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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 47 VersAusglG – Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 47 VersAusglG

21 Entscheidungen zitieren § 47 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 450/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998). 2. Zur Ermittlung des Umfangs der …
  • BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – XII ZB 546/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu …
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 697/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung …
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 582/16 · 12. Zivilsenat

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit vorgegebener Ausgleichsbezugsgrößen; Diskriminierungsverbot

  • BVerfG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu …
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – XII ZB 408/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind …

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