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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 11 VersAusglG – Anforderungen an die interne Teilung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

  • 1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
  • 2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
  • 3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 VersAusglG

47 Entscheidungen zitieren § 11 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.08.2021 – XII ZB 359/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 18. April 2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 (Amtsblatt der EKD 2019, 105) i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung („EZVKPlus Tarif 2017“) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der …
  • OLG München, Beschl. v. 02.08.2024 – 26 UF 591/24 e · 26. Zivilsenat

    Berücksichtigung von Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungsausgleich

  • BGH, Beschl. v. 01.12.2021 – XII ZB 304/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19, juris). 2. …
  • BGH, Urt. v. 22.01.2020 – IV ZR 54/19 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 504/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt .
  • BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 140/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. 2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden …

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