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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 292 ZPO – Gesetzliche Vermutungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 292 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 292 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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