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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 5 VersAusglG – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 VersAusglG

7 Entscheidungen zitieren § 5 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 23.08.2024 – 12 UF 1289/21 e · 12. Zivilsenat

    Berichtigungsbeschluss

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 27.09.2024 – 7 UF 153/24 · 7. Senat für Familiensachen

    Leitsatz: 1. Die nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge müssen ausgeglichen werden, sind aber grundsätzlich in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Wert für die gesamte Ehezeit bereits enthalten. (Rn. 17) 2. Eine gesonderte Tenorierung hinsichtlich in der Ehezeit nach Rentenbeginn erworbener und seit 01.01.2023 vorhandener Altersrentenzuschläge ist nicht notwendig. Die Differenzierung hätte …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 504/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt .
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2024 – 11 UF 993/24 · 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

    Leitsatz: Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen. (Rn. 18 – 19)
  • BayVerfGH, Entscheidung v. 24.09.2024 – Vf. 70-VI-23

    Anforderungen an die Darlegung einer Willkürrüge

  • OLG München, Beschl. v. 19.08.2024 – 4 UF 1289/21 e · 12. Zivilsenat

    Bemessung des Ausgleichswerts im Abänderungsverfahren

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