Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
§ 42 VersAusglG – Bewertung nach Billigkeit
Verweise
Vorschriften, die auf § 42 VersAusglG verweisen
- § 5 VersAusglG – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Rechtsprechung zu § 42 VersAusglG
5 Entscheidungen zitieren § 42 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – XII ZB 337/21 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung. 2. Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende …
BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 540/14 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird.
BVerfG, Beschl. v. 07.09.2015 – 1 BvR 1863/12 · 1. Senat 1. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde trotz Abweichung von der Rspr eines gleichrangigen Obergerichts - hier: divergierende Rspr zur gerichtliche Korrektur des bilanzrechtlichen Zinssatzes nach § 253 Abs 2 HGB bei externer …
BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 122/22 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).
BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – XII ZB 363/19 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 …
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