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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2026 – 5 UF 32/25

kein Vortrag einer Beschwer in Versorgungsausgleichssachen; Erhöhung des Ausgleichswert durch vorzeitigen Ruhestand.
Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0720.5UF32.25.00
Normenkette
§ 59 FamFG, § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, § 65 FamFG, § 27 VersAusglG, § 41 VersAusglG ... mehr

Leitsatz

1. Es ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung vorlegt; insoweit muss er auch keine Beschwer vortragen.

2. Erhöht sich infolge vorzeitigen Ruhestands bei zeitratierlichen Anrechten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Ausgleichswert, stellt dies eine zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Familiengericht Lörrach vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Familiengericht Lörrach vom 06.11.2024 wird dieser in Ziffer 2 Absatz 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.048,42 € monatlich, bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, übertragen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lörrach vom 06.11.2024 zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der Kosten der weiteren Beteiligten Ziffern 1 bis 5, die diese selbst tragen.

6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.145,26 € festgesetzt.

7. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit sie sich mit der Beschwerde gegen den festgesetzten Ausgleichswert des Anrechts bei dem Bundeseisenbahnvermögen wendet. Ihr wird insoweit … als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Der anteilige Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren beläuft sich hierfür auf 1.000 €.

Im Übrigen wird ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

8. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den Ausspruch der Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs, um die Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit den Folgesachen Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt und Wohnungszuweisung zu erreichen.

Randnummer 2

Am 30.10.1985 haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin geheiratet, der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 23.11.2022 zugestellt.

Randnummer 3

Während der Ehezeit hat der Antragsteller folgende Anrechte erworben:

Randnummer 4

Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,8064 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hat als Ausgleichswert 1,9032 Entgeltpunkte vorgeschlagen.

Randnummer 5

Bei der Württembergischen Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.327,19 €. Der Versorgungsträger als Ausgleichswert 5.163,60 € vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt.

Randnummer 6

Bei dem Bundeseisenbahnvermögen ein Anrecht mit einem monatlichen Ehezeitanteil von zunächst 2.051,46 €, bezüglich dessen der Versorgungsträger als Ausgleichswert am 21.06.2023 1.025,73 € vorgeschlagen hat. Aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes des Antragstellers seit dem 01.08.2025 schlägt der Versorgungsträger im Beschwerdeverfahren nunmehr 1.048,42 € vor.

Randnummer 7

Während der Ehezeit hat die Antragsgegnerin folgende Anrechte erworben:

Randnummer 8

Bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,8355 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hat als Ausgleichswert 2,4178 Entgeltpunkte vorgeschlagen.

Randnummer 9

Bei der Württembergischen Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.767,55 €. Der Versorgungsträger hat als Ausgleichswert 883,78 € vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt.

Randnummer 10

Das Amtsgericht Familiengericht Lörrach hat mit Beschluss vom 06.11.2024 die Folgesachen Güterrecht, nachehelicher Unterhalt und Ehewohnung abgetrennt.

Randnummer 11

Mit weiterem Beschluss vom 06.11.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt (Ziffer 2):

Randnummer 12

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,9032 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.

Randnummer 13

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.025,73 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.

Randnummer 14

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Württembergischen Lebensversicherung AG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.163,60 € bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.10.2022, begründet. Die Württembergische Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zu zahlen.

Randnummer 15

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,4178 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.

Randnummer 16

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 883,78 € bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.10.2022, begründet. Die Württembergische Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.

Randnummer 17

Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 21.11.2024 zugestellt. Am 02.12.2024 reichte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht ein persönliches handschriftliches Schreiben ein, in dem sie beanstandete, dass die Folgesachen zu Unrecht abgetrennt worden seien.

Randnummer 18

Mit am 18.12.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde ein und führte aus, die Begründung erfolge mit gesondertem Schriftsatz.

Randnummer 19

Am 30.12.2024 unterzeichnete die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin das Empfangsbekenntnis über den Erhalt des isoliert ergangenen erstinstanzlichen Verfahrenswertbeschlusses (I, 263).

Randnummer 20

Das Beschwerdeverfahren ging am 12.02.2025 beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Mit Eingangsverfügung vom 17.02.2025 wurde darauf hingewiesen, dass, sofern sich die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch beziehungsweise die Abtrennung von Folgesachen richte, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden. Die Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG sei nicht eingehalten worden.

Randnummer 21

Am 20.02.2025 begründete die Antragsgegnerin ihre Beschwerde dahingehend, dass das Amtsgericht Lörrach zu Unrecht den Scheidungsverbund aufgehoben und die Scheidungsfolgesachen Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt und Ehewohnung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 FamFG vom Scheidungsverbund abgetrennt habe, und beantragte, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Randnummer 22

Zugleich beantragte die Antragsgegnerin am 20.02.2025, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beschwerdebegründungsfrist sei von der geschulten Bürofachkraft, die in der Vergangenheit noch nie Fehler gemacht habe, versehentlich nicht im Fristenkalender eingetragen worden. Weil das Amtsgericht die Akte erst am 12.02.2025 an das Oberlandesgericht weitergeleitet und auf den bestehenden Anwaltszwang nicht hingewiesen habe, sei erst mit der Eingangsverfügung des Oberlandesgerichts vom 17.02.2025 der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erkannt worden. Der fehlende Eintrag der Begründungsfrist im digitalen Bürokalender in Kombination mit der verspäteten Weiterleitung der Akten durch das Amtsgericht habe die Fristversäumnis verursacht. Die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses betreffend den Verfahrenswertbeschluss durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei nicht relevant, da hiervon nur die erste Instanz betroffen gewesen sei und für die zweite Instanz eine gesonderte Akte geführt werde, die der Verfahrensbevollmächtigten in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt worden sei.

Randnummer 23

Der Antragsteller tritt der Beschwerde und dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen.

Randnummer 24

Seit dem 01.05.2025 haben die Eheleute aus ihren Anrechten bei der Württembergischen Lebensversicherung AG jeweils Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung. Die Auszahlung wurde von der Württembergischen Lebensversicherung AG im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren zurückgestellt.

Randnummer 25

Der Antragsteller wurde am 31.07.2025 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Versorgungsträger Bundeseisenbahnvermögen hat daher den Ausgleichswert neu berechnet (siehe oben).

Randnummer 26

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 27

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Ehescheidung wendet (1.). Soweit die Beschwerde den Versorgungsausgleich betrifft, ist sie in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen (2.).

Randnummer 28

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist unzulässig (§§ 117 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), da die Beschwerde nicht fristgerecht begründet wurde (a) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind (b).

Randnummer 29

a) Die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch wurde nicht fristgerecht begründet.

Randnummer 30

Statthaftes Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung in Ehesachen ist die Beschwerde (§ 58 FamFG). Diese ist gemäß § 63 FamFG binnen einer Frist von einem Monat einzulegen und gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Randnummer 31

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 21.11.2024 zugestellt worden. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte fristgerecht am 18.12.2024, die anwaltliche Beschwerdebegründung ging jedoch erst am 20.02.2025 und somit verspätet ein. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht am 02.12.2024 eingereichte persönliche Begründung ist aufgrund des gemäß § 114 Abs. 1 FamFG bestehenden Anwaltszwangs, auf den entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wurde, unbeachtlich.

Randnummer 32

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zu gewähren.

Randnummer 33

Die Antragsgegnerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von §§ 117 Absatz 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt.

Randnummer 34

Das Versäumnis der Frist beruht vielmehr auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sich die Antragsgegnerin nach §§ 113 Absatz 1 FamFG, 85 Absatz 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Randnummer 35

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einer Rechtsanwältin alles ihr Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Auch wenn die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden kann, hat die Rechtsanwältin durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird der Rechtsanwältin die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat sie die Einhaltung ihrer Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, sodass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. BGH vom 22.09.2011 – III ZB 25/11, juris Rn. 8).

Randnummer 36

Die Verfahrensbevollmächtigte wurde vorliegend mit der Sache anlässlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses betreffend den Erhalt des erstinstanzlichen Verfahrenswertbeschlusses am 30.12.2024 befasst. Zu diesem Zeitpunkt lief die Beschwerdebegründungsfrist noch (bis zum 21.01.2025). Die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses stellt eine fristgebundene Handlung dar, da der Verfahrenswertbeschluss nur innerhalb der Frist des § 59 FamGKG angefochten werden kann. Wie die Rechtsanwältin einräumt, hat sie sich in diesem Zusammenhang die Handakte betreffend das Beschwerdeverfahren nicht vorlegen lassen. Sie ist damit ihrer anwaltlichen Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses und damit die Frist für die Beschwerdebegründung ergibt sich im Übrigen bereits aus den erstinstanzlichen Handakten, sodass eine Aufteilung in die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Akten, wie sie vorträgt, nicht entgegensteht, den Fristenlauf des Beschwerdeverfahrens zu kontrollieren. Hinzu kommt, dass am 30.12.2024 nach ihren eigenen Angaben eine Beschwerdebegründungsfrist überhaupt nicht notiert war. Der fehlende Eintrag dieser Frist hätte ihr auffallen müssen. Dass die Akten dem Oberlandesgericht erst am 12.02.2025 vorgelegt wurden, befreit die Anwältin nicht von ihren Kontrollpflichten.

Randnummer 37

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist zulässig (a), und teilweise begründet (b).

Randnummer 38

a) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.

Randnummer 39

aa) Die Beschwerde wurde insoweit form- und fristgerecht eingelegt. Eine Begründung ist, anders als bei der Anfechtung des Scheidungsausspruches, nicht erforderlich (§ 65 FamFG).

Randnummer 40

bb) Die Antragsgegnerin ist beschwerdebefugt, auch wenn sie ihre Beschwerde nicht begründet hat.

Randnummer 41

Gemäß § 59 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt dabei vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthält oder erschwert. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG ist nicht von entsprechenden Darlegungen des Rechtsmittelführers abhängig. Die unmittelbare Betroffenheit des Antragsgegners in eigenen Rechten ergibt sich vielmehr auch ohne ausdrückliche Darlegung aus der Beschlussformel und den Gründen der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH vom 17.07.2024 – XII ZB 421/23, juris Rn. 9).

Randnummer 42

Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben.

Randnummer 43

Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.03.2017 XII ZB 697/13, juris Rn. 12 als obiter dictum unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 27.04.2005 XII ZB 48/01 ausführt, Ehegatten seien in Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe, und es grundsätzlich erforderlich sei, dass eine unberechtigte wirtschaftliche (Mehr-)Belastung behauptet werde. Dem haben sich das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.06.2013 II-4 UF 7/13, juris Rn. 9), das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 25.08.2017 4 UF 146/15, juris Rn. 39), das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 12.04.2018 4 UF 2/18, juris Rn. 9) und das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 29.03.2021 13 UF 126/20, juris Rn. 12) angeschlossen. Auch in der Literatur wird das Erfordernis der ausdrücklichen Geltendmachung einer subjektiven Rechtsbeeinträchtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung unter Hinweis auf die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dargestellt (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2025, § 59 FamFG Rn. 5b, Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 7. Auflage 2026, § 59 Rn. 27, MünchKomm/A. Fischer, FamFG, 4. Auflage 2025, § 59 Rn. 26, Sternal/Jokisch, FamFG, 22. Auflage 2025, § 59 Rn. 75, Wick, Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2023, Rn. 939).

Randnummer 44

In den zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen hatte der Beschwerdeführer seine Beschwerde jeweils begründet. In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Bremen und Hamm hätte die beantragte Abänderung nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Ehegatten geführt. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg bezog sich die Beschwerdebegründung auf ein Anrecht, das nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war. Im Fall des OLG Frankfurt ergab die Beschwerdebegründung eine Beschwer, sodass die Beschwerde auch als zulässig angesehen wurde.

Randnummer 45

Hieraus kann nicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden, dass im Versorgungsausgleich eine Beschwerdebegründung vorgelegt werden muss. Es kann aus der oben zitierten Rechtsprechung allein geschlossen werden, dass, wenn eine Beschwerdebegründung vorgelegt wird, diese eine Beschwer ergeben muss. Ein Rechtssatz, dass bei einer Beschwerde im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Beschwer im Rahmen einer Beschwerdebegründung ausdrücklich behauptet werden muss, lässt sich § 59 FamFG nicht entnehmen. Die Feststellung der Beschwerdeberechtigung obliegt als Zulässigkeitsvoraussetzung vielmehr der Prüfung des Beschwerdegerichts, und zur Aufklärung der dafür nötigen Tatsachen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BeckOG/Fritzsche, FamFG, Stand 01.06.2026, § 59 Rn. 31).

Randnummer 46

Einer Pflicht, die Beschwer ausdrücklich vorzutragen, stünde auch § 65 FamFG entgegen. Bereits aus dem Wortlaut sowie aus der Gesetzesbegründung zu § 65 FamFG geht hervor, dass eine Nichterfüllung der Begründungspflicht nicht zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Begründung führen kann (vgl. BT-Drucksache 16/6308, 206, Sternal/Sternal, a.a.O. § 65 Rn. 6, Wick, a.a.O., Rn. 928). Wenn jedoch eine Beschwer ausdrücklich geltend gemacht werden müsste, wäre eine Begründung zwingend erforderlich.

Randnummer 47

Damit unterliegt, wer seine Beschwerde im Versorgungsausgleich nicht begründet, einer weniger strengen Zulässigkeitsprüfung als im Fall einer Begründung. Dies erscheint jedoch konsequent. Bei Vorlage einer Begründung kann der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf einzelne Anrechte und damit auch den Prüfungsumfang der Beschwerde – und dadurch nicht zuletzt auch das Kostenrisiko beschränken. Damit wird auch der Prüfungsumfang im Hinblick auf die Beschwer eingeschränkt. Wenn jedoch keine Begründung und damit auch keine Beschränkung der Beschwerde vorliegt, fällt im Sinne der Beschwer die gesamte Entscheidung zum Versorgungsausgleich in der Beschwerde an; es wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt, eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde völlig zu versagen.

Randnummer 48

b) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass das Anrecht des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen mit einem monatlichen Ausgleichswert in Höhe von 1.048,42 € statt 1.025,73 € monatlich intern geteilt wird. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Randnummer 49

aa) Das Amtsgericht hat dieses während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragsgegners zutreffend gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt.

Randnummer 50

bb) Allerdings ist der Ausgleichswert mit monatlich 1.048,42 € statt 1.025,73 € anzusetzen.

Randnummer 51

Die mittlerweile eingetretene Erhöhung des Ausgleichswertes um monatlich 22,69 € auf 1.048,42 € aufgrund der Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand zum 31.07.2025 statt zum 30.11.2026 ist gemäß § 41 Abs. 2 VersAusglG (1) und § 5 VersAusglG (2) zu berücksichtigen und nicht nach § 27 VersAusglG beziehungsweise § 42 VersAusglG zu korrigieren (3).

Randnummer 52

(1) Der Ausgleichswert bei zeitratierlichen Anrechten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die sich bereit in der Leistungsphase befinden, ist auch dann aufgrund der tatsächlichen Gesamtzeit zu berechnen, wenn ein Ehegatte nach Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand eintritt und sich dadurch der Ausgleichswert ohne einen Bezug zur Ehezeit verändert, wie sich aus § 41 VersAusglG ergibt (vgl. JurisPK/Viefhues, BGB, 11. Auflage 2026, § 41 VersAusglG, Rn. 20 ff., MünchKomm/Maaß, BGB, 10. Auflage 2025, § 5 VersAusglG, Rn. 37, Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, VersAusglG, 7. Auflage 2020, § 5 Rn. 14, Siede Anmerkung zu OLG Celle vom 12.05.2021 21 UF 201/20, NZFam 2021, 1063, BeckOK/Kischkel, VersAusglG, Stand 01.05.2025, § 41 Rn. 22, 76, OLG Hamm vom 12.06.2025 13 UF 109/24, juris Rn. 25).

Randnummer 53

(2) Einer Berücksichtigung des vorzeitigen Ruhestands steht nicht das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG entgegen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit handelt, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.

Randnummer 54

Der Begriff des „Zurückwirkens“ bedeutet, dass sich aufgrund der nachehezeitlichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen zum Ehezeitende ein anderer Ehezeitanteil und Ausgleichswert ergibt (vgl. MünchKomm/Maaß, a.a.O, § 5 VersAusglG Rn. 33).

Randnummer 55

Führt die zeitratierliche Bewertung zu einer Erhöhung, stellt dies eine zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. Aufgrund der mit der Vorruhestandsregelung einhergehenden Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses liegt hierin eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung, die eine geänderte Bewertung gebietet.

Randnummer 56

Weil im Fall der Erhöhung der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der auf die Entscheidung über den vorzeitigen Ruhestand keinen Einfluss nehmen konnte, bei der zeitratierlichen Bewertung keinen Nachteil erleidet, stellt sich die Frage, ob im Fall einer Verringerung des Ausgleichswertes aufgrund vorzeitigen Ruhestands bei wertender Betrachtung § 5 VersAusglG zu korrigieren ist oder sich die Rechtsprechung insoweit geändert hat (vgl. BGH vom 14.12.2011 XII ZB 23/08, juris Rn. 20, Siede, Anmerkung zu BGH vom 10.05.2023 XII ZB 30/23 FamRZ 2023, 1282), vorliegend nicht.

Randnummer 57

Damit ist der vorgezogene Versorgungsbezug, der sich im vorliegenden Fall auf den Ausgleichswert werterhöhend ausgewirkt hat, zu berücksichtigen und die dementsprechende aktualisierte Auskunft des Versorgungsträgers, die von keiner Seite beanstandet und gegen die auch ansonsten keine Bedenken ersichtlich sind, zu Grunde zu legen. Weil eine nachehezeitliche Veränderung (Leistungsbezug) berücksichtigt wird, ist der Bezugszeitpunkt abweichend vom Ende der Ehezeit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft (und nicht das Datum der aktualisierten Auskunft; vgl. Senat vom 16.07.2026 5 UF 114/26 zur Veröffentlichung vorgesehen) zu bestimmen.

Randnummer 58

(3) Es ist auch keine Korrektur nach § 27 VersAusglG beziehungsweise § 42 VersAusglG geboten (vgl. hierzu BGH vom 11.05.2016 XII ZB 480/13, juris Rn. 13 f.; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, a.a.O., § 5 Rn. 15 m.w.N.; ursprünglich auch Siede, Anmerkung zu OLG Celle vom 12.05.2021 21 UF 201/20, juris Rn. 34, 41, NZFam 2021, 1063). Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Zwar profitiert die Antragsgegnerin von der mit dem vorgezogenen Ruhestand verbundenen Erhöhung des Ausgleichswerts, während sich der Anteil des Antragstellers hingegen verringert. Da der Antragsteller dieses Ergebnis jedoch durch seine Entscheidung für einen vorzeitigen Ruhestand herbeigeführt hat, erscheint es billig, ihm die daraus resultierenden Konsequenzen auch aufzuerlegen, zumal keiner der Eheleute eine grobe Unbilligkeit geltend macht und es sich lediglich um eine Veränderung von 22,69 € monatlich handelt.

Randnummer 59

dd) Bezüglich der übrigen Anrechte ist die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich zutreffend und daher nicht zu korrigieren.

Randnummer 60

Zu Recht hat das Amtsgericht, weil die Kapitalabfindungen bezüglich der extern geteilten Anrechte der Eheleute bei der Württembergischen Lebensversicherung AG jeweils bereits fällig sind, sie sich somit in der Leistungsphase befinden, keine Verzinsung angeordnet (vgl. MünchKomm/Recknagel, a.a.O., § 14 VersAusglG Rn. 52). Da keine Wertentwicklung dieser Anrechte zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung stattgefunden hat, wie eine ausdrückliche Nachfrage beim Versorgungsträger ergab, ist der vom Amtsgericht deklaratorisch genannte Bezugszeitpunkt (Ehezeitende) zutreffend (vgl. OLG Karlsruhe vom 26.03.2025 16 UF 26/25, Senat vom 27.05.2026, 5 UF 37/25). Auch ist aus diesem Grunde aufgrund § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI keine gesonderte Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung erforderlich (vgl. OLG Nürnberg vom 04.04.2024 11 UF 993/24, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe vom 26.03.2025 16 UF 26/25, juris Rn. 22).

III.

Randnummer 61

1. Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Randnummer 62

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat vom 19.01.2015 5 UF 167/14, juris Rn. 21). Weil die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg hatte, wurden der Antragsgegnerin sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (vgl. §§ 113 FamFG, 92 ZPO) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Versorgungsträger, § 150 Abs. 3 FamFG.

Randnummer 63

3. Die Verfahrenswertfestsetzung für die Ehescheidung hat ihre Grundlage in §§ 40, 43 FamGKG. Bei einem beidseitigen dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 8.400 € (I, 193) und einem Bruttovermögen beider Ehegatten in Höhe von 160.905,12 € und einem Freibetrag von 15.000 € pro Ehegatte und einer Quote von 5% ergibt sich hieraus ein Verfahrenswert in Höhe von 14.945,26 €. Auf die Berechnung des Amtsgerichts wird verwiesen (I, 193).

Randnummer 64

Gemäß § 44 FamGKG ist der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich hinzuzurechnen. Dieser beträgt bei einem dreifachen Nettoeinkommen in Höhe von 8.400 € und fünf von der Beschwerde betroffenen Anrechten 4.200 € (§§ 40, 50 FamGKG).

Randnummer 65

4. Weil die Beschwerde der über kein Vermögen verfügenden bedürftigen Antragsgegnerin von vornherein nur in Bezug auf das Anrecht bei dem Bundeseisenbahnvermögen Aussichten auf Erfolg hatte, ist der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin im Übrigen gemäß §§ 113 FamFG, 114 ZPO abzulehnen.

Randnummer 66

Demnach ist Verfahrenskostenhilfe für einen Verfahrenswert aus einem Anrecht in Höhe des Mindestwertes (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) von 1.000 € zu bewilligen; im Übrigen nicht.

Randnummer 67

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht eines beschwerdeführenden Ehegatten im Versorgungsausgleich und der Berücksichtigung des vorzeitigen Versorgungsbezuges.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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