Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 18 SGB IV – Bezugsgröße
Verweise
Vorschriften, die auf § 18 SGB IV verweisen
- § 17 SGB IV – Verordnungsermächtigung
- § 41 SGB IV – Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
- § 5 BetrVG – Arbeitnehmer
- § 93 EStG – Schädliche Verwendung
- § 225 FamFG – Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 142 SGB III – Anwartschaftszeit
- § 74 SGB IX – Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
- § 136 SGB IX – Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
- § 139 SGB IX – Begriff des Vermögens
- § 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe
- § 4a SGB V – Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20h SGB V – Förderung der Selbsthilfe
- § 39a SGB V – Stationäre und ambulante Hospizleistungen
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze
- § 65b SGB V – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- § 65c SGB V – Klinische Krebsregister
- § 65e SGB V – Ambulante Krebsberatungsstellen
Rechtsprechung zu § 18 SGB IV
146 Entscheidungen zitieren § 18 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 12.11.2013 – 3 AZR 92/12 · 3. Senat
Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung - Differenzierung zwischen Beschäftigten im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost - Verschaffungsanspruch - Anspruch auf Durchführung der betrieblichen Altersversorgung - unzulässige Anschlussberufung
BSG, Urt. v. 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 R · 12. Senat
Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte und deshalb in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte ledige Mutter während des Elterngeldbezugs Mindestbeiträge zu entrichten hat.
BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 495/12 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen …
BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …
BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 6 KA 53/17 R · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung" der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (juris: ErwHVGrs HE) über die Höhe der Versorgung der früheren Vertragsärzte in den Jahren 2015 und 2016 stehen mit Bundesrecht im Einklang (Fortführung von BSG vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 79). 2. Nicht jeder Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben für den Erlass …
BSG, Urt. v. 29.06.2016 – B 12 KR 1/15 R · 12. Senat
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, bei der Anwendung der Gesamteinkommensgrenze im Rahmen der Familienversicherung Halbwaisenrenten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen.
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