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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 291 ZPO – Offenkundige Tatsachen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 291 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 291 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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