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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 17 SGB IV – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

  • 1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
  • 2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
  • 3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
  • 4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 17 SGB IV

70 Entscheidungen zitieren § 17 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.09.2017 – B 13 R 21/15 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Hinzuverdienst ist grundsätzlich nur Arbeitsentgelt, das dem Versicherten zeitlich-rechtlich kongruent zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung zufließt. 2. Ist ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht eindeutig nach außen erkennbar beendet worden, so stellt eine während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung gezahlte Urlaubsabgeltung ungeachtet einer andauernden Arbeitsunfähigkeit …
  • BSG, Urt. v. 06.09.2017 – B 13 R 33/16 R · 13. Senat

    Leitsatz: Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (Fortführung von BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).
  • BSG, Urt. v. 30.10.2014 – B 5 RS 1/13 R · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen als Arbeitsentgelt ist in tatsächlicher Hinsicht an die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts anzuknüpfen.
  • BSG, Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKW, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht.
  • BSG, Urt. v. 09.12.2020 – B 5 RS 3/20 R · 5. Senat

    Leitsatz: Das an Mitarbeiter der Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist ebenso wie das Bekleidungsgeld nicht als Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.
  • BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 12 KR 6/16 R · 12. Senat

    Leitsatz: Für die Beitragsfreiheit steuerfreier Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen kommt es vor dem 22.4.2015 nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht.

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