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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 19 VersAusglG – Fehlende Ausgleichsreife

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

  • 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
  • 2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
  • 3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
  • 4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
  • 5. wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 VersAusglG

59 Entscheidungen zitieren § 19 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 140/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. 2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden …
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2021 – XII ZB 190/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf …
  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 381/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021). 2. Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf …
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – XII ZB 626/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2013 – XII ZB 340/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden. 2. Anrechte, die dem Wertausgleich bei der …
  • BGH, Beschl. v. 11.07.2018 – XII ZB 336/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

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