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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 18 VersAusglG – Geringfügigkeit

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG

2 Entscheidungen zitieren § 18 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 UF 57/25 e · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Grundrenten-Entgeltpunkten vor, dann kann die Ermessensentscheidung im Einzelfall dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers zu einem Ausschluss des Anrechts wegen Geringfügigkeit führt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23), wenn dieser geltend gemacht wird. (Rn. 11 – 20) 2. Es erschließt …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2024 – 11 UF 993/24 · 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

    Leitsatz: Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen. (Rn. 18 – 19)

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