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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 9 VersAusglG – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 VersAusglG

44 Entscheidungen zitieren § 9 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 140/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. 2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden …
  • BGH, Beschl. v. 25.06.2014 – XII ZB 410/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden. 2. Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum …
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2013 – XII ZB 340/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden. 2. Anrechte, die dem Wertausgleich bei der …
  • BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – XII ZB 447/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
  • BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – XII ZB 447/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. 3. Zur Unterstützungskassenversorgung …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 27.09.2024 – 7 UF 153/24 · 7. Senat für Familiensachen

    Leitsatz: 1. Die nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge müssen ausgeglichen werden, sind aber grundsätzlich in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Wert für die gesamte Ehezeit bereits enthalten. (Rn. 17) 2. Eine gesonderte Tenorierung hinsichtlich in der Ehezeit nach Rentenbeginn erworbener und seit 01.01.2023 vorhandener Altersrentenzuschläge ist nicht notwendig. Die Differenzierung hätte …

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