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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 10 VersAusglG – Interne Teilung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 VersAusglG

6 Entscheidungen zitieren § 10 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 504/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt .
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.04.2025 – 11 UF 56/25 · 11. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

    Leitsatz: 1. Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sog. dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. (Rn. 26 – 29) 2. Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 UF 57/25 e · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Grundrenten-Entgeltpunkten vor, dann kann die Ermessensentscheidung im Einzelfall dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers zu einem Ausschluss des Anrechts wegen Geringfügigkeit führt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23), wenn dieser geltend gemacht wird. (Rn. 11 – 20) 2. Es erschließt …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 27.09.2024 – 7 UF 153/24 · 7. Senat für Familiensachen

    Leitsatz: 1. Die nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge müssen ausgeglichen werden, sind aber grundsätzlich in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Wert für die gesamte Ehezeit bereits enthalten. (Rn. 17) 2. Eine gesonderte Tenorierung hinsichtlich in der Ehezeit nach Rentenbeginn erworbener und seit 01.01.2023 vorhandener Altersrentenzuschläge ist nicht notwendig. Die Differenzierung hätte …
  • OLG München, Beschl. v. 17.04.2023 – 12 UF 73/23 e · OLG

    Ausgleich der Hinterbliebenenversorgung

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 195/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit dem Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zum 1. September 2009 hat die Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB aF ihren Anwendungsbereich verloren. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich gemäß § 48 VersAusglG ansonsten noch nach früherem Recht durchzuführen ist .

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