Zum Inhalt springen
Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 43 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 VersAusglG verweisen