar 2006 – 5 U 207/05-17, VersR 2006, 1482). Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. September 2009 – 5 U 510/08-93, VersR 2009, 1479; Urteil vom 10. Oktober 2012 – 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157). Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 5 W 138/06-46, NJW-RR 2006, 1467). Da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt, kann dieser Beweis in der Praxis meist nur aufgrund von Indizien geführt werden. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 – 5 U 50/05-6, VersR 2006, 681; Urteil vom 10. Oktober 2012, a.a.O.). Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 5 U 82/05-9, VersR 2006, 824; Urteil vom 10. August 2011 – 5 U 509/10-79). Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände – auch Untersuchungen und ärztliche Behandlungen – stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 869). Liegen – wie hier – objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Anspruchsstellers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 – IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 U 13/24, juris).
bb)
Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall erhebliche, durchgreifende Indizien vor, die die Annahme eines arglistigen Verschweigens der erfragten Behandlungen bei Beantragung des Versicherungsvertrages rechtfertigen. Der Senat hält es unter Berücksichtigung aller Umstände mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit für erwiesen, dass die objektiv unrichtigen Angaben hier bewusst getätigt wurden, um die Beklagte über ihren Gesundheitszustand zu täuschen und den beabsichtigten Vertragsabschluss nicht zu gefährden:
(1)
Bei den verschwiegenen Erkrankungen, Behandlungen und Beschwerden, von denen sowohl die Versicherungsnehmerin als auch der Kläger bei Einreichung des Antrages unzweifelhaft Kenntnis hatten, handelte es sich – entgegen der Darstellung des Klägers – nicht um Bagatellen, sondern um Ausprägungen einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung, die für das zu versichernde Risiko offensichtlich erheblich war. Dass eine Tumorerkrankung gefährlich, potentiell lebensbedrohend und für einen Lebensversicherer offensichtlich relevant ist, weiß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer. Die hiesige Versicherungsnehmerin, die früher als medizinische Fachangestellte tätig war, war zudem – auch schon vor der entscheidenden Untersuchung am 1. März 2013, als sie sich erstmals in das Krankenhaus begab – wegen ihrer Beschwerden in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Dass sie unter ihren Beschwerden spürbar litt, wird allein dadurch nachvollziehbar indiziert und hat auch der Zeuge Dr. ... in seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Außerdem fanden – wie der Zeuge berichtete und sich aus den ärztlichen Unterlagen ergibt – auch schon vor der entscheidenden Untersuchung und dem Krankenhausaufenthalt umfangreiche Diagnosen statt, von denen die Versicherungsnehmerin wusste, die – so etwa die Darmspiegelung – mit belastenden körperlichen Eingriffen verbunden sind und die nur dadurch zu erklären sind, dass sie selbst eine entsprechende Notwendigkeit sah und bei ihr ein Bewusstsein um ihren Gesundheitszustand vorhanden war. Dass sie diese Umstände – trotz ausdrücklicher Nachfrage – nicht angab, ist schon für sich genommen nur dadurch zu erklären, dass sie den beabsichtigten Vertragsschluss nicht durch solche Erklärungen gefährden wollte, ungeachtet des Umstandes, dass auch ihre frühere Tätigkeit als medizinische Fachangestellte in einer Praxis in ... (Bl. 181 GA-I) eine gewisse Sensibilisierung für diese Problematik zumindest nahelegt.
(2)
Hinzu kommt, dass die Versicherungsnehmerin einerseits nicht nur die ihr gestellte Antragsfrage nach Untersuchungen, Behandlungen oder Beratungen wegen Blut- und Tumorerkrankungen (Ziff. 1 Buchstabe f), sondern auch diejenige nach – näher spezifizierten – Gesundheitsstörungen oder Beschwerden in den letzten drei Monaten (Ziff. 2) wahrheitswidrig verneinte, dabei zugleich die Frage nach Untersuchungen, Behandlungen oder Beratungen bezüglich der Wirbelsäule oder Gelenke bejahte und hierzu einen „Knorpelschaden bd. Knie“ angab, der („wann, Dauer, Häufigkeit“) „2009/2011“ aufgetreten, mittels Arthroskopie beider Knie behandelt worden und nicht ausgeheilt sei. Für Arglist spricht es, wenn – wie hier – schwere, chronische oder langwierige Erkrankungen nicht angegeben werden oder – wie hier ebenfalls – Behandlungen, Erkrankungen oder Beschwerden verschwiegen werden, die in zeitlicher Nähe zur Antragstellung erfolgten oder aufgetreten sind, während zugleich – wie hier – Angaben zu weniger belangvollen oder länger zurückliegenden Umständen erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510). Dass die hier verschwiegenen Untersuchungen und Beratungen wegen einer Tumorerkrankung ebenso wie der damit in Zusammenhang stehende stationäre Aufenthalt, aber auch weitere aktuelle Beschwerden, Behandlungen und Untersuchungen aus der Zeit unmittelbar vor der Antragstellung für die Beklagte als Lebensversicherer von weitaus größerem Interesse waren, als der seit Jahren bestehende, möglicherweise noch nicht ausgeheilte, jedoch offensichtlich nicht lebensbedrohliche Knieschaden, liegt auf der Hand und konnte der Versicherungsnehmerin nicht verborgen geblieben sein. Ihre diesbezüglichen Angaben vertiefen den Eindruck, dass diese darauf abzielten, bei der Beklagten den (falschen) Eindruck zu erwecken, ein im Wesentlichen gesunder Mensch zu sein.
(3)
Plausible Erklärungen, die den Vorwurf der Arglist entkräften könnten, hat schon das Landgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhaltes zu Recht nicht gesehen; solche wurden auch gegenüber dem Senat bis zuletzt nicht gemacht. Wie in dem angefochtenen Urteil (LGU S. 11 f.) zutreffend herausgearbeitet wird, hat der erstinstanzlich wiederholt angehörte Kläger während des gesamten Verfahrens nicht nachvollziehbar machen können, weshalb in dem Antragsformular lediglich der – schon länger bestehende, offensichtlich nicht lebensbedrohliche – Knorpelschaden an beiden Knien angegeben worden war, nicht jedoch die – nach seiner Darstellung zunächst dem Rücken zugeordneten – aktuellen Beschwerden und die dadurch veranlassten, mit umfangreichen Diagnosemaßnahmen verbundenen ärztlichen Behandlungen und Beratungen bis hin zur entscheidenden Untersuchung und Beratung am 1. März 2013 und der anschließenden stationären Aufnahme zum Zwecke der Operation des zuvor festgestellten Tumors. Zahlreichen Aufforderungen des Landgerichts, an der Aufklärung des Sachverhalts – auch durch Einreichung weiterer, ihm vorliegender ärztlicher Unterlagen – mitzuwirken, hat sich der Kläger verschlossen. Zugleich hat er sich dadurch der Möglichkeit begeben, schlüssig zu erläutern, wie es zu den Falschangaben gekommen ist und dass diese – möglicherweise – auch auf anderen Gründen als auf Arglist beruhen. Auch mit der Berufung trägt der Kläger keine weiteren Umstände vor, die der Annahme von Arglist entgegenstehen könnten. Von der Möglichkeit, am Senatstermin im Wege der Videokonferenz teilzunehmen und sich aus diesem Anlass nochmals selbst zu äußern, hat er trotz antragsgemäß erfolgter Einladung (Bl. 813 GA-II), die auch seinem Prozessbevollmächtigten offenkundig zugegangen ist, weil er dieser gefolgt ist, keinen Gebrauch gemacht. Sein schriftsätzlicher Verweis auf die fehlende Kenntnis der anzuzeigenden Umstände wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Unerheblich ist angesichts der hier verschwiegenen, ausdrücklich und verständlich als solche erfragten Untersuchungen und Beratungen wegen einer Tumorerkrankung auch seine Ansicht, die – weitere – Antragsfrage nach aktuellen Störungen oder Beschwerden sei unklar. Schließlich kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger mangels vorhandener Unterlagen eine weitergehende Einlassung nicht möglich gewesen wäre. Ungeachtet der zuletzt erneut dargelegten Betroffenheit von einem Hochwasser im Jahre 2021 hätte er sich ggf. fehlende Informationen bei den behandelnden Ärzten beschaffen können. Dass der Kläger über die wesentlichen Informationen verfügt, die ihm eine Einlassung ermöglicht hätten, an einer Aufklärung jedoch nicht interessiert ist, wird – ganz im Gegenteil – dadurch belegt, dass er auf die Vorlageanordnung des Senats (Beschluss vom 7. Juli 2026) eine – aus im Senatstermin erörterten Gründen unvollständige (Bl. 794 f. GA-I) – Kopie der Patientenakte des Krankenhauses sowie in der Folge auch ein CT-Bild vom 1. März 2013 zu den Akten gereicht hat.
(4)
Letztlich wird – ohne dass dies noch für die bereits gewonnene Überzeugung des Senats entscheidend wäre – das arglistige Verhalten der Versicherungsnehmerin aus Anlass ihrer Falschangaben im Jahre 2013 auch durch ihr nachfolgendes Verhalten nach der Einreichung des Antrages weiter indiziert. So hat die Versicherungsnehmerin, nachdem die Beklagte den am 6. März 2013 vom Kläger eingereichten Antrag zunächst abgelehnt hatte (Schreiben vom 15. März 2013, Bl. 77 GA-I), mit Schreiben vom 8. April 2013 (Bl. 78 GA-I) ihr „Entsetzen“ darüber geäußert und die Beklagte unter Widerspruch „letztmalig“ dazu aufgefordert, ihr die Gründe der Ablehnung mitzuteilen, ohne auf ihre weitere gesundheitliche Entwicklung hinzuweisen. Vor allem aber hat sie auch anlässlich einer späteren, nach Darstellung des Klägers im Jahre 2015 erfolgten Antragstellung zum Zwecke des Abschlusses eines weiteren Lebensversicherungsvertrages mit einer höheren Versicherungssumme erneut falsche Angaben, nunmehr zum Zeitpunkt der bei der früheren Antragstellung verschwiegenen Tumorerkrankung gemacht; denn ausweislich des vom Kläger vorgelegten Antragsformulars wurde darin nunmehr angegeben, dass die Versicherungsnehmerin an einem „Liposarkom“ leide, das operativ und mittels Chemotherapie behandelt worden sei, wobei jedoch die Frage nach „Wann, Dauer, Häufigkeit“ – unrichtig – mit „5/13“ beantwortet worden war, obwohl die stationäre Behandlung – wie nunmehr bekannt – bereits im 6. März 2013 begonnen hatte und der Tumor schon am 1. März 2013, d.h. zwei Monate früher und vor Beantragung des hiesigen Vertrages, festgestellt worden war. Dass das Behandlungsdatum hierbei abweichend von der tatsächlichen Sachlage angegeben wurde, nämlich auf einen Zeitpunkt nach der Beantragung des hier gegenständlichen Vertrages, ist mangels anderer, nachvollziehbarer Erläuterungen, die der Kläger auch insoweit bis zuletzt schuldig geblieben ist, wiederum nur dadurch zu erklären, dass auf diese Weise die zuvor begangene, von den Beteiligten auch als solche erkannte Anzeigepflichtverletzung verschleiert werden sollte und verfestigt weiter den Eindruck, dass auch schon damals falsche Angaben zu dem Zweck gemacht worden sind, einen Vertrag zu erlangen, den die Beklagte bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres so abgeschlossen hätte.
d)
Die arglistig verschwiegenen Umstände waren für den Entschluss der Beklagten, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, ursächlich. Dass die Beklagte bei wahrheitsgemäßer Angabe der erfragten Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen der verschwiegenen Tumorerkrankung die Übernahme des Versicherungsschutzes abgelehnt hätte, hat der Kläger schriftsätzlich eingeräumt (Bl. 146 GA-I) und durch sein nachfolgendes Verhandeln zur Sache (Bl. 179 GA-I) auch förmlich zugestanden (§§ 137 Abs. 3 Satz 1, 288 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 289/97, VersR 1999, 838). Im Übrigen läge dies angesichts der Schwere dieser Erkrankung und ihrer dadurch bedingten offenkundigen Gefahrerheblichkeit auch auf der Hand (§ 291 ZPO).
2.
Die Beklagte hat die Anfechtung ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung wegen des arglistigen Verschweigens der Tumorerkrankung und der damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Behandlungen wirksam, insbesondere rechtzeitig binnen der in § 124 BGB bestimmten Fristen, erklärt. Dass die Anfechtung durch die Beklagte am 28. Oktober 2020 erfolgte, hat der Kläger ebenfalls zugestanden (Bl. 250, 347 ff. GA-I), weshalb das angefochtene Urteil zu Recht von einer wirksamen Anfechtung für diesen Zeitpunkt ausgeht. Sein mit der Berufung weiter verfolgter Einwand, diese Anfechtung sei verfristet gewesen, weil die Beklagte schon sehr viel früher Kenntnis von der Täuschung gehabt habe, trifft – wie das Landgericht richtig sieht – nicht zu.
a)
Gemäß § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist gemäß § 124 Abs. 2 BGB im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Wie die Erstrichterin richtig erkennt, erlangte die Beklagte hier erstmals auf Grundlage der ihr mit Schreiben der Praxis Dres. .../... vom 21. November 2019 (Bl. 117 GA-I) zur Verfügung gestellten Unterlagen, darunter den Entlassungsbericht des ...-Hospitals vom 19. März 2013, und damit weniger als ein Jahr vor Erklärung der Anfechtung, ausreichend sichere Kenntnis von der Möglichkeit einer arglistigen Täuschung, weil sich erstmals daraus für sie ergab, dass die verschwiegenen Behandlungen wegen einer Tumorerkrankung bereits vor der Antragstellung erfolgt waren. Aus ihrer Erklärung in dem Schreiben vom 17. Oktober 2019, dass ihr „die Erstdiagnose des Liposarkoms im März 2013… bislang nicht bekannt“ gewesen sei, folgte eine solche Kenntnis dagegen nicht, denn diese Erklärung beruhte, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, auf dem ihr zunächst zugeleiteten Bericht des Universitätsklinikums ... vom 4. Juli 2017 (Bl. 213BT GA-II), aus dem sich nur ergab, dass „im März 2013“ die Erstdiagnose eines retroperitonealen Liposarkoms gestellt worden war. Mit Recht folgert die Erstrichterin, dass die Beklagte daraus noch nicht auf eine Täuschung zum Zeitpunkt der Antragstellung schließen musste, weil für sie nicht erkennbar war, dass die Versicherungsnehmerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung über die entsprechende Kenntnis verfügte. Dagegen erinnert auch die Berufung nichts.
b)
Vergeblich sucht der Kläger mit der Berufung erneut, Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der Beklagten auch daraus abzuleiten, dass aus Anlass einer weiteren Antragstellung im November 2015 Gesundheitsangaben der Versicherungsnehmerin zu ihrer Krebserkrankung gemacht worden seien (Bl. 319 GA-I). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, war die Frage nach „Wann, Dauer, Häufigkeit“ in dem vorgelegten Formular falsch – nämlich mit „5/13“ beantwortet worden, so dass die Beklagte, falls dieser Antrag gestellt wurde, daraus ebenfalls nicht hätte erkennen können, dass diese dergestalt mitgeteilten Risikoumstände bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zur hier gegenständlichen Versicherung am 6. März 2013 vorhanden waren und daher möglicherweise ein Recht zur Anfechtung dieses Vertrages bestand. Schon deshalb verweist der Kläger zuletzt auch noch vergeblich auf eine von ihm aus Treu und Glauben abgeleitete (vermeintliche) Pflicht der Beklagten, aus diesem, mit dem hiesigen Vertragsschluss in keinem Zusammenhang stehenden Anlass „die gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin zu hinterfragen und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen“ (Bl. 782 GA-I). Dass die Beklagte die Täuschung damals nicht entdeckt hat, wobei sie diese auf Grundlage der Angaben in dem neuerlichen Antrag auch nicht hätte entdecken können, und sie deshalb die Anfechtung erst nach hinreichend sicherer Kenntnis am 28. Oktober 2020 gegenüber dem Kläger erklärte, den sie, weil er nach allen Unterlagen zu Lebzeiten die Vertragsabwicklung innehatte, auch nach dem Tode der Versicherungsnehmerin weiterhin als empfangsbevollmächtigt ansehen durfte (§§ 164 Abs. 3, 168 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 – IVa ZR 264/80, VersR 1982, 746), ist deshalb keineswegs widersprüchlich oder gar treuwidrig. Auch für eine vom Kläger zuletzt – ohne nachvollziehbare Begründung – beantragte Vorlage der diesen, nach Darlegung der Beklagten aus Gründen des Datenschutzes nicht mehr vorhandenen Vorgang betreffenden Korrespondenz (Bl. 782 GA-II) bestand vor diesem Hintergrund keine Veranlassung.
3.
Die Geltendmachung der Anfechtung durch die Beklagte erweist sich im Streitfall auch nicht als treuwidrig, wie der Kläger erstmals im zweiten Rechtszug geltend macht.
a)
Der Beklagten ist eine Berufung auf die Wirksamkeit ihrer Anfechtung nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, weil sie bei Abschluss des früheren, zum 1. Februar 2013 regulär ausgelaufenen Vertrages im Jahre 2003 nicht bereit gewesen sei, einer längeren Laufzeit als 10 Jahre zuzustimmen (Bl. 80 GA-II). Ohnehin ist diese Behauptung gänzlich neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und von der Beklagten zulässigerweise bestritten worden, ohne dass Gründe dargelegt oder erkennbar sind, die jetzt eine Zulassung gebieten würden. Schon deshalb kann sie hier nicht zur Begründung eines Treueverstoßes oder gar einer unter Umständen Schadensersatzansprüche rechtfertigenden vorvertraglichen Pflichtverletzung herangezogen werden. Davon abgesehen ist dem Senat aufgrund seiner regelmäßigen Befassung mit vergleichbaren versicherungsvertragsrechtlichen Streitigkeiten bekannt (§ 291 ZPO), dass Risikoversicherungen mit längeren Laufzeiten auch schon damals allgemein üblich und am Markt erhältlich waren (s. dazu auch Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., Vor § 1 ALB 86 Rn. 2), so dass es der Versicherungsnehmerin selbst in einem solchen – hier nicht anzunehmenden – Fall freigestanden hätte, sich in Kenntnis der behaupteten Ablehnung der Beklagten für einen anderen Vertrag, ggf. auch bei einem anderen Anbieter, zu entscheiden.
b)
Die Beklagte traf auch nach den Vorgängen um die erstmalige Ablehnung und das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 8. April 2013 keine Nachfrageobliegenheit bezüglich deren aktuellen Gesundheitszustandes, wie der Kläger zuletzt anführt. Eine Nachfrage obliegt dem Versicherer nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – IV ZR 148/09, VersR 2011, 909). Vorliegend hatte die Beklagte auf Grundlage des ursprünglichen – scheinbar vollständigen – Antrages, auf den sich die Versicherungsnehmerin mit ihrem Schreiben vom 8. April 2013 erkennbar bezog, ohne darin weitere Angaben zu den Gesundheitsfragen zu machen, jedoch keinen Anlass, noch eine weitere Nachfrage an diese oder den bei Antragseinreichung als deren Vertreter in Erscheinung getretenen Kläger zu richten. Hinzu kommt, dass der Versicherer das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb verliert, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 15. März 2006 – IV ZA 26/05, VersR 2007, 96; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, juris = VersR 2020, 91 Ls., m.w.N.). Antwortet ein Versicherungsinteressent nicht nur schuldhaft – allerdings für den Versicherer erkennbar – unvollständig oder falsch, sondern verschweigt oder entstellt er arglistig Umstände, die er als gefahrerheblich erkennt und von denen er annehmen muss, dass sie für die Vertragsabschlussbereitschaft des Versicherers von Bedeutung sind, so verstößt er in besonders schwerwiegendem Maße gegen das auch vorvertraglich ihm entgegengebrachte Vertrauen. In einem solchen Fall darf er sich nicht darauf berufen, dass sein Gegenüber, der Versicherer, es gleichfalls – allerdings in erheblich geringerem Maße und regelmäßig nur den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigend – treuwidrig unterlassen hat, die Übernahme des Risikos zu prüfen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, juris = VersR 2020, 91 Ls.).
4.
Als Folge der mithin wirksam erklärten Anfechtung ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung ist der im April 2013 policierte Versicherungsvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Infolgedessen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Todesfalleistung aus dem ihm von der Versicherungsnehmerin zugewandten Bezugsrecht. Da seine Klage insoweit unbegründet ist, bestehen auch keine weitergehenden Ansprüche auf Nebenforderungen in Gestalt von Verzugszinsen aus diesem Betrag sowie weiteren Auslagen und Mahnkosten, die insoweit das Schicksal der Hauptforderung teilen.
5.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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