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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 24 VersAusglG – Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 VersAusglG

5 Entscheidungen zitieren § 24 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – XII ZB 74/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der …
  • BGH, Beschl. v. 17.04.2013 – XII ZB 371/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind). 2. Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist …
  • BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 122/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).
  • BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 209/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden.
  • BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 514/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich.

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