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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 15 VersAusglG – Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 VersAusglG

2 Entscheidungen zitieren § 15 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 14.08.2026 – 3 B 26.800 · 3. Senat

    Kürzung des Witwengeldes nach dem Tode des Ehemannes um den Betrag des früheren Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Ehepartner

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2024 – 11 UF 993/24 · 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

    Leitsatz: Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen. (Rn. 18 – 19)

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